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Landgericht Bonn·5 S 215/08·23.11.2008

Berufung: Herausgabepflicht der Rechtsanwältin nach Mandatsende (Handakten)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung zugunsten der Herausgabe von Handakten durch die Beklagte als ehemalige Rechtsanwältin. Entscheidend ist, ob nach Beendigung des Auftrags nach §§ 675, 667 BGB Herausgabeansprüche bestehen und ob ein Zurückbehaltungsrecht wegen Kopierkosten besteht. Die Kammer bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und beabsichtigt, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen; Kopierkosten begründen kein Zurückbehaltungsrecht.

Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht verworfen werden; erstinstanzliche Klage auf Herausgabe der Handakten bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Beendigung des Auftrags sind der Auftraggeberin nach §§ 675, 667 BGB sämtliche Sachen und Ergebnisse der Geschäftsbesorgung herauszugeben, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten oder daraus erlangt hat.

2

Unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fallen sowohl vom Auftraggeber übergebene Unterlagen als auch der vom Beauftragten für den Auftraggeber geführte Schriftverkehr.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht des Beauftragten wegen der Kosten der Anfertigung von Kopien besteht nicht, wenn die Anfertigung eigenen Schutz- oder Sicherungszwecken des Beauftragten dient.

4

Aufwendungen für die Anfertigung von Kopien, die den eigenen Zwecken des Beauftragten dienen, sind nicht erstattungsfähig, sondern bereits durch das allgemeine Honorar abgegolten.

Relevante Normen
§ 667 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 675 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 13 C 520/07

Leitsatz

Zur Herausgabepflicht des Rechtsanwalts nach Mandatsbeendigung

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben,

binnen zwei Wochen

nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gem. Ziffer 1222 des Verzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

3

Die Beklagte hat nach §§ 675, 667 BGB alles herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrages erhalten und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Der Anspruch ist fällig, da das Auftragsverhältnis beendet ist. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören auch die Handakten des Rechtsanwalts. Dabei fallen die Unterlagen, die dem Anwalt von seinem Auftraggeber ausgehändigt worden sind, unter die erste Alternative und der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Auftraggeber geführt hat, unter die zweite Alternative des § 667 BGB (vgl. BGH v. 30.11.1989 – III ZR 112/88 – juris).

4

Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kopierkosten für die Handakten zu (vgl. OLG Köln v. 16.12.1996 – 12 U 141/96; LG Bonn v. 20.06.2007 – 5 T 51/07). Die Beklagte übersieht insoweit, dass die Fertigung von Kopien nicht den Zwecken der mittlerweile verstorbenen Auftraggeberin, sondern lediglich den eigenen Zwecken der Beklagten dienen soll (vgl. OLG Hamburg v. 18.02.2005 – 12 W 3/04 - juris). Dies räumt die Beklagte selbst ein, indem sie angibt, sich mit den Ablichtungen vor möglichen Regressforderungen schützen zu wollen. Für Kopien, die eigenen Zwecken der Beauftragten dienen, hat die Auftraggeberin jedoch nicht die Kosten zu erstatten. Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen sind vielmehr bereits mit dem allgemeinen Honorar abgegolten.