Berufung als unzulässig verworfen wegen Anwaltszwang vor dem Landgericht
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Klägerin und des sonstlichen Beteiligten gegen das erstinstanzliche Urteil wird als unzulässig verworfen. Das Landgericht Bonn begründet dies mit dem Anwaltszwang vor Landgerichten (§78 ZPO) und verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kosten der Berufung werden den Berufungsführern als Gesamtschuldner auferlegt (§97 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§708 Nr.10, 711 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin und des sonstigen Beteiligten als unzulässig verworfen (fehlende Prozessvertretung nach §78 ZPO) und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang nach §78 ZPO; Parteien müssen sich in Rechtsmitteln durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, andernfalls sind die Rechtsmittel unzulässig.
Das Bestehen des Anwaltszwangs (§78 ZPO) verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Weise, die die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen würde.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO; bei mehreren Beteiligten können die Kosten als Gesamtschuld auferlegt werden.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden gestützt auf §§708 Nr.10, 711 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 112 C 33/21
Tenor
wird die Berufung der Klägerin und des (sonstigen) Beteiligten gegen als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin und dem (sonstigen) Beteiligten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 17.10.2022 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin und des (sonstigen) Beteiligten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
§ 78 ZPO sieht vor den Landgerichten den Anwaltszwang vor und verstößt damit offensichtlich nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.