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Landgericht Bonn·5 T 148/84·28.11.1984

Antrag auf Barunterhalt abgelehnt – elterliche Bestimmung der Naturalleistung erhalten

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, volljährige Tochter des Antragsgegners, begehrte die Umwandlung des elterlichen Naturalleistungsunterhalts in eine monatliche Geldrente. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und lehnte den Antrag ab, da keine "besonderen Gründe" i.S.v. §1612 Abs.2 Satz2 BGB vorliegen. Ein einmaliger Vorfall und geringere Kontaktpflege begründen nach Auffassung des Gerichts keine tiefgreifende Entfremdung. Bargeldaushändigungen neben Naturalleistungen sind unschädlich für die elterliche Bestimmung.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt als Geldrente abgelehnt; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eltern können die Art der Unterhaltsgewährung für ihr Kind bestimmen; diese Bestimmung kann auch durch schlüssiges Verhalten wirksam getroffen werden.

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Die Abänderung der elterlichen Bestimmung in Geldunterhalt durch das Vormundschaftsgericht setzt das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des §1612 Abs.2 Satz2 BGB voraus.

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Die bloße Volljährigkeit des Kindes begründet keinen besonderen Grund zur Änderung der Art der Unterhaltsgewährung.

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Ein einzelner, nicht dauerhafte Vertrauen zerstörender Vorfall reicht regelmäßig nicht aus, um die elterliche Bestimmung zugunsten von Barunterhalt aufzuheben.

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Die Vereinbarung oder faktische Erbringung von Bargeldleistungen neben Naturalleistungen steht der Einordnung als Naturalleistung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 13a FGG§ 94 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 3 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheinbach, 6 X 51/84

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu erbringen, wird abgelehnt.

Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

Die am ##.##.19## geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Die Ehe des Antragsgegners mit der Mutter der Antragstellerin ist durch Urteil des Amtsgerichts S vom ##.##.19## geschieden worden.

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Bis zur Trennung der damaligen Eheleute wohnte die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern in der noch jetzt von dem Antragsgegner innegehabten Wohnung N ## in S. Die Antragstellerin hatte dort ein eigenes und voll eingerichtetes Zimmer zur Verfügung.

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Im Mai 19## zog die Mutter der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Antragstellerin lebte weiterhin mit dem Antragsgegner in der Wohnung. Der Antragsgegner gab ihr monatlich 400,-- DM zur freien Verfügung. Im übrigen führten die Beteiligten den Haushalt gemeinsam, wobei zwischen ihnen Streit darüber besteht, in welchem Umfang der Antragsgegner sich an den Hausarbeiten beteiligte. Lebensmittel und Haushaltswaren wurden mit vom Antragsgegner zusätzlich bereitgestelltem Geld eingekauft. Der Antragsgegner trug weiterhin einen Teil der laufenden Aufwendungen für einen der Antragstellerin überlassenen älteren Personenkraftwagen.

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Nach der Trennung der damaligen Eheleute bestanden zwischen ihnen Spannungen. u.a. wünschte der Antragsgegner nicht, dass seine Ehefrau wieder die ehemals gemeinsame Wohnung betreten würde.

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Im Dezember 19## erschien die Ehefrau in der Wohnung, um einige Gegenstände abzuholen. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten. Die Antragstellerin trat hinzu und redete den Antragsgegner an. Daraufhin ereignete sich ein Vorfall, der in den Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig ist. Nach der Darstellung der Antragstellerin griff der Antragsgegner ihr in die Haare, was für sie schmerzhaft war, so dass sie laut schrie. Nach Darstellung des Antragsgegners drückte er die Antragstellerin, die mit dem Rücken an der Wand stand und anfing zu schreien, mit der flachen Hand vor die Stirn, so dass der Kopf an die Wand gedrückt wurde. Dabei sagte er ihr nach seiner Darstellung, wenn sie nicht aufhöre zu schreien, würde er ihr das Maul stopfen.

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Nach diesem Vorfall verließ die Antragstellerin die Wohnung. Zwischenzeitlich hat sie sich in C ein Zimmer angemietet.

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Mit Schriftsatz vom ##.##.19## hat die Antragstellerin beantragt,

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dem Antragsgegner aufzugeben, den Unterhalt an sie ausschließlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen.

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Die Geldrente soll 720,-- DM pro Monat betragen.

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Zur Begründung hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie habe im wesentlichen den gesamten Haushalt führen müssen. Der Antragsgegner habe nur noch in geringen Mengen Lebensmittel eingekauft. Unabhängig davon sei ein zunehmend starkes Spannungsverhältnis entstanden, dem psychischen Druck habe sie sich nicht mehr gewachsen gefühlt. Die Situation sei schließlich angesichts des Vorfalls im Dezember 19## so unerträglich geworden, dass sie aus der Wohnung habe ausziehen müssen.

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Der Antragsgegner ist diesem Vorbringen entgegengetreten.

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Nach Anhörung der Beteiligten und von Zeugen hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragstellerin ab Dezember 19## Barunterhalt zu leisten.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

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Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen, da besondere Gründe im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorliegen, um die von den Eltern getroffene Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung zu ändern.

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Der Antragsgegner und seine ehemalige Frau haben als Eltern der Antragstellerin bestimmt, dass die Antragstellerin ab der Trennung der Eheleute im Mai 19## Unterhalt in Form von Naturalleistungen gewährt erhält. Denn die Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung an das Kind braucht von den Eltern nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. BGH FamRZ 1983, 369). Das schlüssige Verhalten der Eltern ist in der praktischen Durchführung des Unterhalts von Mai 19## an zu sehen. Hierbei ist der Umstand, dass der Antragstellerin zum Teil auch Bargeld ausgehändigt wurde, nicht von Bedeutung. Die Überlassung der 400,-- DM an die Antragstellerin ist ein Teil des in der Form von Naturalleistungen gewährten Unterhalts (vgl. BGH a.a.O.).

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Unter "besonderen Gründen", aus denen das Vormundschaftsgericht die Bestimmung der Eltern über die Art der Gewährung des Unterhalts ändern kann, sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern gemäß S 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht eingeräumt hat zu bestimmen, dass der Unterhalt in anderer Art als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. BayObLG NJW 1977, 680). Das elterliche Bestimmungsrecht muss dann zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft und die elterlichen Einflussnahme in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1977, 1297). Die Tatsache allein, dass ein unverheiratetes Kind volljährig geworden ist, stellt danach noch keinen "besonderen Grund" im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB dar (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Bremen NJW 1976, 2265; OLG Köln NJW 1977, 202).

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Eine tiefgreifende Entfremdung zwischen Eltern und Kind kann dann einen besonderen Grund zur Abänderung der Unterhaltsgewährung darstellen, wenn die Entfremdung zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Kind geführt hat und die Ursache der Zerrüttung jedenfalls nicht in der Sphäre des Kindes liegt (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Auch gelegentliche Erziehungsfehler reichen zur Abänderung des Unterhalts nicht aus, nur ungewöhnlich lieblose Behandlung oder häufig grundlose Misshandlung des Kindes kann gegebenenfalls die Abänderung rechtfertigen (vgl. OLG Köln a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Das Interesse des Kindes an selbständiger Lebensführung muss insoweit hinter die wirtschaftlichen Interessen der unterhaltsverpflichteten Eltern zurücktreten. Eine Änderung der von den Eltern getroffenen Bestimmung ist somit die Ausnahme, die für die Eltern zudem zumutbar sein muss (vgl. OLG Köln a.a.O.).

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Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann ein besonderer Grund im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht festgestellt werden. Auf den Vorfall im Dezember 19## kann nicht entscheidend abgestellt werden. Denn es handelte sich um einen einmaligen Vorgang. Aufklärung darüber, ob der Antragsgegner hierbei einen Erziehungsfehler begangen hat, ist nicht notwendig.

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Die schriftsätzlich von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Bereitstellung von Nahrungsmitteln sind bei der Anhörung der Antragstellerin unbedeutender geworden, da sie selbst einräumte, dass die Differenzen hierzu u.a. auf eine verschiedene Geschmacksrichtung der Beteiligten zurückzuführen ist. Im Vordergrund steht ersichtlich der psychische Druck, dem sich die Antragstellerin in der damaligen Situation in der Wohnung ausgesetzt glaubte. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Anhörung der Beteiligten und der Zeugen festzustellen ist, dass einige Zeit nach dem Auszug der Mutter der Gesprächskontakt zwischen den Beteiligten gering geworden war. Auf der anderen Seite ist aber auch deutlich geworden, dass diese Kontaktschwierigkeiten zwischen den Beteiligten auf die Spannungen zwischen dem Antragsgegner und seiner ehemaligen Ehefrau zurückzuführen waren. Dieser Zusammenhang ist der Antragstellerin auch bewusst gewesen, wie sich aus ihrer Anhörung ergeben hat. Als Studentin besitzt sie im übrigen genügend Kenntnisse um solche Auswirkungen zu verstehen

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Nach der Überzeugung der Kammer reicht die vom Auszug der Mutter bis zum Auszug der Antragstellerin verstrichene Zeit nicht aus, um bereits eine tiefgreifende Entfremdung zwischen den Beteiligten festzustellen. Die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auch wenn diese bereits volljährig sind, sind Schwankungen unterworfen. Nicht jede Auseinandersetzung, mag sie auch längere Zeit andauern, führt bereits zu einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Der Antragstellerin ist es als 22jähriger Studentin auch zuzumuten abzuwarten, wie sich das Verhältnis zu ihrem Vater entwickelt, nachdem das Scheidungsverfahren inzwischen durchgeführt worden ist. Auf eine mögliche Verschlechterung des Verhältnisses dadurch, dass die Antragstellerin bereits vorzeitig im Dezember 19## die Wohnung verlassen hat, kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie diesen Umstand selbst zu vertreten hat. Die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Antragsgegners reichten aus, um der Antragstellerin eine hinreichende eigene Privatsphäre zu sichern.

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Die Entscheidung über die Nichterstattung von außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a FGG.

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Geschäftswert: 5.000,-- DM (§§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 3 KostO)