Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels unverschuldeter Fristversäumung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Wiedereinsetzungsantrag. Das Landgericht Bonn wies den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO (unverschuldete Fristversäumung) nicht erfüllt sind. Die Kammer hatte das Beschwerdeverfahren bereits abschließend entschieden; eine spätere Erweiterung der Klage ändert die Zuständigkeit nicht. Die Akte wurde an das Amtsgericht zurückgegeben.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag mangels Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus, die vom Antragsteller substantiiert darzulegen ist.
Eine nachträgliche Erweiterung der Klageforderung führt nicht nachträglich zum Wegfall der Zuständigkeit eines Gerichts, das ein Beschwerdeverfahren bereits abschließend entschieden hat.
Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist eine Verweisung des Verfahrens an das Landgericht (als erstinstanzliches Gericht) nicht möglich.
Bei geänderter Sachlage bleibt es dem Antragsteller unbenommen, beim zuständigen Gericht ein neues Prozesskostenhilfegesuch zu stellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 103 C 42/09
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 20.06.09 in Verbindung mit der Zusatzbegründung vom 30.06.09 wird zurückgewiesen.
Gründe
Wiedereinsetzungsgründe im Sinn des § 233 ZPO (unverschuldete Fristversäumung) liegen nicht vor. Die Kammer hat über die Beschwerde vom 24.03./04.04.09 am 19.05.09 abschließend entschieden. Eine spätere Erweiterung der Klageforderung lässt die Zuständigkeit der Kammer für das Beschwerdeverfahren nicht nachträglich entfallen. Eine Verweisung an das Landgericht (1. Instanz) ist nicht möglich. Es ist dem Antragsteller bei geänderter Sachlage unbenommen, beim zuständigen Gericht ein erneutes Prozesskostenhilfegesuch zu stellen.
Die Akte wird nunmehr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2009 an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben.