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Landgericht Bonn·5 T 91/22·04.11.2022

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung des Befangenheitsantrags

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags gegen eine Richterin am Amtsgericht. Das Landgericht Bonn wies die sofortige Beschwerde zurück und stellte fest, dass nach § 42 ZPO nur objektive Gründe eine Besorgnis der Befangenheit begründen; subjektive Vermutungen genügen nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO setzt objektive, für sich sprechende Gründe voraus; rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden genügen nicht.

2

Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist nicht erforderlich, dass die Richterin tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Betrachtung die Unvoreingenommenheit in Frage gestellt erscheint.

3

Fehlen substantielle Anhaltspunkte oder werden keine konkreten Umstände vorgetragen, die auf Voreingenommenheit schließen lassen, ist der Befangenheitsantrag zurückzuweisen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 86 AR 59/22

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.09.2022 (Az. 86 AR 59/22) wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht Bonn hat den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die Richterin am Amtsgericht A zu Recht zurückgewiesen.

4

Es bestand keine Besorgnis der Befangenheit i. S. d. § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO gegenüber der Richterin am Amtsgericht A. Die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann danach nur angenommen werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht (mehr) unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden hingegen aus (vgl. u.a. BGH v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; BGH v. 12.10.2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 = MDR 2012, 49). Nicht erforderlich ist dabei, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist, sondern entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der entscheidenden Person zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 23; BVerfGE 102, 195; BVerfGE 108, 126; BVerfG NJW 2014, 1227 Tz 24, ständige Rechtsprechung; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 42 ZPO, Rn. 9). Gemessen hieran ist eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin nicht zu besorgen. Weder sind Anhaltspunkte, die auch nur für eine mögliche Voreingenommenheit sprechen, dargetan noch sind diese sonst ersichtlich. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 09.09.2022 wird Bezug genommen. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen - das Schreiben vom 14.10.2022 verhält sich nicht zu dem Befangenheitsverfahren.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.