Aufhebung der Verweisung an das Arbeitsgericht wegen fehlender Einfirmenvertretung (§92a HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Seminargebühren aus einem als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertragsverhältnis und rügte die Verweisung des Amtsgerichts an die Arbeitsgerichte. Zu klären war, ob §5 Abs.3 ArbGG i.V.m. §92a HGB die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Das Landgericht hob den Verweisungsbeschluss auf und erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet, weil der Beklagte nicht als Einfirmenvertreter zu qualifizieren ist; bloße Wettbewerbsverbote oder Verpflichtungen zur Einsatzbereitschaft genügen hierfür nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweisung an das Arbeitsgericht erfolgreich; Verweisungsbeschluss aufgehoben, Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG ist Voraussetzung, dass der Streitgegenstand eine Einfirmenvertretung i.S.v. § 92a HGB betrifft; liegt diese nicht vor, begründet § 5 Abs. 3 ArbGG keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Ein vertraglich angeordnetes Wettbewerbsverbot begründet allein noch nicht die Eigenschaft als Einfirmenvertreter nach § 92a Abs. 1 S.1 HGB.
Ein faktischer Ausschluss i.S.v. § 92a Abs. 1 S.1 2. Alt. HGB erfordert mehr als die Verpflichtung, Wissen, Können oder volle Arbeitskraft einzusetzen; die Möglichkeit, eigene Hilfskräfte zu beschäftigen, spricht gegen einen faktischen Ausschluss.
Die Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG ist abschließend; das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Stellung nach § 5 Abs. 1 ArbGG ist für § 5 Abs. 3 ArbGG nicht entscheidend.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 7 C 462/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.07.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.07.2003, 7 C 462/02, aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund einer mit "Handelsvertretervertrag" überschriebenen Vereinbarung vom 24.05.2002/27.05.2002 die Rückzahlung von Seminargebühren, nachdem die Klägerin die Vereinbarung durch Schreiben vom 20.08.2002 gekündigt hatte.
Der Beklagte war aufgrund dieses Vertrages damit betraut, Versicherungen, Kapitalanlagen und Bausparverträge eigenverantwortlich und selbständig zu vermitteln und zu betreuen. Den Vertragsbestimmungen zufolge war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit beim Amtsgericht Bonn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 16.07.2003 hat das Amtsgericht Bonn den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG erfüllt seien und damit der Beklagte als Arbeitnehmer zu gelten habe.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 31.07.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 GVG statthaft und gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt. Da der Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht förmlich zugestellt wurde, ist die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 14), so dass die am 31.07.2003 eingegangene Beschwerde fristgerecht ist.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, derzufolge der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht aus § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB.
Unstreitig liegt die während der Dauer des Vertragsverhältnisses bezogene durchschnittliche Monatsvergütung des Beklagten unter der dort genannten Grenze von 1.000,00 EUR.
Bei dem Beklagten handelt es sich aber nicht um einen sog. Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a Abs.1 S.1 HGB.
Der Umstand, dass der Beklagte gemäß § 8 des Vertrages nicht für Konkurrenzfirmen der Klägerin tätig werden durfte, ist lediglich eine Ausprägung des ohnehin aus § 86 HGB folgenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots und kann damit nicht zur Begründung der Eigenschaft als Einfirmenvertreter herangezogen werden (OLG Köln VersR 2001, 894). Allein die Untersagung einer Konkurrenztätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 92 a Abs.1 S.1 1.Alt. HGB (vgl. v. Hoyningen-Huene, Münchener Kommentar zum HGB, 1996, Bd.1, Rn 11 zu § 92 a). Zudem liegt in dem Wettbewerbsverbot nur eine mittelbare Beeinträchtigung, die die Eigenschaft als Einfirmenvertreters kraft Vertrages nicht begründet (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 1, 2001, Rn 2 zu § 92 a).
Es liegt auch kein faktischer Ausschluss im Sinne von § 92 a Abs.1 S.1 2.Alt HGB vor. Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Handelsvertreter vertraglich verpflichtet ist, sein ganzes Wissen und Können und seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (v. Hoyningen-Huene, a.a.O., Rn 13 zu § 92 a), so dass allein die Verpflichtung aus § 3 Ziff. 1 des Vertrages, nach der der Handelsvertreter ständig mit der Tätigkeit für die Klägerin vertraut sein soll, nicht zu einem faktischen Ausschluss führt. Hinzu kommt, dass es dem Beklagten nach § 3 Ziff. 7 des Vertrages frei stand, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eigener Mitarbeiter zu bedienen.
Im Hinblick auf die in sich abgeschlossene Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs.3 ArbGG ist es auch nicht entscheidend, ob der Handelsvertreter im Einzelfall eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs.1 ArbGG ist. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs.1 Ziff. 3 ArbGG ist daher nicht gegeben.
Da eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach alledem nicht gegeben ist, war der Verweisungsbeschluss aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Trotz des Wortlauts des § 17a GVG Abs. 4 S. 4 GVG haben auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2003, 2917). Die Rechtsbeschwerde war hier nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (§ 17a Abs. 4 S. 5 GVG).
Beschwerdewert: 160,- EUR