Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände eines Gefangenen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Antragsteller verlangte die Herausgabe diverser bei einer Haftraumkontrolle gefundener Gegenstände. Die JVA verweigerte die Aushändigung mit der Begründung, es handele sich um Landeseigentum; die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO ein. Das Landgericht hielt die Einbehaltung für rechtmäßig, weil dienstliche Stellungnahmen den Eigentumsvorbehalt der JVA belegen und der Antragsteller keinen Eigentumsnachweis vorlegte. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Herausgabe von Gegenständen als unbegründet abgewiesen; Einbehaltung durch JVA rechtmäßig, Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Herausgabe von in Haft aufgefundenen Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die Vollzugsanstalt substantiiert darlegt, dass es sich um Landeseigentum handelt und keine Mitnahmegenehmigung vorliegt.
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 StPO begründet nicht die Vermutung, dass die aufgefundenen Gegenstände Eigengut des Inhaftierten sind.
Für einen erfolgreichen Herausgabeantrag obliegt dem Antragsteller die Darlegung und Substantiierung eines Eigentums- oder Herausgabeanspruchs; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Zurückweisung des Herausgabeantrags sind die prozessualen Nebenentscheidungen u.a. nach § 121 Abs. 2 StVollzG sowie §§ 65, 60, 52 GKG zu treffen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, III 1 Vollz(Ws)33/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrens wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am ##.##.2002 von der Kreispolizeibehörde D festgenommen und befindet sich nach 308 Tagen Untersuchungshaft seit dem ##.##.2003 (TB) in Strafhaft. Gegen den Antragsteller sind derzeit eine Freiheitsstrafe
von sieben Jahren sechs Monaten wegen schwerer räuberischer Erpressung aufgrund Urteils des LG N vom 05.03.2003 und
sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen übler Nachrede und Beleidigung von 90 Tagessätzen zu 2 € zur Vollstreckung notiert. Das Strafende insgesamt ist zurzeit auf den ##.##.2015 (TE) notiert. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund Beschlusses des Landgerichts C am 26.04.2013 abgelehnt. Im Rahmen des Einweisungsverfahrens wurde der Antragsteller am 30.06.2006 in die JVA C2 eingewiesen und von dort am 11.03.2008 der JVA A zugeführt. Die Strafvollstreckungskammer hat unter dem 31.01.2011 eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe abgelehnt.
Der Antragsteller war im Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 23.12.2012 in der JVA A als Facharbeiter in der Buchbinderei eingesetzt.
Im Rahmen einer Haftraumkontrolle des Einzelhaftraumes des Antragstellers wurden am 07.02.2012 diverse Gegenstände aufgefunden, die aus Landeseigentum stammen. Dazu gehörten:
5 Prägstempel
1 Bogen Schleifpapier
1 Cuttermesserklinge
5 Stahlwolle
1 Rolle Paketklebeband
2 Notizbücher, eingebunden, geprägt mit "T"
1 Notizblock
76 Postkarten
68 Din A4- Tonpapier, verschiedene Farben
71 Kartonbögen weiß, Zuschnitt ca. 245x120 mm
51 Kartonbögen grau, Zuschnitt 200x120 mm
17 Kartonbögen rot, Zuschnitt ca. 200x120 mm
54 Kartonbögen grau, Zuschnitt ca. 250x 120 mm
3 Kartonbögen grau, Zuschnitt ca DIN A 4
1 Kartonbogen grau, Zuschnitt ca 270 x 175 mm
4 Notizbücher ohne Einband
1 Gebinde Papierstreifen und 54 Briefumschläge mit Sichtfenster.
Die JVA A erstattete diesbezüglich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft C3. Die Bearbeitung erfolgte unter dem Aktenzeichen ### Js ##/##. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Mitarbeiters T2 der Buchbinderei, welche im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens eingeholt wurde, handelt es sich bei den aufgeführten Materialien um solche aus der Buchbinderei. Dem Antragsteller wurde weder eine Genehmigung zur Mitnahme der Gegenstände noch zur eigenständigen Anfertigung der Produkte erteilt.
Mit Schreiben vom 06.07.2013 forderte der Antragsteller erstmalig die Herausgabe der Gegenstände, woraufhin ihn mit Schreiben vom 19.07.2013 seitens der JVA mitgeteilt wurde, dass eine Aushändigung nicht stattfindet.
Mit Datum vom 04.09.2012 wurde der Antragsteller in die JVA C verlegt.
Der Antragsteller behauptet, die Gegenstände würden ihm zu Unrecht vorenthalten
Er beantragt,
die JVA zur Herausgabe der oben aufgeführten Gegenstände zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt sein Vorgehen als rechtmäßig. Bei den Gegenständen handele es sich um Landeseigentum.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Einbehaltung der Gegenstände durch die JVA ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Denn ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Bediensteten T2, an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, handelt es sich bei den im Haftraum aufgefundenen Gegenständen um Eigentum der JVA A. Auch hat der Bedienstete glaubhaft versichert, dass der Antragsteller über keine Sondergenehmigung oder Ähnliches zur Mitnahme der Gegenstände verfügte.
Nichts anderes ergibt sich auch aus der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO. Denn diese belegt gerade nicht, dass es sich bei den Gegenständen um Eigentum des Antragstellers handelt.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und wegen der Wertfestsetzung auf §§ 65 Satz 1, 60, 52 Abs. 1 – 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1. zur Hauptsache:
Gegen die Entscheidung in der Hauptsache findet lediglich die Rechtsbeschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Gesetzes beruht, was dann der Fall ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist binnen
eines Monats
nach Zustellung dieses Beschlusses beim Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, einzulegen. Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschwerdeführer kann die Erklärungen, die sich auf das Rechtsmittel beziehen, auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann die Beschwerde nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen und begründen.
In der gleichen Form und Frist sind außerdem
die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird; und
die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muss hervor gehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel des Verfahrens enthaltenen Tatsachen angegeben werden.
- die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muss hervor gehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel des Verfahrens enthaltenen Tatsachen angegeben werden.
2. zur Kostenentscheidung:
Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses kann sofortige Beschwerde eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes (nicht: Wert des Verfahrens) 200,00 € übersteigt. Diese ist zur Wahrung der Frist binnen
einer Woche
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen, und zwar so rechtzeitig, dass sie innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch innerhalb der genannten Frist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfolgen, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt. Die Wochenfrist beginnt mit dem Tag, der auf die Zustellung dieses Beschlusses folgt (Beispiel: Zustellung Mittwoch; Fristende: Mittwoch der folgenden Woche).
*das eingelegte Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm III 1 Vollz(Ws)33/14 vom 18.02.2014 als unzulässig verworfen.