Berufung: Gemischte Krankenanstalt bestimmt nach äußerem Erscheinungsbild
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Ablehnung von Krankenhaustagegeldleistungen. Streitgegenstand war, ob die Q T/B als gemischte Krankenanstalt i.S.v. § 4 Abs. 5 der AVB zu qualifizieren ist. Das Landgericht entscheidet die Rechtsfrage nach dem äußeren Erscheinungsbild der Klinik und unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur und stützt sich auf den Internetauftritt; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Einrichtung als gemischte Krankenanstalt im Sinne von § 4 Abs. 5 der Versicherungs-AVB zu qualifizieren ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Klinik und ist von der gesellschaftsrechtlichen Organisationsstruktur unabhängig.
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer gemischten Anstalt vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Zuständigkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beantworten hat.
Zur Ermittlung des Leistungsangebots einer Klinik kann das Gericht ohne Beweisaufnahme auf den von der Klinik bereitgestellten Internetauftritt zurückgreifen, sofern nicht konkrete Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
Eine auf mehrere Rechtsträger verteilte Trägerschaft oder räumliche Trennung der Gebäudekomplexe ist unschädlich, sofern die Gesamtanstalt im Geschäftsverkehr einheitlich auftritt und gegenüber Dritten als zusammenhängende Einrichtung Leistungen anbietet.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, wenn die Beurteilung, ob eine gemischte Anstalt vorliegt, eine einzelfallbezogene Würdigung des äußeren Erscheinungsbilds darstellt und keine grundsätzliche Bedeutung entfaltet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 27 C 276/12
Leitsatz
Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen einer gemischten Krankenanstalt im Sinne der Krankenhaustagegeldversicherung ist ausschließend nach dem äußeren Erscheinungsbild der Klinik und unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Organisationsstruktur zu beantworten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.03.2013 – 27 C 276/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf 1.073,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die mit Beschluss der Kammer vom 03.06.2013 erteilten Hinweise, an denen die Kammer auch nach erneuter Beratung festhält, Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 19.06.2013 veranlassen zu keiner abweichenden Entscheidung.
1. Die Frage, ob es sich bei den Q T/B um eine gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (RB/KK 2009) handelt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Zuständigkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beantworten hat (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.06.2011, 10 U 1470/10 [juris]).
2. Dieser Entscheidung ist insbesondere zugrunde zu legen, dass die Q T/B die in deren Internetauftritt sowie von der Beklagten in deren Schriftsatz vom 14.12.2012 benannten Leistungen anbieten. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin das Leistungsangebot wirksam bestritten haben sollte. Die Kammer hat bereits ausgeführt, dass sie die in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – einhellige Auffassung teilt, wonach es zur Ermittlung des Leistungsangebots einer Klinik grundsätzlich keiner Beweisaufnahme bedarf, sondern ohne Weiteres auf den Inhalt eines von der jeweiligen Klinik bereitgestellten Internetauftritts zurückgegriffen werden kann (vgl. Ziff. 1 des Kammerbeschlusses vom 03.06.2013). Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Internetauftritts begründet worden sind. Das ist hier nicht der Fall.
3. Es kommt nicht darauf an, ob der Klinikbetrieb organisatorisch auf mehrere Unternehmensträger aufgeteilt ist, also beispielsweise einzelne Gebäudekomplexe zum Vermögen unterschiedlicher Trägergesellschaften gehören. Maßgeblich ist allein das Erscheinungsbild der jeweiligen Klinik nach außen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.06.2011, 10 U 1470/10 [juris]; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1981, 20 U 23/81, BeckRS 04168). Nur dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten.
Für einen außenstehenden Dritten stellen sich die Q T/B als einheitliche Anstalt dar, in der Leistungen unterschiedlicher Fachbereiche, und zwar insbesondere auch Kur- und Sanatoriumsbehandlungen, angeboten werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klinikpatienten in zwei baulich voneinander getrennten Gebäudekomplexen versorgt werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Gesamtanstalt im Geschäftsverkehr unter der einheitlichen Bezeichnung „Q T/B“ auftritt, die verschiedenen Trägergesellschaften einen gemeinsamen Internetauftritt (www.Q.de) nutzen und von denselben Personen geleitet werden. Für einen außenstehenden Dritten ist eine gesellschaftsrechtliche Trennung der Leistungsbereiche ebenso wenig ersichtlich wie eine strikte Aufteilung der Heilbehandlungen einerseits und der Kur- und Sanatoriumsbehandlungen andererseits auf die unterschiedlichen Gebäudekomplexe.
4. Entgegen der Annahme der Klägerin besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Frage, ob die Voraussetzungen einer gemischten Anstalt vorliegen, ist zweifellos in einer Vielzahl von Fällen relevant. Im Hinblick darauf, dass stets auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen ist, handelt es sich jedoch jeweils um eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffende Entscheidung.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.