Berufung: Erstattung von Mietwagenkosten – Unfallersatztarif vs. Normaltarif
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Unfall Erstattung von Mietwagenkosten auf Basis des Unfallersatztarifs. Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief sich erfolglos. Das Landgericht Bonn wies die Berufung der Beklagten zuerkennt ab und verneinte die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, warum ein höherer Tarif unfallbedingt notwendig oder ein günstigerer Normaltarif unzugänglich war. Die ersatzfähigen Kosten wurden nach §287 ZPO geschätzt (Schwacke-Orientierung).
Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage: Mietwagenkosten über den Normaltarif sind mangels substantiiertem Vortrag nicht ersatzfähig
Abstrakte Rechtssätze
Nach §249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Mietwagenkosten nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlich sind; erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hält.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist regelmäßig der Normaltarif (Selbstzahler-Tarif); ein Vergleich nur innerhalb des Marktes der Unfallersatztarife genügt nicht.
Eine Erhöhung des Erstattungsbetrags gegenüber dem Normaltarif ist nur gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Besonderheiten des Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen höheren Preis rechtfertigen; hierfür trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast.
Hat der Geschädigte nicht substantiiert dargetan, dass ihm ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war, sind lediglich die objektiv erforderlichen Kosten ersatzfähig; deren Höhe kann nach §287 ZPO geschätzt werden, wobei die Schwacke-Automietpreisspiegel als Orientierung herangezogen werden kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 2 C 298/04
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16.12.2004, Az: 2 C 298/04, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall, der von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verschuldet wurde, Erstattung der Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass der Unfallersatztarif grundsätzlich zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 n.F. BGB zähle. Der für einen Kostenvergleich heranzuziehende Markt sei derjenige der Unfallersatzfahrzeuge, denn der Geschädigte habe einen Anspruch auf die besonderen, mit diesem Tarif verbundenen Regulierungsleistungen, u.a. die Geltendmachung der Mietkostenforderung durch den Vermieter, einen 24-Stunden-Service, eine Vollkaskoversicherung und unbegrenzte Kilometerzahl. Ob eine Hinweispflicht des Vermieters auf günstigere Tarife bestehe, könne dahin stehen, weil der Kläger auch bei entsprechendem Hinweis den Unfallersatztarif hätte wählen dürfen und gewählt hätte.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern ein höherer als der Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht des Vermieters gerechtfertigt sei und warum dem Kläger kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe, da er nicht dargetan hat, dass diese erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren.
Der Kläger ist allerdings insoweit prozessführungsbefugt, obwohl er seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte durch Sicherungszession vom 04.03.2004 an den Autovermieter abgetreten hatte. Da in der Abtretungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen war, dass der Kläger die (gerichtliche) Geltendmachung der Schadensersatzansprüche übernehmen sollte, liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, Vor § 50 Rn. 49).
Der Schadensersatzanspruch umfasst jedoch nicht die Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif. Nach Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 1996, 1958). Dabei kann die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten nicht lediglich durch einen Vergleich innerhalb des Marktes der Unfallersatztarife beurteilt werden. Anknüpfungspunkt ist vielmehr grundsätzlich der sog. "Normaltarif", also ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet wird (vgl. BGH NJW 2005, 135, 137; BGH NJW 2005, 51, 53). Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie unfallbedingt ist, was nur insoweit der Fall sein kann, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif‘ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2005, 51, 53; BGH NJW 2005, 135, 137).
Hierzu hat der insoweit darlegungs und beweispflichtige Kläger trotz entsprechenden Hinweises in der Berufungsverhandlung nicht ausreichend vorgetragen. Er hat lediglich behauptet, er habe den konkreten Tarif gewählt, weil der Tagespreis eine unbegrenzte Kilometerleistung sowie die Überführung des Fahrzeugs beinhaltet habe; hieraus geht jedoch nicht hervor, dass die Inanspruchnahme eines Normaltarifs ohne Kilometerbegrenzung nicht oder nur mit erheblichem Aufschlag möglich war. Es ist auch nicht dargetan, dass der Kläger in besonderem Maße gerade darauf angewiesen war, dass eine hohe Fahrleistung im Preis inbegriffen war. Außerdem erschließt sich nicht, warum der Kläger in N wohnend ein Ersatzfahrzeug im Westerwald anmietete. Soweit der Kläger erklärt hat, er habe den Tarif gewählt, weil im Mietzins die Kosten einer Vollkaskoversicherung enthalten gewesen seien, steht hierzu in Widerspruch, dass ausweislich der Rechnung der Firma X vom 30.03.2004 (Bl. 6 d.A.) lediglich eine Teilkaskoversicherung vereinbart worden ist.
Ob etwa die im Rahmen des Unfallersatzgeschäfts regelmäßig erfolgende Kreditierung des Mietzinses oder die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeugs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Erhöhung des Mietzinses gegenüber dem Normaltarif rechtfertigen, kann im Streitfall dahin stehen. Der Kläger hat dies weder ausdrücklich behauptet noch dargetan, dass diese Umstände für den Vertragsschluss eine Rolle spielten. Soweit das Amtsgericht seiner Entscheidung die Erwägung zugrunde gelegt hat, die im Rahmen des Unfallersatzgeschäfts von dem Vermieter erbrachten besonderen Leistungen erforderten einen höheren Arbeitsaufwand gegenüber dem Normaltarif und verursachten damit zwangsläufig höhere Kosten, ist nicht ersichtlich, dass es über die ausreichende betriebswirtschaftliche Sachkunde verfügt, um diese Feststellung zu treffen.
Ist danach die objektive Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs mangels hinreichenden Sachvortrags zu verneinen, so kann zwar der Unfallersatztarif gleichwohl erstattungsfähig sein, wenn dem Geschädigten im konkreten Fall ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war. Auch dies hat der darlegungs und beweispflichtige Kläger jedoch nicht substantiiert dargetan. Er hat lediglich behauptet, es habe für ihn keine Möglichkeit gegeben, einen günstigeren Pauschaltarif zu wählen. Diese pauschale Behauptung erfüllt die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag indes nicht. Sowohl von N als auch von L aus hätte die Möglichkeit bestanden, Angebote aus der nächstgrößeren Stadt, insbesondere aus dem Bonner Raum einzuholen, zumal der Unfall sich in Bonn ereignet hatte. Es ist vom Kläger auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass er auf eine Anmietung des Fahrzeugs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten angewiesen war. Hiergegen spricht insbesondere, dass zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Anmietung des Fahrzeugs zwei Werktage lagen. Insofern kann sich der Kläger nicht auf eine besondere Dringlichkeit oder die Wochenendsituation berufen. Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass ihm eine Vorfinanzierung des Mietzinses nicht möglich gewesen wäre.
Hat der Kläger nach alledem nicht ausreichend dargelegt, dass ihm lediglich der Unfallersatztarif zugänglich war, so sind nur die objektiv erforderlichen Kosten ersatzfähig, deren Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen ist. In diesem Rahmen ist eine Orientierung am durchschnittlichen Normaltarif nach der zum Anmietungszeitpunkt gültigen Schwacke-Liste "Automietpreisspiegel" zulässig (vgl. BGH NJW 2005, 277 zur Schätzung des merkantilen Minderwerts; OLG Celle NJW-RR 1998, 704). Den sich danach ergebenden Betrag von 944,00 € netto hat die Beklagte bereits gezahlt, so dass ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die von der Bekalgten aufgeworfene Frage, ob die Fa. X eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat, weil sie es unterlassen habe, diesen auf die mögliche Inanspruchnahme eines günstigeren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die Beklagte den begründeten Teil der Klageforderung erst nach Klageerhebung gezahlt hat, so dass insoweit Teilerledigung in erster Instanz eingetreten ist. Die Beklagte ist daher anteilig zur Kostentragung in erster Instanz verpflichtet. Die Quotelung ist entsprechend dem ursprünglichen Streitwert vorzunehmen. Dieser ist für die Gebühren maßgeblich, da die Teilerledigungserklärung nicht die Voraussetzungen des KV 1211 Nr. 4 erfüllt und somit nicht gebührenbegünstigt ist (vgl. Greger in: Zöller, a.a.O., § 269 Rn. 24).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO in entsprechender Anwendung, §§ 711, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.184,09 € (vgl. BGH NJW-RR 1991, 509; Herget in: Zöller, § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache")