Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·5 T 97/08·16.07.2008

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Keine PKH bei möglicher Widerklage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob PKH zu versagen ist, weil die Klägerin statt einer eigenständigen Klage eine kostengünstigere Widerklage im bereits anhängigen Parallelverfahren hätte erheben können. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und hielt fest, maßgeblich sei die Bewilligungsreife des PKH-Antrags; zu diesem Zeitpunkt war das Parallelverfahren bekannt. Eine vor Bewilligung erhobene Klage verlagert den entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht; besondere Gründe für ein früheres Klageerzwingen lagen nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung als unbegründet abgewiesen; PKH nicht bewilligt, weil kostengünstigere Widerklage möglich war

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife kostengünstiger ein gleichgerichtetes Recht im Parallelverfahren durch Widerklage hätte verfolgen können.

2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Gewährung von PKH ist die Bewilligungsreife des Antrags, nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung.

3

Die Einreichung einer Klage vor Bewilligung der PKH verschiebt den entscheidungserheblichen Zeitpunkt grundsätzlich nicht zu Lasten des Zuschusswilligen.

4

Besondere Umstände, die eine vorzeitige Klageeinreichung trotz vorhandener kostengünstigerer Verfahrensalternativen rechtfertigen, sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 17 C 741/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.12.2007 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

2

Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Klägerin statt einer eigenständigen Klage eine kostengünstigere Widerklage im Parallelrechtsstreit AG Euskirchen, Az. 17 C 701/07, erheben kann und ihr daher im hiesigen Rechtsstreit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin behauptet, dass sie von der Klage im Parallelrechtsstreit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch keine zuverlässige Kenntnis hatte. Dies ist indes nicht entscheidend: Entscheidungserheblicher Zeitpunkt dafür, ob kostengünstiger eine Widerklage hätte erhoben werden können, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife für die Prozesskostenhilfe. Entscheidungsreif war der Prozesskostenhilfeantrag aber erst nach Anhörung der Gegenseite. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von dem Parallelverfahren. Dass die Klägerin parallel zur Beantragung von Prozesskostenhilfe bereits Klage eingereicht hatte, geht zu ihren Lasten. Eine solche Klage vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht vorverlagern. Besondere Gründe, wieso die Klägerin bereits parallel mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch Klage einreichen musste, sind nicht ersichtlich.