Beschwerde gegen Versagung der Grundbucheinsicht durch Vollstreckungsbehörde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vollstreckungsbehörde beantragte die gebührenfreie Übersendung eines vollständigen Grundbuchauszugs zur Beitreibung von Abfallgebühren, obwohl das Grundbuchamt mitteilte, die Schuldnerin sei nicht Eigentümerin. Das Amtsgericht lehnte die Einsicht mangels Berechtigtem Interesse ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht führt aus, dass §43 GBVfG Behörden zwar oft von Darlegungspflichten befreit, dies aber nicht gilt, wenn aus den Akten eindeutig kein Interesse ersichtlich ist.
Ausgang: Beschwerde der Vollstreckungsbehörde gegen die Versagung der Grundbucheinsicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einsicht in das Grundbuch und die Übersendung eines Grundbuchauszuges setzen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO voraus.
Vertreter öffentlicher Behörden sind nach § 43 GBVfG grundsätzlich von der Darlegungspflicht eines berechtigten Interesses befreit; diese Befreiung greift jedoch nicht, wenn aus den Akten eindeutig hervorgeht, dass kein berechtigtes Interesse besteht.
Ob ein vom Richter anstelle des Urkundsbeamten vorgenommenes Grundbuchgeschäft wirksam ist, wird bejaht; richterliche Vornahme solcher Geschäfte bleibt wirksam.
Bei der Beitreibung einer Forderung gegen eine nicht als Eigentümer festgestellte Person obliegt es der Vollstreckungsbehörde darzulegen, dass gegebenenfalls auch gegen den Eigentümer vollstreckt werden kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, Grundbuch von C Blatt ####
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Vollstreckungsbehörde für bzgl. des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks fällige, aber nicht gezahlte Gebühren für die Abfallentsorgung. Sie beabsichtigt, eine Forderung gegen Frau U, wohnhaft I #, #### T einzutreiben. Mit· Schreiben vom 16.09.1992 an das Amtsgericht Siegburg - Grundbuchamt – hat die Antragstellerin die gebührenfreie Übersendung eines vollständigen Grundbuchauszuges des oben genannten Grundstücks beantragt. Wie dem Beschluss des Amtsgerichts Siegburg zu entnehmen und dem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wurde ihr mitgeteilt, daß der Schuldner nicht Eigentümer des bezeichneten Grundbesitzes ist. Gleichwohl hat die Antragstellerin ihren Antrag aufrecht erhalten.
Durch Beschluss vom 13.10.1992 hat das Amtsgericht Siegburg den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch nicht dargelegt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit bei dem Amtsgericht Siegburg am 5. November 1992 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, Beauftragte öffentlicher Behörden seien gem. § 43 GBVfG. befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedürfe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 71 ZPO.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Unschädlich ist zunächst, daß entgegen § 4 Abs. 1 b·AusfVO GBO nicht zunächst der Urkundsbeamte, sondern sogleich der Richter entschieden hat. Während die ältere Literatur und Rechtsprechung die Unwirksamkeit des betreffenden Geschäftes annahm, weil die Zuständigkeit des Urkundsbeamten in dem ihm zur selbständigen Bearbeitung übertragenen Angelegenheiten eine ausschließliche sei, (BGH NJW 1957, 990), ist heute anerkannt, daß die vom Richter vorgenommenen Urkundsbeamtengeschäfte wirksam sind ( Kunze-Ertel-Hermann-Eickmann, Grundbuchrecht, 3. Aufl. § 1 Rdnr. 19 m. w. N.)
Dieser Auffassung pflichtet die Kammer bei.
Wenn schon ein vom Richter vorgenommenes Rechtspflegergeschäft wirksam bleibt, obwohl es sich dabei gleichfalls um eine originäre Zuständigkeit handelt (vgl. § 8 Abs. 1 RpflG), so muss dies ebenso für ein Urkundsbeamtengeschäft gelten, zumal § 8 Abs. 5 RpflG ein Tätig werden des Rechtspflegers anstelle des Urkundsbeamten wirksam sein lässt (in diesem Sinne auch OLG Hamm, Rpfl 1971, 107).
Zu Recht hat auch das Amtsgericht die Einsicht in das Grundbuch und die Übersendung eines Grundbuchauszuges unter Berufung auf § 12 Abs. 1 GBO verneint. Voraussetzung für die Einsicht in das Grundbuch ist nämlich in jedem Fall ein berechtigtes Interesse.
Zwar folgt das für die Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse für Behörden regelmäßig bereits aus deren Tätigkeit in Ausübung der Amtspflichten mit der Folge, daß § 43 GBVfg von der Darlegung dieses Interesse im Einzelfall zur Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens bei Einsichtnahme befreit. Weiß das Grundbuch im Einzelfall jedoch sicher, dass ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse einer Behörde doch nicht vorliegt, ist Einsicht des Grundbuchs auch durch § 43 GBVfg- nicht gestattet. (Hägele/Schöner/Stöber, GBR, 9. Aufl., Rdnr. 527, Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 12 Anm. 4 b) So ist es hier. Ziel der Antragstellerin ist die Beitreibung einer Gebührenforderung gegen Frau U, die jedoch unstreitig nicht Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks ist. Die dementsprechende Auskunft des Grundbuchamtes war ausreichend. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, bestand nur insoweit ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin und es Sache der Antragstellerin darzulegen, daß die Forderung notfalls auch gegen den Eigentümer vollstreckt werden könnte. Hierzu hat sie jedoch nichts vorgetragen.