Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·5 S 6/04·30.03.2004

Berufung: Kein Schadensersatz für Nicht-Einzahlung von VOB/B-Sicherheiten

ZivilrechtDeliktsrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich in Berufung gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage wegen Nicht-Einzahlung zweier Sicherheiten nach § 17 VOB/B. Streitpunkt war, ob daraus eine straf- oder deliktsrechtliche Vermögensbetreuungspflicht (Untreue bzw. Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB) entsteht. Das Landgericht hält an der Vorinstanz fest: § 17 VOB/B begründet weder Vermögensbetreuungspflicht noch Schutzgesetz; allenfalls bestünden vertragliche Ansprüche gegen die insolvente GmbH. Die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Schadensersatzforderung wegen Nicht-Einzahlung von VOB/B-Sicherheiten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Auftraggebers nach § 17 VOB/B, Sicherheiten auf ein Sperrkonto einzuzahlen, begründet grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht i.S. des § 266 StGB.

2

Die Verletzung einer vertraglichen Sicherungspflicht nach VOB/B stellt in der Regel kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB dar; ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber Dritten ist insoweit ausgeschlossen.

3

Zur Annahme von Untreue (§ 266 StGB) bedarf es neben einer treuhänderischen Vermögensbetreuungspflicht auch des subjektiven Tatbestands (Vorsatz); das bloße Unterlassen der Einzahlung auf ein Sperrkonto genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

4

Die Rechtsprechung, die § 551 Abs. 3 BGB als Vermögensbetreuungspflicht qualifiziert, lässt sich nicht ohne Weiteres auf vertragliche Sicherungspflichten wie § 17 VOB/B übertragen, da Schutzrichtung und Normcharakter unterschiedlich sind.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 6 C 504/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 12.12.2003, Az: 6 C 504/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Abfassung eines

2

Tatbestandes

3

wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO unter Verweis auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 12.12.2003 abgesehen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen, durch das Amtsgericht abgewiesenen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Der Beklagte tritt der Berufung unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, nach der der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Nichteinzahlung zweier einbehaltener Sicherheiten auf ein Sperrkonto zusteht, beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

6

Das Amtsgericht hat hinsichtlich des Hauptantrags einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1,2. Alt. StGB zutreffend verneint.

7

Zwar ist es unerheblich, dass dem Beklagten als Geschäftsführer der GmbH, die Vertragspartnerin der Klägerin war, keine eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin oblagen. Als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und damit der Vertragspartei haftet er strafrechtlich für die Verletzung einer dieser obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 1996, 65).

8

Das Amtsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflicht des Auftraggebers nach § 17 VOB/B, eine Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen, keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer i. S. d. § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB (Treubruchtatbestand) beinhaltet.

9

Der Treubruchtatbestand setzt das Bestehen einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Vermögensbetreuungspflicht voraus. Grundsätzlich sind unter Treuepflichten i. S. d. § 266 StGB inhaltlich besonders qualifizierte Pflichten zu verstehen, d.h. Pflichten aus einem Verhältnis, das seinem Inhalt nach wesentlich durch die Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten bestimmt wird (vgl. Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2002, § 266 Rn. 23 m.w.N.). Ein solches "fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis" mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. Lenckner/Perron, a.a.O., Rn. 23a) wird für Vertragsbeziehungen, in denen als bloße Nebenpflicht beispielsweise eine Pflicht zur Rückgabe einer Sicherheit, Anrechnung einer Vorauszahlung, Rückgabe einer Kaution, Herausgabe einer Provision o.ä. besteht, grundsätzlich nicht angenommen (vgl. die Nachweise in: Lenckner/Perron, a.a.O., Rn. 23, 26). Soweit eine Treuepflicht ausnahmsweise in einem an sich nicht fremdnützigen Rechtsverhältnis angenommen wird, ist erforderlich, dass dieses dennoch wesentliche Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist (vgl. Lenckner/Perron a.a.O. Rn. 27 m.N.). Dies bedeutet, dass dem Verpflichteten zumindest ein gewisser Spielraum für eigenverantwortliches Handeln zustehen muss.

10

Ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis bzw. eine Sicherungspflicht mit Geschäftsbesorgungscharakter besteht zwischen den Parteien bzw. der Klägerin als Auftragnehmerin und der mittlerweile insolventen GmbH als Auftraggeberin eines Werkvertrags unzweifelhaft nicht.

11

Zwar hat der Bundesgerichtshof entgegen der bis dahin herrschenden Meinung in der Literatur entschieden, dass es sich bei der gesetzlichen Pflicht des Vermieters aus § 551 Abs. 3 BGB, eine Mietkaution auf ein besonderes Konto anzulegen, trotz ihres zivilrechtlichen Charakters als bloßer Nebenpflicht strafrechtlich um eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Mieter handelt, deren Verletzung strafbar nach § 266 StGB ist (BGH NJW 1996, 65, mit Nachweisen zur Gegenauffassung). Diese Entscheidung lässt sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht auf die Sicherungspflichten nach § 17 VOB/B übertragen. Während der Bundesgerichtshof bezüglich der Mietkautionen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Anlehnung an die Regelungen für Mündelgelder betont hat und beide als gesetzliche Treuhandverhältnisse gewertet hat, handelt es sich bei § 17 VOB/B um eine vertragliche Pflicht, bei der weder Interessenlage noch Schutzbedürftigkeit mit derjenigen bei der Anlage von Mündelgeld vergleichbar sind. § 17 VOB/B als Treuepflicht i. S. d. § 266 Abs. 1 StGB anzusehen hieße, die Strafbarkeit von vertraglichen Sicherungspflichten in einem unübersehbaren und mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbaren Umfang auszuweiten.

12

Im übrigen ist nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob man das objektive Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht bejaht, nicht ausreichend erkennbar, dass der Beklagte dadurch, dass er es unterlassen hat, die Sicherheiten auf ein Sperrkonto einzuzahlen, auch den subjektiven Tatbestand der Untreue verwirklicht hat. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von der Konstellation, die dem Bundesgerichtshof bezüglich der Mieterkautionen vorlag (aktive Veranlassung der Überweisung der auf 469 Mieterkautionskonten vorhandenen Guthaben von fast 690.00,00 DM auf ein anderes Konto).

13

Der geltend gemachte Anspruch ist auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 17 VOB nicht begründet.

14

Auch hier würde zwar - wenn eine Schutzgesetzverletzung vorläge - der Beklagte nach § 43 GmbHG haften, da der Beklagte selbst den Deliktstatbestand verwirklicht hätte, indem er es pflichtwidrig unterlassen hat, die Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 43 Rn. 57 zur deliktischen Haftung des Geschäftsführers; vgl. auch AG Hildesheim WuM 1988, 157 und AG Aachen WuM 1989, 74 jeweils für die Verletzung des § 551 Abs. 3 BGB durch den Geschäftsführer einer Vermieter-GmbH).

15

Die Pflicht zur Einzahlung einer Sicherheit auf einem Sperrkonto ist jedoch keine Schutzpflicht i. S .d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Greeve/Müller NZBau 2000, 239 [242]; LG Lüneburg MittDStR 1963, 62). Schutzgesetze sind Normen, die (u.a.) dazu dienen sollen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen. Dabei ist auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes nach der Intention des Gesetzgebers abzustellen, d.h. ob er einen individuellen Schadensersatzanspruch schaffen wollte (vgl. Thomas in: Palandt, BGB, 62. Aufl. 2004, § 823 Rn. 141). Die VOB werden zwar von einem hoheitlich eingesetzten Gremium ausgearbeitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht; es handelt sich jedoch zumindest bei den VOB Teil B nicht um Gesetze im materiellen Sinn, sondern lediglich um typisierte und in der Inhaltskontrolle privilegierte Verträge (vgl. Vygen in: Ingenstau/Korbion, VOB Teil A und B, 15. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 15). Diskutiert wird der Rechtsnormcharakter allenfalls für die Vergabevorschriften im Teil A (hierzu Vygen in: Ingenstau/Korbion a.a.O. Rn. 83 ff.). Die Verletzung einer vertraglich vereinbarten VOB-Pflicht begründet daher allenfalls einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§ 280 n.F. BGB, früher pVV), der sich aber lediglich gegen den Vertragspartner, d.h. hier gegen die insolvente GmbH richten würde.

16

Eine Parallele zur gesetzlichen Pflicht des Vermieters aus § 551 Abs. 3 BGB, deren Normierung in der Rechtsprechung teilweise als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 StGB gewertet wird (z.B. LG Kiel WuM 1999, 571), ist nach Auffassung der Kammer nicht geboten.

17

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil er ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten voraussetzen würde, der - wie dargelegt - unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt besteht.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO in entsprechender Anwendung, 713 ZPO.

19

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

20

Berufungsstreitwert: 4.994,11 €