Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht. Das Landgericht Bonn wies die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Vortrag nur pauschale Vorwürfe ohne konkrete Tatsachen enthielt. Zudem ist keine Bestellung eines Prozesspflegers zu seinen Gunsten möglich; die Beschwerdekosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.
Zur Begründung einer Klage sind konkrete, schlüssige Tatsachen darzulegen; bloße pauschale Vorwürfe (z.B. Falschauskunft, Beleidigung) genügen nicht, um Erfolgsaussichten zu begründen.
Bei behaupteten Gesundheitsschäden ist eine substantielle Darlegung der Kausalität zwischen dem behaupteten Verhalten der Gegenseite und dem Gesundheitsschaden erforderlich; Angaben zu Vorerkrankungen ersetzen diese Darlegung nicht.
§ 57 ZPO führt nicht zur Bestellung eines Prozesspflegers zugunsten des klagenden, prozessunfähigen Partei; die Vorschrift sieht die Bestellung typischerweise nur für die beklagte Partei vor.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 103 C 42/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.03.2009/04.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.03.2009 – 103 C 42/09 - wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
Die beabsichtigte Klage bietet, auch bei Berücksichtigung des Vortrags in der Beschwerdeschrift vom 24.03.09 und der Zusatz-Beschwerde von 04.04.09, keine Aussicht auf Erfolg. Der prozessunfähige Kläger hat auch vertreten durch seine Ehefrau als Notbetreuerin keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich sein Klagebegehren schlüssig ergebe. Es wird zwar der Krankheitsverlauf des Klägers im Einzelnen dargestellt, nicht aber, inwieweit durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten eine Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen worden sein soll. Der Kläger erhebt lediglich pauschal den Vorwurf der Falschauskunft und Beleidigung. Eine konkrete Verletzungshandlung wird nicht dargelegt. Zudem leidet der Kläger nach eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung mit Epilepsieanfällen. Eine Kausalität zwischen einem etwaigen Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten und einem Schaden an der Gesundheit des Klägers ist danach nicht ersichtlich.
Das Amtsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 57 ZPO die Bestellung eines Prozesspflegers bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur für die beklagte Partei vorsieht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).