Berufung: Kurkosten nach Unfall (§ 823, § 843 BGB) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Erstattung von Kurkosten in Höhe von 3.097 DM aus einem Unfall von 1977 und focht das Urteil des Amtsgerichts an. Zentrale Frage war, ob die Kur medizinisch notwendig und unfallbedingt im Sinne des § 843 BGB war. Das Landgericht verneint dies: Sachverständigengutachten zeigten nur subjektiven Nutzen, nicht jedoch medizinische Indikation; die Klägerin hätte angesichts berechtigter Zweifel der Kostenträger eine fachärztliche Überprüfung veranlassen müssen. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Erstattungsanspruch für Kurkosten als nicht unfallbedingt und nicht notwendig verneint
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für Kuren sind nach § 843 BGB nur zu ersetzen, wenn sie zur Heilung oder Linderung unfallbedingter Erkrankungen medizinisch notwendig und nicht lediglich subjektiv angenehm sind.
§ 843 Abs. 1, 3 BGB umfasst nur objektivierbare, dauerhaft wiederkehrende vermögenswerte Mehraufwendungen, die der Ausgleich dauernder Störungen des körperlichen Wohlbefindens dienen.
Der tatrichterliche Rückgriff auf überzeugende sachverständige Gutachten ist maßgeblich; die bloße unterschiedliche Fachrichtung des Sachverständigen (z. B. Chirurg statt Orthopäde) rechtfertigt deren Zurückweisung nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde.
Ein Schadensersatzanspruch aus dem Prognoserisiko ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte angesichts berechtigter Einwände des Kostenträgers eine amtsärztliche oder fachärztliche Überprüfung hätte veranlassen müssen, bevor er kostenverursachende Maßnahmen durchführt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 2. November 1994 - 16 C 593/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.097,00 DM nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte ist zwar aufgrund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 1980 - 8 O 285/77 - verpflichtet, der Klägerin den Schaden aus dem Unfall vom 14. Mai 1977 zu erstatten. Die Kosten für die Kur der Klägerin in X in der Zeit vom 13. Juni bis 11. Juli 1992 sind von dem Beklagten jedoch nicht zu ersetzen.
Nach § 843 Abs. 1, 3 BGB sind dem Geschädigten auch Aufwendungen aufgrund vermehrter Bedürfnisse zu ersetzen. Gemeint sind damit verletzungsbedingte Mehraufwendungen im Verhältnis zu einem gesunden Menschen, also alle unfallbedingten ständig wiederkehrenden vermögenswerten objektivierbaren Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Störung körperlichen Wohlbefindens entstehen. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Mehraufwendungen für Kuren zu erstatten (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl., § 843 Rn. 3 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Erstattung der Aufwendungen für die Kur der Klägerin nicht in Betracht. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kur der Klägerin nicht zur Heilung oder Linderung auf dem Unfall vom 14. Mai 1977 beruhender Erkrankungen notwendig war. Dies steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. Q fest. In dem Gutachten vom 29. Oktober 1993 sind die Sachverständigen aufgrund eines eingehenden Befundes nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Klägerin Kuraufenthalte sicher angenehm seien; unbedingt erforderlich seien sie allerdings nicht. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige Dr. Q ausgeführt, er halte es medizinisch nicht für indiziert, dass die Klägerin zur Linderung der unfallbedingten Beschwerden eine Kur mache, wie sie für das Jahr 1992 verordnet worden sei. Die Kur könne allenfalls von der Klägerin subjektiv als angenehm empfunden worden sein. Die Ausführungen der Sachverständigen werden nicht durch die Bekundung des Zeugen Dr. C widerlegt, die Beschwerden der Klägerin könnten durch eine Kur gelindert werden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Anbetracht der erheblichen Erfahrung der Gutachter die Aussage des Zeugen der der Klägerin nach seinem Bekunden seit dem Jahr 1981 regelmäßig Kuren verordnet hat, nicht davon zu überzeugen vermag, dass die Kur im Vergleich zu einer laufenden Behandlung unfallbedingt notwendig war. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Q in Zweifel stellen, weil er Chirurg und nicht Orthopäde sei. Der Sachverständige hat sich aufgrund seiner Sachkunde zur Erstellung des Gutachtens in der Lage gesehen. Er kann - wie er ausgeführt hat - auf eine Erfahrung von 20 Jahren zurückgreifen, in denen er eine Vielzahl ähnlicher Fälle und die getroffenen Maßnahmen beobachtet hat. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine mangelnde Kompetenz des Sachverständigen sprechen könnten, hat die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt.
Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten für die Kur auch nicht aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Prognoserisiko verlangen. Dieses Risiko hat der Beklagte vorliegend nicht zu tragen, da die Klägerin sich nicht auf die im Mai 1992 erfolgte Verordnung der Kur durch den Arzt Dr. C und die formularmäßige Bestätigung durch ihre Krankenversicherung verlassen durfte. Der Zeuge Dr. C hat der Klägerin – seit sie im Jahre 1981 seine Patientin geworden ist – regelmäßig Kuren verordnet. Die Versicherung des Beklagten hat gegen die unfallbedingte Notwendigkeit der Kuren stets Bedenken geäußert und eine amtsärztliche Untersuchung angeregt, wie den Schreiben vom 25. August 1989, 10. August 1990 und 1. Februar 1991 zu entnehmen ist. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Verlangen – insbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin und des allgemein bekannten Auftretens altersbedingter Erkrankungen – gerechtfertigt war, zumal der die Beschwerden der Klägerin auslösende Unfall zu diesem Zeitpunkt bereits 15 Jahre zurücklag. Die - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Klägerin - hätte sich daher vor Durchführung der Kur im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten einem Amtsarzt oder einem anderen fachkundigen Arzt vorstellen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 3.097,-- DM.