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Landgericht Bonn·53 Sam 6b-H3·24.03.2019

Streichung eines Jugendhauptschöffen wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit (§33 Nr.4 GVG)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtSchöffenwesenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der zum Jugendhauptschöffen gewählte H. beantragte aufgrund erheblicher gesundheitlicher Probleme seine Streichung von der Schöffenliste und legte ärztliche Atteste vor. Prüfungsfrage war, ob die Erkrankungen und die Morphiumtherapie eine Ungeeignetheit nach §33 Nr.4 GVG begründen. Das Landgericht hielt die körperliche Belastungsunfähigkeit, Konzentrationsstörungen und das Risiko einer Verschlechterung für ausreichend und sprach die Streichung aus.

Ausgang: Antrag auf Streichung des Jugendhauptschöffen von der Schöffenliste wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit gemäß § 33 Nr. 4 GVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind grundsätzlich nur schwere Krankheiten einzustufen.

2

Eine Streichung von der Schöffenliste kommt in Betracht, wenn dem Schöffen die körperliche Fähigkeit fehlt, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, zu bleiben oder dieser optisch, akustisch oder intellektuell zu folgen.

3

Bei der Eignungsprüfung sind neben der Fähigkeit zur Teilnahme auch die Belastungen der An- und Abreise sowie das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen.

4

Erhebliche medikamentöse Behandlungen mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen können die fehlende Eignung im Sinne von § 33 Nr. 4 GVG begründen.

Relevante Normen
§ GVG §§ 33 Nr. 4, 52 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 3 Satz 2§ 33 Nr. 4 GVG§ 77 Abs. 3 Satz 2 GVG§ 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 52 Abs. 3 Satz 2 GVG

Leitsatz

Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind grundsätzlich nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Schöffen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, in der Verhandlung anwesend zu sein oder dieser intellektuell zu folgen.

Tenor

Der Hauptschöffe H. aus H. ist von der Jugendhauptschöffenliste zu streichen.

Gründe

2

I.

3

Herr H. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zum Jugendhauptschöffen gewählt worden.

4

Mit bei Gericht am 05.02.2019 eingegangenem Schreiben hat der Schöffen geltend gemacht, infolge gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage zu sein, das Schöffenamt auszuüben. Dem Schreiben beigefügt war ein Attest von Dr. G. vom 30.01.2019.

5

Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.02.2019 ist der Schöffe darauf hingewiesen worden, dass auf Grundlage der Angaben in dem ärztlichen Attest vom 30.01.2019 eine Entscheidung darüber, ob der Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, nicht erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund wurde der Schöffe um ergänzende Angaben zu Art und Auswirkungen der bei ihm diagnostizierten Krankheiten gebeten.

6

Mit bei Gericht am 08.03.2019 eingegangenem Schreiben hat der Schöffe ein ergänzendes Attest von Dr. G. vom 21.02.2019 vorgelegt. In diesem ist unter anderem festgehalten, dass der Schöffe im September 2018 einen Herzinfarkt erlitten habe, der eine generelle Leistungseinschränkung zur Folge habe und bewirke, dass der Schöffe bereits nach Zurücklegung einer Gehstrecke von 200m unter Luftnot leide. Im Zeitraum November/Dezember 2018 habe der Schöffe wegen lebensgefährdender Darmblutungen operiert werden müssen. Diese Operationen hätten zu einer nachhaltigen Schwächung des Schöffen und zu erheblichen Schlafstörungen geführt. Der Schöffe müsse eine Atemmaske tragen. Die Erkrankung führe zu einer erheblichen Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen. Ferner leide der Schöffe unter einer Arthroseerkrankung und nehme zur Schmerzmilderung Morphium ein. Dies führe zu langen Phasen von Müdigkeit.

7

II.

8

Der Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen.

9

1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.

10

2. Die Voraussetzungen für eine Streichung liegen vor, da der Schöffe aus gesundheitlichen Gründen für das Schöffenamt nicht geeignet ist im Sinne von § 33 Nr. 4 GVG. Insoweit findet § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG Anwendung mit der Folge, dass der Schöffe unter Einhaltung des in § 52 Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens von der Schöffenliste zu streichen ist (L-R/Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 33 GVG Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 33 GVG Rn. 1).

11

Die Voraussetzungen des § 33 Nr. 4 GVG liegen vor. Als gesundheitliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind nur schwere Krankheiten einzustufen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 33 GVG Rn. 1). Von einer fehlenden Eignung aus gesundheitlichen Gründen ist insoweit insbesondere dann auszugehen, wenn dem Betroffenen die körperliche Fähigkeit fehlt, in der Verhandlung anwesend zu sein, zu bleiben und dieser zu folgen, optisch wie akustisch, oder er die intellektuelle Fähigkeit nicht aufweist, geistig das Geschehen in der Hauptverhandlung aufmerksam und auch über eine längere Dauer nachzuvollziehen (KK-StPO/Barthe, 7. Aufl., § 33 GVG Rn. 1c). Ferner kann von einer Ungeeignetheit im Sinne von § 33 Nr. 4 GVG auch dann auszugehen sein, wenn der Schöffe nervlich den Belastungen einer größeren, spannungsgeladenen Atmosphäre nicht gewachsen ist (KK-StPO/Barthe, a.a.O., § 33 GVG Rn. 1c). Dies berücksichtigend liegen die Voraussetzungen des § 33 Nr. 4 GVG bei dem Schöffen vor. Der ärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2019 ist zu entnehmen, dass der Schöffe infolge mehrerer Erkrankungen sowie der Einnahme von Morphium in seiner körperlichen Belastbarkeit und seiner Konzentrationsfähigkeit erheblichen Einschränkungen unterworfen ist. Dies hat zur Folge, dass er weitere Belastungen, die den Krankheitsverlauf verschlimmern könnten, dringend vermeiden muss. Darüber hinaus hat die Erkrankung des Schöffen zur Folge, dass bereits die An- und Abreise zum Gerichtsort für ihn mit erheblichen Belastungen verbunden wäre. Dem Schöffen fehlen daher die körperlichen Fähigkeiten, ggf. länger andauernden Hauptverhandlungen in dem erforderlichen Umfang zu folgen.