Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·5 T 96/10·10.10.2010

Beschwerde gegen Bedingung der Klagezustellung durch Kostenvorschuss aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beschwerte sich gegen einen Amtsgerichtsbeschluss, der die Zustellung der Klage an die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses knüpfte. Das Landgericht hob den Beschluss auf und gab der Beschwerde statt. Es entschied, dass die Zustellung nicht von einem Vorschuss nach §12 Abs.1 GKG abhängig gemacht werden darf, weil Einwendungen gegen die Durchsetzung von Gerichtskosten keine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" i.S.v. §13 GVG darstellen; zuständigkeitsrechtliche Fragen (Art.19 Abs.4 GG, §8 JBeitrO i.V.m. §66 GKG) sind für die Vorschusspflicht unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Bedingung der Klagezustellung durch Zahlung des Kostenvorschusses stattgegeben; Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, die die Zustellung einer Klage an die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses knüpfen, ist die Beschwerde nach §67 Abs.1 Satz1 GKG statthaft.

2

Die Zustellung einer Klage darf nicht von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach §12 Abs.1 GKG abhängig gemacht werden.

3

Einwendungen gegen die Durchsetzung gerichtlicher Kostenforderungen stellen keine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" i.S.v. §13 GVG dar und begründen daher regelmäßig keine Vorschusspflicht nach §12 Abs.1 GKG.

4

Vorausfragen zur Zuständigkeit (z.B. Art.19 Abs.4 GG oder §8 JBeitrO i.V.m. §66 GKG) sind für die Beurteilung der Vorschusspflicht nach §12 Abs.1 GKG unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 13 GVG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG§ 8 JBeitrO i. V. m. § 66 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Juli 2010 aufgehoben.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Die Beschwerde ist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Durch den Beschluss vom 6. Juli 2010 hat das Amtsgericht die Zustellung der Klage implizit von der Zahlung des aus dem festgesetzten Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht. Dieses Verständnis wird durch Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

4

Eine Abhängigkeit der Klagezustellung von der Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht nicht, denn bei den Einwendungen gegen die Durchsetzung der beim Bundesfinanzhof entstandenen Gerichtskostenforderung handelt nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Ob das Amtsgericht gleichwohl, wie der Beschwerdeführer meint, nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zuständig ist oder ob für eine solche Ersatzzuständigkeit etwa im Hinblick auf § 8 JBeitrO i. V. m. § 66 GKG kein Raum bleibt, ist für die Frage der Vorschusspflicht ohne Bedeutung.