Einstweilige Verfügung zur Entsperrung von Internet- und Telefonanschluss (§19 TKV a.F.)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte einstweilige Verfügung gegen die Sperrung ihres Internet- und Festnetzanschlusses. Das Landgericht hob das Abweisungsurteil des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass ein Verfügungsgrund vorliegt, weil der Anspruch auf Anschlussbereitstellung bei weiterer Sperre unwiederbringlich verloren ginge. Zudem lagen nach glaubhaften Darlegungen berechtigte Einwendungen gegen die Rechnungen und die Zahlung des Durchschnittsbetrags vor, so dass die Sperre nach § 19 TKV a.F. unzulässig war. Die Antragsgegnerin wurde zur Freischaltung verpflichtet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; einstweilige Verfügung zur Entsperrung von Internet- und Telefonanschluss erlassen, Amtsgerichtsentscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistungsverfügung (Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Entsperrung) ist nur zu erlassen, wenn in der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der Leistung deutlich überwiegt, weil die einstweilige Verfügung zugleich Erfüllungswirkungen hat.
Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn ohne einstweilige Anordnung gegenüber dem Leistungsanspruch des Antragstellers ein endgültiger oder unwiederbringlicher Rechtsverlust droht.
Nach § 19 TKV a.F. ist die Sperrung des Telefonanschlusses zur Durchsetzung von Forderungen nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen zulässig (u.a. Verzug ab €75, zweijährige/zweitägige schriftliche Androhung mit Hinweis auf Rechtsbehelf); berechtigte Einwendungen und Zahlung des Durchschnittsbetrags nach § 17 TKV a.F. schließen die Sperrung aus.
Sind Einwendungen gegen Rechnungsbeträge sachlich plausibel dargelegt und mit Beweismitteln untermauert und ist der Durchschnittsbetrag geleistet, darf der Anbieter den Anschluss nicht allein zur Durchsetzung möglicherweise unbegründeter Zahlungsansprüche sperren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 6 C 569/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 5. März 2007 – 9 C 117/07 - aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,
1. die Sperre des Zugangs der Antragstellerin zum Internet zu der U -Online- Nr. 55..................... aufzuheben und den Zugang freizuschalten und
2. die Sperre des Festnetz-Telefonanschlusses der Antragsgegnerin zu der Telefonnummer 0........./58.......... aufzuheben und den Telefonanschluss freizuschalten.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antrags-gegnerin.
Rubrum
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint.
Die einstweilige Verfügung ist notwendig im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Ohne die Anordnung der Entsperrung im Eilverfahren droht der Antragstellerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Bereitstellung eines Internet- und Telefonanschlusses jedenfalls zeitweise ein endgültiger Rechtsverlust. Für jeden Tag, an dem die Sperrung weiter besteht, ist ihr Anspruch unwiederbringlich verloren.
Allerdings ist entgegen der offenbar von der Antragstellerin bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Ansicht die einstweilige Verfügung nicht allein deshalb zu erlassen, weil ein endgültiger Rechtsverlust droht. Denn eine einstweilige Verfügung auf Entsperrung würde nicht nur zu einer Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin führen, sondern zu deren (zeitweiser) Erfüllung und diese Erfüllung kann nicht mehr rückabgewickelt werden, da die einmal erfolgte Nutzung der Anschlüsse nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Zwar schließt dieser Umstand den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus. Eine solche Leistungsverfügung ist aber nur dann zu erlassen, wenn bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse des Antragstellers deutlich überwiegt. Dies ist vorliegend indes der Fall:
Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Antragsgegnerin als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen in Vorleistung tritt, da die Verbindungspreise erst nachträglich in Rechnung gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat daher ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse daran, dass ihre Endkunden bei Säumnis mit ihren Zahlungspflichten den Anschluss nicht weiter kostenfrei für abgehende Verbindungen nutzen und damit ihr Defizit erhöhen. Auf der anderen Seite besteht aber ein Interesse der Kunden der Antragsgegnerin daran, bei nur geringfügigen Zahlungsrückständen oder bei berechtigten Einwendungen gegen die Inrechnungstellung einer aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung die heute üblichen Telekommunikationseinrichtungen weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Diesen Interessenwiderstreit hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 TKV a.F. geregelt: Bei der Sperrung des Telefonanschlusses handelt es sich rechtlich um die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB, und damit um eine grundsätzlich erlaubte Form der Selbsthilfe. Der Vertrag wird nicht beendet. Vielmehr wird die Leistung solange zurückgehalten, bis auch der Vertragspartner seinerseits seine Leistung erbringt. Die Geltendmachung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts ist nach der gesetzlichen Regelung in § 19 TKV a.F. nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich: Eine Sperrung darf – bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmefälle in § 19 Abs. 2 Satz 2 TKV a.F. - nur erfolgen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens € 75,- in Verzug ist und eine entsprechende Sicherheit nicht vorliegt. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 TKV a.F. dürfen Sperren frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Sperre wegen Zahlungsverzugs unterbleibt gem. § 19 Abs. 4 TKV a.F. zudem gänzlich, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 TKV a.F. bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.
Vorliegend streitet für das Überwiegen des Interesses der Antragsstellerin an einer Entsperrung insbesondere, dass aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen ein Anspruch auf Entsperrung eindeutig besteht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 TKV a.F. die Sperrung nicht zwei Wochen vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Dieser Hinweis macht zudem nur Sinn, wenn dem Kunden innerhalb dieser Ankündigungsfrist von zwei Wochen effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung steht und die angedrohte Sperrung verhindert werden kann. Dies ist aber nur im Wege einer einstweiligen Verfügung denkbar, so dass offenbar auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine solche Sperrung regelmäßig im einstweiligen Rechtsschutz verhindert werden kann. Vorliegend kommt weiter hinzu, dass nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin diese gegen die streitigen Rechnungsbeträge für November 2006 und Dezember 2006 begründete Einwendungen geltend gemacht hat, was gem. § 19 Abs. 4 TKV a.F. eine Sperrung wegen Zahlungsrückstandes generell ausschließt. Als begründet sind Einwendungen anzusehen, wenn sie sachlich sind, also plausibel und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert werden (Kirchhoff, NJW 2005, 1548 [1558f]). Dies ist vorliegend der Fall: Die Rechnungsbeträge sind nach den glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin und ihres Sohnes deshalb entstanden, weil sich der Sohn der Antragstellerin als Mitbenutzer eines Internetzugangs der Antragstellerin angemeldet hat und dabei offenbar irrig davon ausging, dass auch diese Mitbenutzung unter die sog. "Flatrate" der Antragstellerin fiel und keine gesonderten zeitabhängigen Entgelte anfallen würden. Der Sohn der Antragstellerin nutzte also eine vermeintlich bestehende Flatrate, tatsächlich wurde aber nach Minuten abgerechnet. Dies hat der Sohn der Antragstellerin eidesstattlich versichert. Seine Angaben sind aber auch unabhängig davon glaubhaft: Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Sohn der Antragstellerin, wenn er von der zeitabhängigen Vergütung Kenntnis gehabt hätte, Rechnungsbeträge in Höhe von € 631,28 für November 2006 und € 427,69 für Dezember 2006 verursacht hätte, obwohl er für einen Bruchteil dieses Betrages bei der Antragsgegnerin eine eigene "Flaterate" hätte in Anspruch nehmen können. Ob und zwischen welchen Parteien trotz dieses Irrtums ein Vertrag zustande gekommen ist, wer den Irrtum verursacht hat und ob der Vertrag möglicherweise aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen Irrtums unwirksam oder – gegebenenfalls auch aus anderen Gründen - vernichtbar ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bei den Einwendungen der Antragstellerin um begründete Einwendungen. Da die Antragstellerin zudem glaubhaft gemacht hat, dass sie den Durchschnittsbetrag nach § 17 TKV a.F. bezahlt hat, ist für eine Sperrung ihrer Anschlüsse kein Raum mehr. Ferner hat die Antragstellerin zudem auch eidesstattlich versichert, dass sie zahlungsfähig ist und sie über ein regelmäßiges Einkommen aus abhängiger Arbeitstätigkeit verfüge. In einer derartigen Situation ist es und § 19 Abs. 4 TKV a.F. evident nicht zulässig, durch Sperre des Anschlusses Zwang auf den Nutzer zur Durchsetzung der möglicherweise unbegründeten Ansprüche auszuüben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.