Räuberischer Diebstahl mit Pfefferspray nach Wohnungseinbruch; § 21 StGB im minder schweren Fall
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen. Kernfrage war u.a., ob der Pfeffersprayeinsatz der Beutesicherung (§ 252 StGB) diente und als gefährliches Werkzeug einzuordnen ist. Das Gericht bejahte beides, da der Täter die Beute ohne Fluchtgefährdung hätte zurücklassen können und Pfefferspray erhebliche Verletzungen verursachen kann. Wegen Mischintoxikation nahm die Kammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an und bejahte damit einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB; Gesamtstrafe: 3 Jahre 3 Monate.
Ausgang: Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (tateinheitlich gefährliche KV) und drei Diebstählen; Gesamtfreiheitsstrafe 3 Jahre 3 Monate.
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StGB setzt voraus, dass der Täter die Gewaltanwendung (auch) mit der Absicht einsetzt, sich im Besitz der Beute zu erhalten; ein daneben bestehender Fluchtwunsch ist unschädlich.
Allein zur Ermöglichung der Flucht oder zur Vereitelung der Identifizierung ausgeübte Gewalt erfüllt § 252 StGB nicht; maßgeblich ist eine Gewahrsamsbehauptungsabsicht zumindest als Mitmotiv.
Aus der Flucht mit Beute kann auf Beuteerhaltungsabsicht geschlossen werden, wenn der Täter die Beute ohne Gefährdung der Flucht hätte zurücklassen können, dies aber unterlässt.
Pfefferspray kann nach seiner konkreten Beschaffenheit ein „anderes gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB sein, wenn es objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann bei Mischintoxikation aus Alkohol und Medikamenten/Drogen aufgrund einer Gesamtwürdigung von Befundtatsachen vor und nach der Tat auch dann anzunehmen sein, wenn das konkrete Leistungsverhalten bei der Tatausführung nicht für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spricht.
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls in drei Fällen.
Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten der Nebenklage.
– Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, Abs. 3, 252, 21, 52, 53 StGB –
Gründe
A.
Hier Feststellungen zur Person
B.
(Tatsachenfeststellungen)
I. Tat vom 19.09.2020 (Anklage 668 Js 99/21)
Am Tattag gegen 12:35 Uhr nahm der Angeklagte in den Geschäftsraumen der C & D KG in der L-Straße in H eine schwarze Jeans der Marke „tigha“ im Wert von 119,99 € sowie eine Jacke der Marke „Napajiri“ im Wert von 199,99 € aus den Auslagen und ging in die Umkleidekabine. Dort entfernte er an den Kleidungsstücken die Sicherungen, wodurch diese beschädigt wurden, steckte die Jeans in seine Hose und zog die Jacke an. Der Angeklagte begab sich sodann zum Ausgang, ohne die Ware zu bezahlen, um die Kleidungsstücke für eigene Zwecke zu verwenden. Hierbei wurde er von einem Mitarbeiter beobachtet und angehalten, so dass die Ware bei der Geschädigten verblieb.
Der Angeklagte wollte sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.
II. Tat vom 10.12.2020 (Anklage 668 Js 417/20)
Am Tattag gegen 19:50 Uhr nahm der Angeklagte in den Geschäftsräumen der L GmbH in der S-Straße #/# in I drei Jacken aus den Auslagen und ging mit den Kleidungsstücken in die Umkleidekabine. Dort entfernte er von einer Jacke im Wert von 199,- € die Diebstahlssicherung, wodurch die Jacke beschädigt wurde, und zog diese Jacke an. Seine eigene Jacke zog er darüber. Der Angeklagte verließ die Umkleidekabine, hängte die beiden anderen Jacken an einen Kleiderständer zurück und verließ das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, um die Jacke für eigene Zwecke zu verwenden. Hierbei wurde er von einem Mitarbeiter beobachtet und angehalten, so dass die Ware bei der Geschädigten verblieb.
Der Angeklagte wollte sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.
III. Tat vom 11.12.2020 (Anklage 668 Js 417/20)
Am frühen Nachmittag des Tattages entnahm der Angeklagte in den Geschäftsraumen der C & D KG in der Straße E in J eine Jacke der Marke „Wellensteyn“ im Wert von 199,99 € aus den Auslagen und verließ das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen, um die Jacke für eigene Zwecke zu verwenden. Zuvor hatte er die Sicherung an der Jacke entfernt, wodurch diese beschädigt worden war. Hierbei wurde er von einem Mitarbeiter beobachtet und angehalten, so dass die Ware bei der Geschädigten verblieb.
Der Angeklagte wollte sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.
IV. Tat vom 19.12.2020 (Anklage 668 Js 417/20)
1. Vorgeschichte
Am Abend des 18.12.2020 traf der Angeklagte sich mit dem F ab ca. 21 oder 22 Uhr in der Flüchtlingsunterkunft. Zuvor war der F aus der Unterkunft trotz einer ordnungsbehördlichen Quarantäneanordnung aufgrund der Covid-19-Pandemie entwichen und hatte zwei je 1 Liter Flaschen Wodka besorgt. Der Angeklagte trank im Laufe des Abends etwa eine halbe Flasche Wodka. Zudem konsumierte er eine von dem F überlassene Tablette des Benzodiazepin Rivotril mit unbekannten Wirkstoffgehalt. Der F rauchte zudem im Zimmer des Angeklagten Marihuana. Der Angeklagte fühlte sich müde und schläfrig.
Etwa um drei Uhr am Morgen des 19.12.2020 kletterten der Angeklagte zusammen mit seinem Bekannten F aus einem Fenster im rückseitigen Bereich der Flüchtlingsunterkunft und entfernten sich. Hierbei torkelte der Angeklagte deutlich und zeigte Gleichgewichtsprobleme. Um kurz vor vier Uhr kam der Angeklagte am freistehenden Einfamilienhaus der Familie K in der L2 A in I K an. Die Zeugen S und D P K waren erst drei Tage zuvor mit ihrem damals achtjährigen Sohn M und ihrem dreizehnjährigen Sohn M in das Haus eingezogen. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt noch in Begleitung seines Bekannten F befand.
2. Tatgeschehen
Der Angeklagte oder der F schlug etwa um vier Uhr nachts die Glasscheibe eines etwa auf einer Höhe von 1,70 – 1,80 m gelegenen, dreifachverglasten Fensters auf der linksseitigen Gebäudeseite des von der Familie K bewohnten Hauses ein. Auf dieser Gebäudeseite ist das Haus aufgrund eines hohen Heckenbewuchses nicht von der Straße oder den Nachbargebäuden einsehbar. Der Angeklagte griff durch das entstandene Loch in der Scheibe, legte den Fenstergriff um, öffnete das Fenster und gelangte in das Haus. Hierbei verletzte sich der Angeklagte oberflächlich an den äußeren Handflächen, wodurch leicht blutende Kratzer entstanden. Der Angeklagte ging über die Treppe in das Obergeschoss des Hauses, in welchem sich abgetrennt durch eine Zwischentüre von einem kleinen Flur abgehend das Elternschlafzimmer, die beiden Kinderzimmer und ein Badezimmer befinden. Er öffnete die Schlafzimmertüre der Eheleute K und schloss diese anschließend leise wieder. Hiernach ging er in das Kinderzimmer des dreizehnjährigen Sohnes M und nahm ein I-Phone SE sowie ein Portemonnaie mit 485,- € Bargeld an sich, um die Sachen - wie von Anfang an beabsichtigt - für sich zu verwenden. Die Zeugin K, die durch das Öffnen ihrer Schlafzimmertüre geweckt worden war und annahm, es handele sich um ihren jüngsten Sohn, lauschte einen Moment auf weitere Geräusche, stand dann auf und öffnete ihre Schlafzimmertüre, um nach ihrem vermeintlich aufgestandenen Sohn zu sehen. Die Zeugin sah durch die geöffnete Türe zum Kinderzimmer ihres Sohnes Mschemenhaft eine Gestalt stehen, erkannte sofort, dass es sich nicht um einen ihrer Söhne handelte und stieß einen lauten Schrei aus. Aufgeweckt durch den Schrei eilte der Zeuge und Nebenkläger K aus dem Schlafzimmer, sah den Angeklagten aus dem Zimmer seines Sohnes laufen und schrie diesen mit den Worten „Raus, raus!“ an. Jedenfalls auch um den Besitz an der Beute zu verteidigen, sprühte der Angeklagte aus einer mitgebrachten Dose dem Nebenkläger Pfefferspray in Gesicht und die Augen, wodurch dieser starke Schmerzen und eine Brennen in den Augen verspürte, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte lief sodann eilig an den Zeugen vorbei die Treppe herunter. Hierbei hinterließ er auf dem Handlauf der Treppe eine Blutspur. Obwohl der Nebenkläger aufgrund seiner starken Kurzsichtigkeit ohne Brille und des in seine Augen gesprühten Pfeffersprays kaum mehr etwas sehen konnte, rannte er dem Angeklagten hinterher, bis dieser über die vom Esszimmer abgehende Terrassentüre mit der Beute aus dem Haus flüchtete.
Der Angeklagte hat die Tat im intoxikierten Zustand begangen, durch welchen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des gesamten Tatgeschehens zwar nicht aufgehoben, aber nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war.
3. Nachtatgeschehen
Nachdem der Angeklagte aus dem Haus geflüchtet war, brach der Nebenkläger im Wohnzimmer zusammen, da er aufgrund des Pfeffersprays kurzzeitig Atemnot verspürte. Die Zeugin K verständigte einen Rettungswagen, in welchem dem Nebenkläger die brennenden und schmerzenden Augen gespült wurden.
Der Angeklagte kehrte um 04:07 Uhr in die nahegelegene Flüchtlingsunterkunft zurück und legte sich in seinem Zimmer schlafen. Die durch die Zeugin K herbeigerufenen Polizeibeamten führten eine Nahbereichsfahndung durch, in deren Rahmen sie auch die Flüchtlingsunterkunft kontaktierten. Von dort aus erfuhren die Beamten, dass im Abstand von etwa zwanzig Minuten zwei Bewohner – darunter der Angeklagte – vor kurzen in die Unterkunft zurückgekehrt waren. In der Flüchtlingsunterkunft suchten die Polizeibeamten um ca. 05:15 Uhr das Zimmer des Angeklagten auf und fanden diesen schlafend im Bett liegen. Erst nach mehrmaliger Ansprache konnte dieser geweckt werden. Er wirkte benommen und in seiner Motorik verlangsamt. Aufgrund seines Zustandes und da ihnen durch einen Mitarbeiter der Unterkunft mitgeteilt wurde, dass der Angeklagte regelmäßig das Medikament Risperidon konsumiere, verständigten die Polizeibeamten einen Rettungswagen. Auf dem Weg zum Ausgang fiel der Angeklagte hin und verlangte ein Glas Wasser. Der Angeklagte wirkte auf die Polizeibeamten schwankend im Gang, zeigte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug Gleichgewichtsstörungen und eine verlangsamte Koordination sowie eine undeutliche und verlangsamte Sprache.
Im Zimmer des Angeklagten wurden das entwendete I-Phone SE, ein Betrag von 485,- € in bar sowie ein Pfefferspray sichergestellt.
Eine um 06.37 Uhr entnommene Blutprobe wurde positiv auf Benzodiazepine getestet. Eine um 06.39 Uhr entnommene Blutprobe zeigte eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 ‰. Der die Blutproben entnehmende Arzt vermerkte in seinem Bericht beim Angeklagten einen schleppenden Gang bei stark verengten Pupillen und fehlender Pupillenlichtreaktion, einen verlangsamten Denkablauf und verlangsamtes Verhalten, eine unsichere Finger-Finger-Prüfung und eine dem äußeren Anschein nach deutliche Bemerkbarkeit des Einflusses von Drogen. Die Sprache wurde mit deutlich, das Bewusstsein mit klar angegeben bei eingeschränkter ärztlicher Beurteilungsfähigkeit aufgrund fehlender Kooperation des Angeklagten.
Der Nebenkläger war eine Woche krankgeschrieben und verspürte noch mehrere Tagen ein Brennen und eine Rötung in seinen Augen, welches folgenlos verheilte. Die Zeugen K zeigten sich in der Folgezeit in ihrem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt und sicherten ihr Haus durch Kameras und Bewegungsmelder im Außenbereich ab. In den Wochen nach der Tat litt die Zeugin K sowie ihr achtjähriger Sohn an unruhigem und schlechtem Schlaf. Die Zeugin K wurde häufig wach und ihr Sohn schlief eine Zeit wieder im Elternbett. Der Nebenkläger hat das Einbrechen des Angeklagten in sein Haus und das Betreten der Schlafräume der Familie als stark bedrohlich empfunden, die Ängste legten sich wenige Wochen nach der Tat. Die Familie nahm zeitnah nach dem Einbruch die Hilfe eines Notfallseelsorgers und eines polizeilichen Beraters in Anspruch, was hilfreich bei der Verarbeitung des Geschehens war.
C.
(Beweiswürdigung)
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen unter A. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den hierzu verlesenen Urkunden, wie dies aus dem Protokoll ersichtlich ist, insbesondere dem Bundeszentralregisterauszug vom 17.06.2021, dem m Registerauszug vom 29.03.2021 und der verlesenen Vorstrafenakte.
2.
Die getroffenen Feststellungen zur Sache unter B. beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten auf den glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und Inaugenscheinnahmen. Im Einzelnen:
a.
Die Diebstahlstaten unter B. I., II. und III. hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung wie festgestellt vollumfänglich eingeräumt und auch eingeräumt, dass er sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Diebstahlstaten eine zusätzliche Einnahmequelle zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes und Finanzierung seines Alkohol- und Drogenkonsums verschaffen wollte.
An der Richtigkeit des Geständnisses bestehen keine Zweifel. Die Kammer glaubt dem Angeklagten, dass sich das Geschehen so zugetragen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte zu Unrecht selbst belastet haben könnte, sind nicht ersichtlich. Seine Einlassung deckt sich ferner mit den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Urkunden.
b.
Hinsichtlich der Tat vom 19.12.2020 (B.IV.) hat der Angeklagte sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er die Tat wie angeklagt begangen habe, er hieran aber aufgrund seines Alkohol- und Tablettenkonsums keine Erinnerungen mehr habe. Er könne sich die Tat auch nicht erklären. Er habe mit dem F Alkohol konsumiert, irgendwann habe der ihm eine Tablette Rivotril in ein Wodkaglas gemischt. Es habe sich um eine starke „Rauschtablette“ aus Frankreich mit einem hohen Wirkstoffgehalt gehandelt. Hiernach habe er keine Erinnerungen mehr. Da das Handy und das Geld bei ihm gefunden worden sei – er habe am Nachmittag vor der Tat keinerlei Bargeld mehr gehabt – müsse er die Tat begangen haben.
Die Kammer hat die Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat wie oben unter B.IV. festgestellt begangen hat und dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund seines Alkohol- und Benzodiazepinkonsums nicht aufgehoben, sondern allenfalls, wovon zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ausgegangen wird, seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, neben der geständigen Einlassung auch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen S und D P K und PK´in G und der verlesenen Urkunden und Inaugenscheinnahmen gewonnen. Im Einzelnen:
Die Vorgeschichte wie unter B.IV.1. festgestellt, beruht einerseits auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit er sich an das Tatgeschehen erinnern konnte, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen S und D P K sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Überwachungskamera an der Flüchtlingsunterkunft in I K und dem dazu verlesenen polizeilichen Aktenvermerk. Zudem hat sich der Angeklagte auf den Lichtbildern wiedererkannt.
Die unter B.IV.II. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen S und D P K in der Hauptverhandlung und auf den weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen und In Augenschein genommenen Urkunden, insbesondere auch dem DNA-Gutachten des LKA NRW vom 07.06.2021. Die Zeugen S und D P K haben glaubhaft das Tatgeschehen, wie festgestellt, bekundet. Beide Zeugen konnten sich an das von ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Sie haben zusammenhängend, übereinstimmend und widerspruchsfrei bekundet. In hohem Maße für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen K sprechen die geschilderten eigenpsychischen Wahrnehmungen in Bezug auf das Tatgeschehen. So hat die Zeugin K ihren Irrtum über die Person, welche ihre Schlafzimmertüre geöffnet und wieder geschlossen hat, in der Annahme, es handele sich um ihren achtjährigen Sohn, nachvollziehbar erläutert. Auch die Schilderung des speziellen Geruchs des eingesetzten Pfeffersprays ist ein Detail, welches für ein tatsächliches Erleben spricht. Der Nebenkläger hat nachvollziehbar seine Emotionen bezogen auf den Aufschrei seiner Ehefrau, durch welchen er geweckt wurde, geschildert und stand bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung noch erkennbar unter dem Eindruck der Geschehnisse. Auch dies spricht für die Erlebnisfundiertheit seiner Bekundungen. Vorhandene Unsicherheiten, insbesondere in Bezug auf die Identifizierung des Täters, haben die Zeugen von sich aus freimütig eingeräumt, was ebenfalls für ihr Bestreben, eine wahrheitsgemäße Aussage zu tätigen, spricht. Die Identifizierung des Angeklagten als Täter steht zweifelsfrei zur Überzeugung der Kammer aufgrund der am Handlauf der Treppe aufgefundenen DNA des Angeklagten, welche durch das Gutachten des LKA NRW vom 06.07.2021 dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, sowie dem zeitnahen Auffinden der Tatbeute im Zimmer des Angeklagten, fest.
In Bezug auf die nicht ausschließbare erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ist Folgendes auszuführen:
Aufgrund des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 19.12.2020 in Verbindung mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 23.12.2020 steht fest, dass dem Angeklagten um 06:39 Uhr eine Blutprobe entnommen und bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 ‰ festgestellt worden ist. Wann das Trinkende war, konnte die Kammer nicht feststellen. Unter Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigsten Abbauwertes von 0,2 ‰ pro Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ ergibt sich zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt um vier Uhr - unter Zugrundelegung eines aufgerundeten Zeitraums von drei Stunden - für den Angeklagten eine theoretisch höchst mögliche Blutakoholkonzentration von 1,52 ‰. Daneben steht aufgrund des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 19.12.2020 in Verbindung mit dem immunologischen Vortestbefund des Institut für Rechtsmedizin vom 28.12.2020 fest, dass dem Angeklagten um 06:37 Uhr Uhr eine Blutprobe entnommen und die hieraus gewonnene Serum-/Plasmaprobe positiv auf Benzodiazepine und grenzwertig auf Amphetamine getestet wurde. Der Angeklagte hat seinen Zustand zum Tatzeitpunkt bezeichnet als „nicht bei vollem Bewusstsein“ aufgrund des Alkohol- und Benzodiazepinkonsums. Er hat behauptet, sich an das Tatgeschehen nicht mehr zu erinnern und ab dem Zeitpunkt in der Flüchtlingsunterkunft einen „Filmriss“ gehabt zu haben. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und Inaugenscheinnahmen sowie der glaubhaften Aussage der PK ´in G sind wesentliche alkohol- und / oder medikamentenbedingte Ausfallerscheinungen festzustellen: nach dem polizeilichen Auswertevermerk sind auf dem etwa eine Stunde vor dem Tatgeschehen aufgenommenen Video ein deutliches Torkeln und Gleichgewichtsprobleme des Angeklagten festzustellen. In dem ärztlichen und dem polizeilichen Bericht vom Tattag ist der Zustand des Angeklagten etwa zweieinhalb Stunden nach der Tat unter anderem als deutlich unter dem Einfluss von Drogen stehend, verlangsamt und schleppend bei Gleichgewichtsstörungen und schwankender Körperhaltung bei stark verengten Pupillen und fehlender Pupillenlichtreaktion beschrieben. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin PK `in G habe der Angeklagte beim Antreffen etwa eine Stunde nach dem Tatgeschehen benommen, schwer erweckbar und in seiner Motorik verlangsamt gewirkt und sei zudem gefallen, so dass man sich veranlasst sah, einen Rettungswagen hinzuzuziehen. Die Kammer übersieht nicht, dass die Tatausführung zu den festgestellten wesentlichen Ausfallerscheinungen in einem gewissen Widerspruch steht. So war der Angeklagte in der Lage, die Türe des Elternschlafzimmers leise zu öffnen und zu schließen und sich im Kinderzimmer des älteren Sohnes der Familie K aufzuhalten ohne das schlafende Kind zu wecken, was für eine noch vorhandene Körperbeherrschung spricht. Gleiches gilt für die eilige Flucht die Treppe hinunter, durch das Erdgeschoss und aus der Terassentüre ohne feststellbare Unsicherheiten in den Bewegungsabläufen, wobei einschränkend zu bewerten ist, dass der Zeuge K aufgrund der Sehbeeinträchtigung durch das Pfefferspray und der fehlenden Brille und die Zeugin K aufgrund ihrer Entfernung zum Angeklagten hierzu nur begrenzte Wahrnehmungen treffen konnten. Ebenso sprechen isoliert betrachtet die durchdachte Auswahl des Einstiegsfensters auf der nicht einsehbaren Gebäudeseite und der Einstieg in ein mannshohes Fenster für ein überlegtes Vorgehen und eine noch vorhandene Körperbeherrschung. Allerdings liegt insoweit nahe, dass der Einstieg in das 1,70 – 1,80 m hohe Fenster nicht allein bewerkstelligt werden konnte und der Angeklagte daher noch in Begleitung des F war – der möglicherweise auch den Einstiegsort ausgesucht hatte und später auch die Terassentüre geöffnte haben könnte – ohne dass die Kammer hierzu sichere Feststellungen hätte treffen können. Auch der Pfefferspray-Angriff als Reaktion auf das aus Sicht des Angeklagten plötzliche Auftauchen der Eheleute K ist eine – aus seiner rein subjektiven Sicht – überlegte und situationsadäquate Reaktion, die gegen eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit spricht. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass aufgrund der bereits dargestellten aussagekräftigen Befundtatsachen zeitnah sowohl vor als auch nach dem Tatgeschehen bei dem Angeklagten typische massive Alkohol- und / oder medikamentenbedingte Ausfallerscheinungen festzustellen sind, die dafür sprechen, dass bei dem Angeklagten ein für eine Blutalkoholkonzentration im Bereich von etwa 1,5 ‰ typischer mittelgradiger Rauschzustand vorlag und er zudem unter dem Einfluss von Benzodiazepinen stand. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer vor diesem Hintergrund „in dubio pro reo“ davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Sinne des § 21 StGB infolge einer Mischintoxikation erheblich vermindert war. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist hingegen sicher nicht gegeben, denn das Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tatausführung und seine noch vorhandenen motorischen Kompetenzen sprechen gegen eine völlige Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit.
D.
(Rechtliche Würdigung)
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und des Diebstahls in drei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Insoweit ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 252 StGB ist strafbar, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Nicht ausreichend ist, dass der Täter die Gewalt alleine zur Ermöglichung seiner Flucht oder Vereitelung seiner Identifizierung anwendet; unschädlich ist hingegen, wenn der Fluchtwunsch neben einer Gewahrsamsbehauptungsabsicht steht. Denn tatbestandsmäßig im Sinne des § 252 StGB handelt auch, wer gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will (BGHSt 13, 64/65; 26, 95/97; NStZ 2000, 530). Ein Rückschluss von der Flucht mit Beute auf eine Beuteerhaltungsabsicht des Täters ist dann möglich, wenn der Täter ohne Gefährdung seiner Flucht die Möglichkeit hatte, die Beute zurückzulassen (BGHSt 13, 64; OLG Köln NStZ 2005, 448). So liegt es hier. Der Angeklagte hatte bereits in dem Moment, in dem ihn die Zeugin K erblickte und schrie, problemlos die Möglichkeit, sich der zwei kleineren Beutestücke – I-Phone und Portemonnaie – zu entledigen. Zeitlich lag dies vor dem Hinzutreten des Nebenklägers, den er dann mit dem Pfefferspray angriff. Auch machte der hinzutretende Nebenklägerin keinerlei Anstalten, ihn festzuhalten oder anderweitig an der Flucht zu hindern und hatte ihn ferner mit den Worten „Raus, raus!“ aufgefordert, das Einfamilienhaus zu verlassen – wobei unklar bleibt, ob der der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte ihn verstanden hatte. Vor diesem Hintergrund hatte er ohne Gefährdung seiner Flucht die Möglichkeit, sich seiner Beute zu entledigen. Aus einer gegebenen, aber nicht genutzten Beuteentledigungsmöglichkeit kann auf eine Beuteerhaltungsabsicht geschlossen werden (OLG Köln aaO).
Ein Pfefferspray ist ferner ein „anderes gefährliches Werkzeug im Sinne der §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB, da das Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2012, NStZ 2018, 711 jew. m.w.N.).
E.
(Strafzumessung)
Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Erwägungen maßgebend:
I.
Der Strafrahmen des schweren räuberischen Diebstahls beträgt gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, in minder schweren Fällen gemäß §§ 252, 250 Abs. 3 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung beträgt gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 224 Abs. 1 StGB drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB der Strafrahmen aus §§ 252, 250 StGB zu entnehmen.
Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach Prüfung aller Gesamtumstände unter Ausklammerung des typisierten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit aus § 21 StGB verneint, bei dessen Berücksichtigung indes bejaht.
Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten vor allem strafmildernd berücksichtigt, dass
- der Angeklagte die Tat – soweit ihm dies möglich war – eingeräumt hat,
- er Schuldeinsicht und Reue gezeigt hat, sich den bei den Geschädigten K entschuldigt hat und diese die Entschuldigung entgegen genommen haben,
- dass das verwendete Pfefferspray gegenüber anderen denkbaren (Schuss-) Waffen bzw. gefährlichen Werkzeugen eine geringe Gefährlichkeit aufweist,
- die Verletzungsfolgen beim geschädigten Nebenkläger folgenlos verheilt sind,
- er die Tat vor dem Hintergrund einer nachvollziehbar schwierigen finanziellen Situation als Asylsuchender, auch zur Finanzierung eines möglicherweise suchtbedingten Alkohol- und Medikamenten- bzw. Drogenkonsums, begangen hat,
- die äußerst schwierigen Lebensbedingungen des Angeklagten seit seiner Kindheit,
- der Angeklagte noch relativ jung ist und er die Tat nur wenige Monate nach seinem 21. Geburtstag begangen hat,
- er als Ausländer, der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, als besonders haftempfindlich anzusehen ist,
- die gestohlenen Gegenstände sichergestellt wurden und wieder zurück an den Geschädigten zurückgelangt sind bzw. noch zurückgelangen werden,
- der Angeklagte auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hat.
Dagegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
- er vorbestraft ist, auch im Bereich der Eigentumsdelikte,
- er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat,
- die Tat im höchstpersönlichen Lebensbereich der Geschädigten begangen wurde, was nicht unerhebliche negative psychische Folgen für die Geschädigten hatte.
Die Kammer hat unter Beachtung aller vorstehend ausgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – wobei nicht die rein numerische Anzahl, sondern das jeweilige individuelle Gewicht maßgebend für die Gesamtabwägung ist – zunächst unter Außerachtlassung des typisierten Milderungsgrundes aus § 21 StGB das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft und dessen Vorliegen (gerade noch) verneint. Die Anwendung des Regelstrafrahmens stellt im Ergebnis noch keine nicht hinzunehmende Härte dar, denn nicht außer Acht gelassen werden kann nämlich insbesondere, dass die Tat im höchstpersönlichen Lebensbereich der Geschädigten begangen wurde und nicht unerhebliche negative psychische Folgen für die Opfer hatte.
Bei der Tat handelt es sich aber dann um einen minder schweren Fall, wenn die Kammer unter erneuter Abwägung neben den genannten Strafzumessungserwägungen zusätzlich berücksichtigt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung weicht unter Berücksichtigung des gesetzlichen Milderungsgrundes dann das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Bereits das Vorliegen eines benannten Milderungsgrundes kann für sich allein Anlass geben kann, einen minder schweren Fall zugunsten des Angeklagten zu bejahen. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte bei Tatbegehung relativ jung war, er sich – soweit ihm das möglich war – geständig eingelassen hat, sich bei den Geschädigten entschuldigt hat und die Verwendung eines Pfeffersprays im Spektrum aller denkbaren Waffen und anderer gefährlicher Gegenstände eine geringere Gefährlichkeit aufweist und er erstmalig ein Gewaltdelikt begangen hat, lassen neben dem Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit, die Tat in einem milderen Licht erscheinen. Damit weicht das Bild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen wäre und deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
Hierdurch ist der gesetzliche Milderungsgrund verbraucht, eine weitere Milderung kommt nicht in Betracht.
Es kommt der Strafrahmen aus §§ 252, 250 Abs. 3 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung.
Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden, bereits dargestellten Gesichtspunkte erneut abgewogen und auch die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe für das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ausgehend von den genannten Strafrahmen und der vorgenommenen Abwägung erachtet die Kammer für die Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren acht Monaten
für tat- und schuldangemessen.
II.
Der Strafrahmen des besonders schweren Fall des Diebstahls beträgt gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren.
Die Kammer hat das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB nach Prüfung aller Gesamtumstände für alle drei Taten verneint.
Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten vor allem strafmildernd berücksichtigt, dass
- der Angeklagte die Taten eingeräumt und Schuldeinsicht und Reue gezeigt hat,
- er die Taten vor dem Hintergrund einer nachvollziehbar schwierigen finanziellen Situation als Asylsuchender, auch zur Finanzierung eines möglicherweise suchtbedingten Alkohol- und Medikamenten- bzw. Drogenkonsums, begangen hat,
- die äußerst schwierigen Lebensbedingungen des Angeklagten seit seiner Kindheit,
- der Angeklagte noch relativ jung ist und die Taten nur einen bzw. wenige Monate nach seinem 21. Geburtstag begangen hat,
- er als Ausländer, der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, als besonders haftempfindlich anzusehen ist,
- die gestohlenen Gegenstände sichergestellt wurden und wieder zurück an die Geschädigten zurückgelangt sind, wenngleich die in den Kaufhäusern entwendeten Gegenstände beschädigt worden sind,
- der Angeklagte auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hat,
- die Diebstahlstaten seriellen Charakter hatten und daher die Hemmschwelle niedriger war.
Dagegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
- er vorbestraft ist, auch im Bereich der Eigentumsdelikte,
Bei Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – wobei nicht die rein numerische Anzahl, sondern das jeweilige individuelle Gewicht maßgebend für die Gesamtabwägung ist – hebt sich das Bild der Tat und die Schuld des Angeklagten nicht so deutlich vom Regelfall ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden konnte insoweit nämlich, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist.
Damit kommt der Strafrahmen des besonders schweren Falls von drei Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe aus §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB zur Anwendung.
Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden, bereits dargestellten Gesichtspunkte erneut abgewogen und auch die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe für das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ausgehend von den genannten Strafrahmen und der vorgenommenen Abwägung erachtet die Kammer für jede Diebstahlstat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von je
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
III.
Die Einzelstrafen waren gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (= Einsatzstrafe), ohne die Summe aller Einzelstrafen zu erreichen und unter Einhaltung der Obergrenze des § 54 Abs. 2 S. 2 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Der Kammer stand somit ein Gesamtstrafenrahmen von zwei Jahren neun Monaten bis zu vier Jahren einem Monat Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt, diese insgesamt gegeneinander abgewogen und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, in die Würdigung einbezogen. Des Weiteren hat der Angeklagte die jetzt abgeurteilten Taten begangen, bevor die letzte tatrichterliche Sachentscheidung im Verfahren 707 Cs – 225 Js 29/21 – 15/21 durch das Amtsgericht Bonn am 11.01.2021 erfolgte. Die damals verhängte Strafe war somit ursprünglich gesamtstrafenfähig, kann aber deshalb nicht mehr nachträglich mit einbezogen werden, weil die Strafe bereits nach § 55 Abs. 1 StGB erledigt ist, da die Strafe vom 07.05.2021 bis 21.05.2021 im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. Der Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, ist bei der Bildung der jetzigen Gesamtstrafe ausgeglichen worden.
Auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung und des Härteausgleiches hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die
Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren drei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
F.
(Kosten)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.