Anhörungsrüge (§321a ZPO) als unzulässig verworfen wegen fehlender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Berufungskläger erhob am 24.11.2022 eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss vom 14.11.2022. Das Landgericht Bonn verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Kläger nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sei. Die Vertretungspflicht nach §78 ZPO begründet keine Gehörsverletzung. Die Kosten folgen aus §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Berufungsklägers mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist unzulässig, wenn der Rügende nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise auf übergangenem Vortrag beruht.
Die Pflicht zur Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung (§78 Abs.1 ZPO) begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Verwerfung einer Gehörsrüge als unzulässig kann nach §97 Abs.1 ZPO zur Verurteilung der unterliegenden Partei in die Kosten führen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 112 C 33/21
Tenor
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom 24.11.2022 wird auf Kosten des Berufungsklägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 321a ZPO, als die das Schreiben des Berufungsklägers vom 24.11.2022 ausgelegt wird, ist unzulässig.
Der Berufungskläger hat entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt, dass die Kammer im angegriffenen Beschluss vom 14.11.2022 in entscheidungserheblicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätte (BGH NJW 2009, 1609). Daher war die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Bezug zwischen den Ausführungen des Berufungsklägers in seinen Schreiben vom 24.11.2022 und vom 30.11.2022 und seinem als Berufung ausgelegten Schreiben vom 16.09.2022 ist nicht erkennbar. Die Kammer hat den Berufungskläger mit Schreiben vom 17.10.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden ist, da sie nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Über das Erfordernis, sich bei der Einlegung und Begründung der Berufung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wurde der Berufungskläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2022 auch belehrt. Das Vertretungserfordernis ergibt sich unmittelbar aus § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO und ist insofern nicht geeignet, das rechtliche Gehör einer Partei zu verletzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts ist entbehrlich, da eine Festgebühr anfällt (KV 1700).