Berufung verworfen wegen fehlendem Beschwerdewert (§511 Abs.2, §522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.11.2013 ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil der nach §511 Abs.2 ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Das Gericht hatte den Kläger hierauf mit gerichtlichem Hinweis hingewiesen; eine ergänzende Stellungnahme erfolgte nicht. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt, der Streitwert für die Instanz auf bis 600 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen fehlenden Beschwerdewerts; Kosten der Berufung auferlegt, Streitwert bis 600 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der nach §511 Abs.2 ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Hat das Gericht den Berufungsführer durch gerichtlichen Hinweis auf einen fehlenden Beschwerdewert hingewiesen, kann das Ausbleiben einer ergänzenden Stellungnahme die Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit zur Folge haben.
Wird die Berufung als unzulässig verworfen, sind die Kosten der Berufungsinstanz dem Berufungsführer aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz festzusetzen; dieser fließt in die Beschwerdewertprüfung ein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 117 C 29/13
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13)
als unzulässig verworfen, § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Hinweis vom 25.02.2014 hingewiesen worden. Eine ergänzende Stellungnahme hierauf ist nicht erfolgt.