Berufung zurückgewiesen: Keine bindende Anerkenntnis durch Erklärung nach §11 AUB 94
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Amtsgerichtsurteil ein; das Landgericht Bonn wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurück, da sie offensichtlich erfolglos ist. Streitgegenstand war, ob die Erklärung der Klägerin vom 17.05.2010 ein bindendes Anerkenntnis gemäß §11 Abs.1 AUB 94 darstellt. Das Gericht entschied, dass diese Erklärung kein bindendes Anerkenntnis ist und eine spätere Neubemessung und endgültige Abrechnung zulässig bleibt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg, Erklärung nach §11 Abs.1 AUB 94 kein bindendes Anerkenntnis
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach §11 Abs.1 AUB 94 abgegebene Erklärung des Versicherungsnehmers ist regelmäßig kein bindendes Anerkenntnis des Invaliditätsgrades und schließt eine spätere Neubemessung nicht aus.
§11 Abs.4 AUB 94 ist wirksam auszulegen: Die Bestimmung räumt Versicherer und Versicherungsnehmer das Recht zur Neubemessung ein und macht deutlich, dass eine zunächst abgegebene Erklärung nicht zwingend endgültig ist.
Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §97 Abs.1 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 107 C 232/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.02.2013 - 107 C 232/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf 3.579,05 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die mit Beschluss der Kammer vom 04.09.2013 erteilten Hinweise Bezug genommen, an denen die Kammer auch nach erneuter Beratung festhält. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.09.2013 veranlassen zu keiner abweichenden Entscheidung.
1. Soweit sie erneut darauf abstellt, dass das Schreiben der Klägerin vom 17.05.2010 keinen Vorbehalt bezüglich einer etwaigen Rückforderung enthält, lässt sie unberücksichtigt, dass es eines solchen Vorbehalts bereits aus Rechtsgründen nicht bedurfte. Die Klägerin ist mit dem Schreiben lediglich ihrer in § 11 Abs. 1 AUB 94 geregelten Verpflichtung nachgekommen, sich innerhalb der dort genannten Frist zu dem Versicherungsfall zu erklären. Da dieser Erklärung nach ganz überwiegend vertretener Auffassung, der sich auch die Kammer anschließt, kein bindendes Anerkenntnis zugrunde liegt, war sie nicht gehindert, nach der von der Beklagten verlangten Neubemessung auf Grundlage des sich danach ergebenden Invaliditätsgrades eine endgültige Abrechnung vorzunehmen.
2. Die Kammer hält aus den Gründen des Beschlusses vom 04.09.2013 ebenfalls an ihren Ausführungen zur Wirksamkeit der Bestimmung des § 11 Abs. 4 AUB 94 fest. Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die von der Beklagten vorgetragene Auffassung, der juristische Laie gehe angesichts der Formulierung des § 11 Abs. 1 AUB davon aus, dass es sich um ein rechtlich bindendes Anerkenntnis handle. Außerdem ist die Vorschrift im Gesamtzusammenhang zu sehen. Da § 11 Abs. 4 AUB sowohl dem Versicherungsnehmer wie dem Versicherer das Recht einräumt, eine Neubemessung zu verlangen und dort ausdrücklich die endgültige Bemessung erwähnt wird, wird auch dem Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass § 11 Abs. 1 AUB jedenfalls dann kein bindendes Anerkenntnis beinhaltet, wenn er sich eine Neubemessung vorbehält. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 04.09.2013 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf die Vorentscheidung des Landgerichts Bonn 5 S 52/13 vom 04.09.2013 ( in NRWe veröffentlicht) wird hingewiesen.