Berufung: Kein Kaufvertrag durch Unterzeichnung einer 'Verbindlichen Bestellung'
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, das den Abschluss eines Kaufvertrags durch Unterzeichnung eines als 'Verbindliche Bestellung' bezeichneten Formulars verneint hatte. Zentrale Frage war, ob durch die einseitige Unterschrift und mündliche Äußerungen ein Vertrag zustande gekommen ist. Das Landgericht sieht keine Rechtsverletzung und beabsichtigt, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen, da die AGB eine schriftliche Annahme durch den Verkäufer vorsehen und keine Annahme oder sonstige Pflichtverletzung festgestellt wurde.
Ausgang: Berufung der Klägerin voraussichtlich abgewiesen; kein Vertragsschluss durch Unterzeichnung der Bestellung, da erforderliche schriftliche Annahme gemäß AGB fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterzeichnung eines als „Verbindliche Bestellung“ bezeichneten Formulars stellt regelmäßig ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar und begründet noch keinen Vertragsschluss, wenn die Geschäftsbedingungen eine schriftliche Annahme durch den Verkäufer vorsehen.
Für das Zustandekommen eines schriftlich geregelten Vertrages ist die nach den Vertragsbedingungen vorgesehene Schriftform bzw. die Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien erforderlich; eine einseitige Unterschrift des Bestellers genügt nicht.
Die Unterzeichnung von Anlagen (z. B. Mängelzustandsvereinbarungen) oder die Anmeldung zu einer Garantie durch einen Mitarbeiter begründet für sich genommen keine Annahmeerklärung des Kaufangebots.
Eine vom Verkäufer behauptete mündliche Erklärung eines nicht als bevollmächtigt dargetretenen Verkäufers oder dessen einfacher Mitarbeiter begründet nur dann eine abweichende Annahme, wenn objektiv erkennbar ist, dass mit der Erklärung entgegen den AGB eine Annahme beabsichtigt war; bloße Bezeichnung des Formulars als „Kaufvertrag" reicht hierfür nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 13 C 217/05
Tenor
Ohne Angaben = Hinweisbeschluss
Rubrum
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19.10.2005 keine Aussicht auf Erfolg bieten dürfte. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Amtsgericht hat zu Recht in der einseitigen Unterzeichnung des als "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs mit Garantie (Eigengeschäft)" überschriebenen Formulars keinen Vertragsschluss gesehen. Gegen die Annahme, mit der Unterzeichnung der Bestellung komme bereits ein Vertrag zustande, spricht bereits die ausdrückliche Bezeichnung als Bestellung. Im übrigen fehlt die für einen schriftlichen Vertrag erforderliche Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien (§§ 126, 127 BGB). Schließlich zeigt auch die in Ziffer I Nr. 1 der AGB der Beklagten enthaltene Klausel: "Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausführt.", dass allein durch die verbindliche Bestellung (noch) kein Vertrag geschlossen werden sollte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht Vertragsbestandteil geworden, da die Beklagte nichts vorgetragen habe, aus dem sich eine Einbeziehung hätte ergeben können, sie daher auch nicht gehalten gewesen sei, ihrerseits die Einbeziehung zu bestreiten, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen, dass der Klägerin das überreichte Bestellformular und die umseitig abgedruckten Verkaufsbedingungen erläutert worden seien. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Vortrag der Klägerin, der sich darauf beschränkte zu behaupten, die Beklagte habe insoweit nichts vorgetragen, als unbeachtlich angesehen hat.
Das Amtsgericht hat auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände den Abschluss eines Kaufvertrages zu Recht verneint. Da mit der Unterzeichnung der Bestellung die Klägerin lediglich ein auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtetes Angebot abgegeben hat, hätte es einer Annahmeerklärung der Beklagten bedurft. Ein solche Annahmeerklärung liegt aber nicht vor.
Eine Annahmeerklärung liegt zum einen - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder in der Unterzeichnung der zu dieser Bestellung gehörenden Anlage über bestehende Mängel noch in der Unterzeichnung der Anmeldung zur Gebrauchtwagengarantie durch ihren Mitarbeiter X . Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Vereinbarungen um rechtlich selbständige Vereinbarungen oder um von einem Hauptvertrag - nämlich einem Kaufvertrag über das jeweils bezeichnete Fahrzeug - abhängige Vereinbarungen handelt. Jedenfalls enthält aus Sicht eines objektiven Empfängers weder die Erklärung dahingehend, bestimmte Mängel anzuerkennen, noch die Erklärung, ein Fahrzeug sei im übrigen mängelfrei, auch eine Willenserklärung dahingehend, einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages anzunehmen.
Die Annahmeerklärung ergibt sich zum anderen auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten mündlichen Erklärung des Mitarbeiters X . Dem steht zwar nicht schon entgegen, dass Ziffer I. Nr. 1 der AGB der Beklagten vorsieht, dass die Bestätigung des Verkäufers schriftlich abzugeben ist. Die Beklagte kann sich auf die Schriftformklausel nämlich nicht berufen, wenn eine Vertragsabrede als Individualabrede nach § 305 b BGB vorgeht (vgl. OlG München DAR 1997, 494, 495 zu § 4 AGBG). Allerdings fehlt es an einer entsprechenden Annahmeerklärung. Dies gilt auch dann, wenn - den Vortrag der Klägerin unterstellt - der Mitarbeiter X das Formular als "Kaufvertrag" übergeben hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als vertragliche Grundlage zwischen den Parteien offenkundig nur ein Kaufvertrag in Betracht kam und nicht etwa ein Schenkungsvertrag oder ähnliches, und die Klägerin ihrerseits mit der Unterzeichnung des Vertragsentwurfes ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemacht hat. Vor diesem Hintergrund kann daraus, dass der Mitarbeiter X - ein juristischer Laie - die Bestellung als Kaufvertrag bezeichnet haben mag, nicht gefolgert werden, dass er trotz der ausdrücklich anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestellung der Klägerin für die Beklagte auch ohne schriftliche Bestätigung annehmen wollte. Vielmehr erscheint es nur lebensnah, wenn er die Bestellung als Kaufvertrag bezeichnet hat, weil diese Bestellung - wie oben ausgeführt - ohne weiteres Zutun der Klägerin bei Annahme deren Antrags durch die Beklagte zum Abschluss eines Kaufvertrages geführt hätte, wobei hinzu kommt, dass die schriftliche Bestellung auch zu den beiden Anlagen, also der Vereinbarung über den Zustand des Fahrzeugs sowie der Garantieanmeldung, abzugrenzen war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann aber einer etwaigen Bezeichnung des Formulars als "Kaufvertrag" aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht der Wille zur Annahmeerklärung eines solchen Kaufvertrages in Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnommen werden. Schließlich hat die Beklagte auch keine sonstige (vor)vertragliche Pflicht verletzt. Insoweit fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin: diese hat - entgegen ihrer weiteren - insoweit nach § 532 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO unbeachtlichen - Ausführungen in der Berufung - erstinstanzlich lediglich behauptet, der Mitarbeiter X habe ihr zugesagt, er werde das Fahrzeug bis zum Wochenende nicht veräußern und für sie reservieren. Diese Zusicherungen sind aber unstreitig eingehalten worden, so dass schon nach dem Vortrag der Klägerin eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt die Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.