Antrag auf Teilnahme der Verteidigerin an Vollzugsplankonferenz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte begehrt gerichtliche Anordnung, seiner Verteidigerin die Teilnahme an einer Vollzugsplankonferenz zu gestatten; die JVA hatte dies abgelehnt. Das Eilverfahren ist unzulässig, weil es die Hauptsache vorwegnähme. In der Hauptsache wird kein Anspruch der Verteidigerin bejaht: weder aus der Teilnahmebefugnis des Inhaftierten noch aus § 10 StVollG NRW ergibt sich ein allgemeiner Teilnahmerecht; die Entscheidung unterliegt dem Ermessen der Anstalt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG ist unzulässig, soweit seine Stattgabe die Vorwegnahme der Hauptsache bewirken würde.
Die Möglichkeit des Inhaftierten, an einer Vollzugsplankonferenz teilzunehmen, begründet nicht automatisch einen eigenständigen Teilnahmeanspruch seines Verteidigers.
§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 StVollG NRW räumt externen Beteiligten lediglich die Möglichkeit ein, an Planung und Konferenz beteiligt zu werden; hieraus folgt kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Teilnahme, sondern ein der Vollzugsanstalt verbleibendes Ermessen.
Vorbereitende, interne Entscheidungen der Vollzugsanstalt können anfechtbar sein, wenn sie förmlich bekannt gegeben und als "Bescheid" bewertet werden; dies begründet grundsätzlich Anfechtungsbefugnis nach § 109 StVollzG.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.10.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 01.10.2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR (geringste Gebührenstufe) festgesetzt.
Rubrum
I.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 28.06.2010 in Haft. Zunächst befand er sich für die Dauer von ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft. Derzeit verbüßt er eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Verstoßes gegen das BtmG. Einbezogen wurde in diese Strafe eine Vorverurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Zweidrittel-Termin dieser Strafe ist auf den 23.05.2017 (TE) und das Strafende dieser Strafe auf den 26.11.2019 (TE) notiert. Nach Verbüßung dieser Strafe schließt sich die Vollstreckung eines Strafrests einer vierjährigen Freiheitsstrafe – ebenfalls wegen Verstoßes gegen das BtmG – an, sodass das gemeinsame Strafende auf den 24.03.2021 (TE) notiert ist.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 beantragte die Verteidigerin des Antragstellers, der Antragsgegner möge ihr die Teilnahme an der bevorstehenden Vollzugsplankonferenz gestatten.
Mit Bescheid vom 16.09.2015 versagte der Antragsgegner ihr die Teilnahme.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Entscheidung der JVA S vom 16.09.2015, zugegangen am 17.09.2015, mit welcher der Verteidigerin die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz betreffend Herrn E abgelehnt wurde, aufzuheben und die JVA S zu verpflichten, die Teilnahme der Verteidigerin an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten;
2. die JVA S im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Teilnahme der Verteidigerin an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, derjenige auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG ergibt sich aus der bei Stattgabe drohenden Vorwegnahme der Hauptsache.
2.
Der Antrag in der Hauptsache ist zulässig, aber unbegründet.
a)
Die Nichtzulassung der Verteidigerin zur bevorstehenden Vollzugsplankonferenz stellt hier im Ergebnis einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar, obgleich es sich hierbei grundsätzlich um eine rein interne organisatorisch-vorbereitende Entscheidung des Antragsgegners handelt, die – anders als der hierauf beruhende Vollzugsplan selbst – allein keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Antragsteller entfaltet (vgl. OLG Celle NStZ 2011, 352f. (353). Gleichwohl ist mit Blick auf die förmliche Art und Weise der Bekanntmachung der Entscheidung des Antragsgegners und deren eigene Bewertung seitens des Antragsgegners als „Bescheid“ von einer Anfechtbarkeit gemäß § 109 StVollzG auszugehen (vgl. OLG Celle a.a.O.). Die Frist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG ist eingehalten.
b)
In der Sache ist dem Antrag indes kein Erfolg beschieden, da der Verteidigerin ein Recht auf Teilnahme an der bevorstehenden Vollzugsplankonferenz nicht zusteht.
Zwar kann dem Inhaftierten selbst gemäß § 10 Abs. 4 S. 3 VollzG NRW neuerdings die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Hieraus folgt jedoch nicht zugleich eine – gleichsam „abgeleitete“ – Berechtigung des Verteidigers zur Teilnahme. Vielmehr wird der Verteidiger in diesem Zusammenhang gar nicht ausdrücklich benannt, obwohl dies, wenn seine Teilnahme allgemein vorgesehen gewesen wäre, nahegelegen hätte.
Es kann auch dahinstehen, ob der Verteidiger zu den „Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges (zählt), die an der Behandlung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken“, § 10 Abs. 3 S. 2 VollzG NRW. Diese sollen an der Planung beteiligt und können auch an der Konferenz beteiligt werden. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz lässt sich auch aus dieser Vorschrift mithin für keinen der externen Beteiligten ableiten. Vielmehr wird der Vollzugsanstalt hiermit hinsichtlich der Frage der an der Konferenz teilnehmenden Personen ein Ermessen eingeräumt. Aus welchen Gründen der Antragsgegner hier in Bezug auf die Nichtzulassung der Verteidigerin von dem ihm eingeräumten Ermessen in zu beanstandender Weise fehlerhaften Gebrauch gemacht haben sollte, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und wegen der Wertfestsetzung auf §§ 65 Satz 1, 60, 52 Abs. 1 – 3 GKG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.