Streichung des Hauptschöffen wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs (§35 Nr.6 GVG)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn strich den zum Hauptschöffen gewählten H. von der Schöffenliste, weil er zum Zeitpunkt der Wahl bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte und binnen Wochenfrist Ablehnung erhoben hatte. Die Strafkammer ist nach §77 Abs.3 Satz2 GVG zuständig; der Ablehnungsgrund des §35 Nr.6 GVG liegt vor. Eine per E‑Mail fristgerecht eingegangene Ablehnung ist wirksam.
Ausgang: Streichung des Hauptschöffen aus der Schöffenliste wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs gemäß §35 Nr.6 GVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung des 65. Lebensjahrs begründet nach §35 Nr.6 GVG einen Ablehnungsgrund gegen die Bestellung als Schöffe.
Über die Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste entscheidet die zuständige Strafkammer nach §77 Abs.3 Satz2 GVG.
Ein Ablehnungsgesuch nach §53 Abs.1 Satz1 GVG unterliegt der Wochenfrist und ist zu berücksichtigen, wenn es innerhalb dieser Frist geltend gemacht wird.
Für die Wirksamkeit eines Ablehnungsgesuchs nach §53 Abs.1 Satz1 GVG ist keine besondere Schriftform vorgeschrieben; auch per E‑Mail übermittelte, fristgerecht eingehende Erklärungen sind wirksam.
Tenor
Der Hauptschöffe H. aus B. ist von der Schöffenliste zu streichen.
Gründe
I.
Der am xx.xx.1953 geborene H. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zum Hauptschöffen gewählt worden. Mit dem Schöffen am 18.12.2018 zugegangenem Schreiben des Landgerichts Bonn sind ihm seine Wahl zum Schöffen und das Ergebnis der Auslosung zu den einzelnen Sitzungstagen mitgeteilt worden.
Mit E-Mail vom selben Tage hat der Schöffe die Berufung zum Hauptschöffen unter Hinweis auf sein Alter abgelehnt.
II.
Der Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen.
1. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.
2. Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 35 Nr. 6 GVG liegen vor, da der Schöffe bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sein fünfundsechzigstes Lebensjahr vollendet hat.
3. Der Ablehnungsgrund ist auch zu berücksichtigen, da dieser von dem Schöffen innerhalb der Wochenfrist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend gemacht worden ist. Die Geltendmachung erfolgte mit E-Mail vom 18.12.2018 und damit noch an dem Tag, an dem der Schöffe Kenntnis von seiner Einberufung erlangt hat.
Der Schöffe konnte das Ablehnungsgesuch auch wirksam per E-Mail vor dem Landgericht anbringen. Der Auffassung, wonach die Erklärung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erfolgen habe (Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 53 Rn. 4; KK-StPO/Barthe, 7. Aufl., § 53 GVG Rn. 5; vgl. auch LR/Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 3 a.a.O.), ist in dieser engen Auslegung nicht zu folgen. Eine besondere Form für die Ablehnungserklärung sieht das Gesetz weder in § 53 GVG noch an anderer Stelle vor (vgl. L/R-Gittermann a.a.O.). Auch Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG erfordern es nicht, per E-Mail und damit in Textform (§ 126b BGB) vorgebrachten Ablehnungsgesuchen aufgrund formaler Anforderungen die Wirksamkeit zu versagen. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang (vgl. Kissel/Mayer aaO, Rn. 2) ist auch in diesen Fällen sichergestellt, insbesondere bestehen keine wesentlichen Unterschiede für die Möglichkeit und Zuverlässigkeit der aktenmäßigen Dokumentation der Gesuche gegenüber schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle niedergelegten Erklärungen. Soweit der Gesetzgeber bestrebt war, mit der Wochenfrist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG eine frühzeitige Unterrichtung des Gerichts über das Vorliegen von Ablehnungsgründen sicherzustellen und Verfahrensverzögerungen durch überraschende Dispensverlangen vor oder während einer Hauptverhandlung zu vermeiden (Dölling/Duttge/König/Rössner-Duttge/Kangarani, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 53 GVG Rn. 1; LR-Gittermann aaO mwN), wird auch dieses Ziel durch die Berücksichtigung von per E-Mail übermittelten Gesuchen des Schöffen nicht beeinträchtigt.
Ob die vorstehenden Erwägungen gleichermaßen auf sämtliche Fälle formlos angebrachter Gesuche nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG übertragen werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.