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Landgericht Bonn·5 T 70/06·28.10.2007

Erinnerung: Prozessbevollmächtigter nicht als Kostenschuldner behandelt – Kostenrechnung aufgehoben

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Verfahrensgebühr ein. Streitpunkt war, ob der anwaltlich auftretende Beschwerdeführer persönlich Kostenschuldner ist. Das LG Bonn hob die Kostenrechnung auf und stellte fest, dass die Kostentragung regelmäßig der vertretenen Partei zukommt; das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung des Prozessbevollmächtigten gegen die Kostenrechnung aufgehoben; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Nennung eines Prozessbevollmächtigten als Beschwerdeführer in einer Beschlussformel begründet nicht automatisch eine persönliche Kostenschuld des Prozessbevollmächtigten.

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Die Stellung des Prozessbevollmächtigten bei Einlegung von Rechtsbehelfen erfolgt in eigenem Namen kraft seiner Funktion, ohne daraus zwingend persönliche kostenrechtliche Folgen abzuleiten; die Kostentragungspflicht richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG und trifft regelmäßig die vertretene Partei.

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Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist nach § 66 GKG zulässig, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Kostentragung nicht mit den gesetzlichen Zuweisungsregeln vereinbar ist; das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG gebührenfrei.

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Gegen die Entscheidung über eine Erinnerung ist nur Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig, sofern der Beschwerdegegenstand den dort genannten Wert übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 34 GKG§ 22 GKG§ 252 ZPO§ 246 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheinbach, 5 H 17/05

Tenor

Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt T als Prozessbevollmächtigtem der unbekannten Erben des Antragsgegners wird die Kostenrechnung vom 6. September 2006

a u f g e h o b e n .

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung im Verfahren LG Bonn – 5 T 70/06 - hat Erfolg. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und begründet. Der Erinnerungsführer ist zu Unrecht als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 34 GKG) behandelt worden.

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Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn hat zur Erinnerung wie folgt Stellung genommen:

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"Wie sich eindeutig aus dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.08.2006, Bl. 114 ff. d. A., ergibt, ist Rechtsanwalt T persönlich Beschwerdeführer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In der Begründung des Beschlusses wird unter II. wie folgt ausgeführt: "Die nach § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und steht dem Beschwerdeführer ein eigenes Beschwerderecht zu, da ihm auch ein selbständiges, eigenes Antragsrecht eingeräumt ist." Er ist ohne Zweifel Beschwerdeführer und somit Antragsteller des Beschwerdeverfahrens.

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Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Beschwerdeverfahrens ist nicht ergangen. Ob ein Hauptverfahren anhängig gemacht wurde und dort zwischenzeitlich eine Kostenentscheidung ergangen ist, ist aus dem vorliegenden Beweissicherungsverfahren nicht erkennbar, im übrigen ist hierzu auch nichts vorgetragen. Kostenschuldner des Beschwerdeverfahrens ist daher der Antragsteller des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 GKG, mithin vorliegend Rechtsanwalt T ."

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Daran ist richtig, dass in dem Beschluss der Kammer vom 29. August 2006 der Erinnerungsführer als Beschwerdeführer aufgeführt worden ist und auch in den Gründen der getroffenen Entscheidung stets von der sofortigen Beschwerde des Erinnerungsführers gesprochen wird. Indes sollte damit lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 ZPO lediglich von dem Prozessbevollmächtigten gestellt werden kann, nicht jedoch von der von ihm vertretenen Partei. Beispielsweise kann eine Partei, welche ihre Prozessfähigkeit verloren hat (vgl. § 241 ZPO), einen Aussetzungsantrag nicht stellen. Daraus dass das Recht zur Stellung eines Aussetzungsantrages allein dem Prozessbevollmächtigten zusteht kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Prozessbevollmächtigte den Antrag und – bei Ablehnung seines Antrages – eine sofortige Beschwerde (vgl. § 252 ZPO) für sich und auf eigene Kosten einlegt. Seine Stellung ist vielmehr vergleichbar etwa derjenigen eines Strafverteidigers. Auch dieser handelt bei der Rechtsmitteleinlegung in eigenem Namen und kraft seiner Stellung als Beistand des Beschuldigten auf Grund eigenen Rechts, ohne dass er einer weiteren Vollmacht bedarf (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 297 Rdnr. 3 m.w.N.). Dennoch treffen die kostenrechtlichen Folgen nicht ihn persönlich, sondern den Angeklagten (Meyer-Goßner, StPO. 47. Auflage, § 473 Rdnr. 8). Nicht anders ist es im vorliegenden Fall.

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Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Nach § 66 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Mit der vorliegenden Erinnerung wird eine Kostenrechnung über eine Verfahrensgebühr von 50 € angegriffen; dies liegt unter dem Beschwerdewert. Mangels grundsätzlicher Bedeutung wird die Beschwerde auch nicht zugelassen.