Streichung eines Hauptschöffen wegen Beruf und Altersgrenze (GVG)
KI-Zusammenfassung
Der als Hauptschöffe gewählte H. lehnte die Einberufung mit Hinweis auf seine Tätigkeit als Facharzt und die bevorstehende Vollendung des 65. Lebensjahrs ab. Das Landgericht sticht ihn von der Schöffenliste. Es stützt die Entscheidung auf §35 Nr.3 und Nr.6 GVG und wertet die Ablehnung als fristgerecht, da die Wochenfrist nach §53 Abs.1 GVG mit der tatsächlichen Kenntnisnahme begann und Postverzögerungen nicht zuzurechnen sind.
Ausgang: Antrag/Entscheidung zur Streichung des Hauptschöffen von der Schöffenliste wurde stattgegeben; Ablehnungsgründe lagen vor und wurden fristgerecht geltend gemacht.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über die Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste ist die Strafkammer zuständig (vgl. § 77 Abs. 3 S. 2 GVG).
Ein Ablehnungsgrund nach § 35 Nr. 3 und Nr. 6 GVG liegt vor, wenn berufliche Verhältnisse oder das Erreichen der Altersgrenze die Ausübung des Schöffenamts ausschließen oder unzumutbar machen.
Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche nach tatsächlicher Kenntnisnahme von der Einberufung geltend gemacht werden; maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnisnahme, nicht die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens (§ 53 Abs.1 GVG).
Bei der Fristberechnung sind gesetzliche Feiertage zu berücksichtigen; Verzögerungen der Postzustellung sind dem Schöffen nicht zuzurechnen und lassen eine rechtzeitig aufgegebene Erklärung fristgerecht bleiben.
Tenor
Der Hauptschöffe. H. aus E. ist von der Schöffenliste zu streichen.
Gründe
I.
Herr H. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zum Hauptschöffen gewählt worden. Mit Schreiben des Landgerichts vom 12.12.2018 ist ihm das Ergebnis der Auslosung mitgeteilt worden. Das Schreiben ist von der Ehefrau des Schöffen am 17.12.2018 entgegen genommen und dem Schöffen am 18.12.2018 übermittelt worden.
Mit auf den 21.12.2018 datiertem Schreiben hat der Schöffe die Einberufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt. Zur Begründung hat der Schöffe geltend gemacht, dass er als Facharzt für Orthopädie tätig sei und am 31. Januar 2019 das 65. Lebensjahr vollenden wird. Das Schreiben ist von dem Schöffen am 22.12.2018 per Einschreiben an das Landgericht Bonn versandt worden, bei dem es am 28.12.2018 eingegangen ist.
II.
Der Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen.
1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.
2. Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 35 Nr. 3 und 6 GVG liegen vor, da der Schöffe als Arzt tätig ist und zum Ende der Amtsperiode das 65. Lebensjahr vollendet haben wird.
3. Der Ablehnungsgrund ist auch zu berücksichtigen, da er durch den Schöffen rechtzeitig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend gemacht worden ist. Hiernach sind Ablehnungsgründe nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht worden sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bei Hauptschöffen hiernach der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Benachrichtigung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 bzw. 5 GVG, nicht bereits die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens. Kenntnis genommen hat der Schöffe von der Benachrichtigung im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 3 GVG erst am 18.12.2018, so dass die Wochenfrist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG – angesichts der gesetzlichen Feiertage am 25. und 26.12.2018 – frühestens mit Ablauf des 27.12.2018 endete. Die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes mit bei der Post am 22.12.2018 eingereichten Einschreibens war vor diesem Hintergrund fristgerecht im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG. Verzögerungen bei der Postzustellung sind dem Schöffen nicht zuzurechnen.