Werklohn für Bausachverständigen: Genehmigung vollmachtloser Beauftragung durch Verhalten
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 902,97 EUR Sachverständigenhonorar. Streitig waren insbesondere Aktivlegitimation, Vertragsschluss/Vertretungsmacht sowie Umfang und Höhe der geschuldeten Werkleistung. Das LG wies die Berufung zurück: Der Beklagte habe eine ggf. vollmachtlose Beauftragung durch seinen Anwalt durch sein Verhalten beim Ortstermin konkludent genehmigt. Ein förmliches schriftliches Gutachten sei nicht geschuldet gewesen; zur Vergütung genügten Mindestaufwand und übliche Stundensätze, gestützt auf sachverständige Schätzung nach § 287 ZPO.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werkvertrag über sachverständige Untersuchungsleistungen kann auch dann zustande kommen, wenn der Sachverständige erkennbar für ein Büro/eine Gesellschaft handelt; die Vertragszuordnung kann sich aus den Gesamtumständen als „Geschäft für den, den es angeht“ ergeben.
Die Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags (§ 177 Abs. 1 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch konkludent durch Verhalten gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden kann, wenn dieses aus objektiver Sicht als Billigung des Geschäfts zu verstehen ist.
Für eine konkludente Genehmigung genügt es, dass dem Vertretenen die Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit erkennbar ist und er durch Teilnahme an der Leistungserbringung sowie widerspruchsloses Entgegentreten den Vertrag als für sich verbindlich erscheinen lässt.
Der Umfang sachverständiger Werkleistungen bestimmt sich primär nach der konkreten Parteivereinbarung; ein schriftliches, förmlich ausgearbeitetes Gutachten ist ohne entsprechende Abrede nicht zwingend geschuldet.
Kann der Werkunternehmer bei vereinbarter Stundenvergütung den konkreten Zeitaufwand nicht vollständig beweisen, ist bei feststehender Leistungserbringung jedenfalls der Mindestaufwand zu ermitteln und die Vergütung unter Heranziehung einer Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zu bestimmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 114 C 235/11
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin einen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Sachverständigenhonorars in Höhe von 902,97 EUR aus dem zwischen den Parteien am 11.12.2009 geschlossenen Vertrag über eine sachverständige Untersuchung in Verbindung mit §§ 631, 632 BGB hat. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Sachverständigenhonorars in Höhe von 902,97 EUR aus dem zwischen den Parteien am 11.12.2009 geschlossenen Vertrag in Verbindung mit §§ 631, 632 BGB.
a) Bedenken hinsichtlich der in der Klageerwiderung als fehlend gerügten Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht. Zwar mag der Sachverständige T nicht ausdrücklich für die Partnerschaftsgesellschaft aufgetreten sein. Die Gesamtumstände lassen aber keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige nicht selbst Vertragspartner werden, sondern er vielmehr namens des Sachverständigenbüros handeln wollte. Ob dem Beklagten das bewusst war, ist unerheblich. Ihm kam es ersichtlich nicht darauf an, wer konkret sein Vertragspartner ist. Er hat sich schlicht damit zufrieden gegeben, dass sein Rechtsanwalt eine bausachverständige Person vermittelt. Insofern handelt es sich um ein Geschäft für den, den es angeht (vgl. dazu Schramm, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 164 Rdnr. 47 ff.).
b) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen, wonach der Diplom-Bauingenieur T für den Kläger zu untersuchen hatte, ob aus Bauarbeiten an dem Objekt M-Straße ## nachteilige Auswirkungen auf das Objekt Mstraße ## folgen. Dabei kann dahinstehen, ob nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Beauftragung anlässlich des ersten Baustellentermins am 11.12.2009 unmittelbar durch den Beklagten erfolgte oder ob Herr Rechtsanwalt X, auf dessen Telefonat mit dem Bausachverständigen T der Termin am 11.12.2009 folgte, bevollmächtigt war, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Jedenfalls nämlich hat der Beklagte eine ggf. ohne hinreichende Vertretungsmacht am Vortag durch Herrn Rechtsanwalt X erfolgte Beauftragung des Sachverständigen am 11.12.2009 genehmigt.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr Rechtsanwalt X die Klägerin am 10.12.2009 durch ein Telefonat mit Herrn Dipl.-Ing. T beauftragt hat, die Auswirkungen der Bauarbeiten an dem Objekt M-Straße ## auf das im Eigentum des Beklagten stehende Objekt Mstraße ## bausachverständig zu untersuchen. Ebenso steht außer Streit, dass der Rechtsanwalt dabei im Namen des Beklagten gehandelt hat. Diese Willenserklärung des Rechtsanwalts wirkt für und gegen den Beklagten, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Der Beklagte hat das Geschäft nämlich jedenfalls am 11.12.2009 genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB.
bb) Die Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht nur gegenüber dem Vertreter, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Dritten abgegeben werden kann, § 182 Abs. 1 BGB. Das Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung steht der Annahme einer Genehmigung nicht entgegen, solange nur das Verhalten des Vertretenen aus der Sicht eines objektiven Dritten dahingehend zu verstehen ist, das Handeln eines vollmachtlos handelnden Vertreters werde genehmigt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit eines Geschäfts bewusst ist und er nunmehr durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er dieses Geschäft als bindend ansehen will (vgl. zu den Einzelheiten ausführlich Schramm, in: Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl., § 177 Rdnr. 26 ff.).
(a) Dem Beklagten muss bewusst gewesen sein, dass der dem Bausachverständigen durch den Rechtsanwalt erteilte Auftrag möglicherweise schwebend unwirksam war. Nach seinem eigenen Vortrag ging der Beklagte nämlich davon aus, dass der Rechtsanwalt nicht zur Auftragsvergabe an Dritte im Namen des Beklagten bevollmächtigt war. Gleichzeitig wusste er schon aus dem Telefonat mit dem Rechtsanwalt vom 10.12.2009, dass der Rechtsanwalt einen Dritten als Baufachmann hinzuziehen würde. Dass der Rechtsanwalt dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln würde, konnte der Beklagte unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten.
(b) Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) hat der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Bausachverständigen auf der Baustelle am 11.12.2009 hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er dessen Hinzuziehung akzeptiere und folglich den von seinem Rechtsanwalt erteilten Auftrag genehmige.
Als der Beklagte am 11.12.2009 mit dem Bausachverständigen auf der Baustelle zusammentraf, wusste der Beklagte entweder von vornherein oder jedenfalls aufgrund der gegenseitigen Bekanntmachung zu Beginn des Aufeinandertreffens, dass es sich bei Herrn Dipl.-Ing. T um den am Vortag von Herrn Rechtsanwalt X angekündigten Dritten handelt.
Indem der Beklagte anschließend gemeinsam mit dem Bausachverständigen und dem Zeugen A die Baustelle begangen und den technischen Erörterungen der Parteien beigewohnt hat, hat er aus Sicht eines unbefangenen Dritten keinen Zweifel mehr daran gelassen, dass er mit der Tätigkeit des Sachverständigen einverstanden war und er die Beauftragung dieses Sachverständigen durch seinen Rechtsanwalt für und gegen sich wirken lassen würde.
Dabei hatte er zumindest potentielles Erklärungsbewusstsein. Bei hinreichender Aufmerksamkeit konnte ihm nicht entgehen, dass sein Verhalten objektiv als Genehmigung aufgefasst werden konnte und von dem Sachverständigen auch tatsächlich so aufgefasst wurde.
cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Beklagte treuwidrig handelt, indem er sich im Prozess auf das Fehlen einer Beauftragung – sei es durch ihn selbst oder durch einen Vertreter – beruft, obwohl er vorgerichtlich die Vertragsleistungen der Klägerin mit Schreiben vom 23.08.2010 und 24.09.2010 ausdrücklich abgerufen hatte.
c) Die Klägerin hat die von ihr aufgrund des am 11.12.2009 geschlossenen Vertrags geschuldete Leistung erbracht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sie nach dem Verständnis des Beklagten bislang lediglich einen Sachstandsbericht und kein eingehendes Gutachten vorgelegt hat.
aa) Die von einem Sachverständigen zu erbringenden Leistungen lassen sich nicht abstrakt-generell definieren, sondern bestimmen sich primär nach dem Inhalt der von den Vertragsparteien getroffenen Absprachen (ausführlich dazu Ubbelohde, DS 2010, 81). Danach kann ein schriftliches Gutachten geschuldet sein, zwingend ist dies indes nicht.
Der Sachverständige T wurde hinzugezogen, um zu ermitteln, ob aufgrund der Bauarbeiten an dem Objekt M-Straße ## Schäden an dem Objekt Mstraße ## entstanden oder zu befürchten sind. Dass die anlässlich der Objektbegehungen erlangten Erkenntnisse schriftlich dargestellt und unter Berücksichtigung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden ausgewertet werden sollten, lässt sich dem Auftragsinhalt nicht unmittelbar entnehmen. Der Sachverständige konnte und musste auch im Sinne einer Kostenreduzierung im Interesse des Beklagten davon ausgehen, dass seine primäre Aufgabe nicht in der förmlichen Aufarbeitung gefundener Ergebnisse, sondern in der Vermittlung der technischen Erkenntnisse an den Rechtsanwalt, die dieser für seine weitere Interessenvertretung benötigen würde, bestand. Insofern war es sachgerecht und dem Auftragsinhalt entsprechend, wenn sich der Sachverständige zunächst damit begnügte, die gewonnenen Erkenntnisse in verhältnismäßig kurzer Form zusammenzufassen. Das spätere Verlangen des Beklagten nach der Erstattung eines Gutachtens im eigentlichen Sinne war vor diesem Hintergrund keine Abforderung einer von vornherein geschuldeten Leistungen, sondern der Wunsch nach einer darüber hinausgehenden, die vertraglichen Absprachen erweiternden Leistung. Dementsprechend ist auch der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.05.2014 unerheblich. Nur wenn tatsächlich die Erstattung eines Gutachtens im eigentlichen Sinne vereinbart worden wäre, hätte der Sachverständige die an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen einhalten müssen. Es fehlt aber schon an der Prämisse dafür.
bb) Zu den vertragsgegenständlichen Leistungen gehörte neben der Untersuchung eines vom Mieter des Beklagten festgestellten Risses auch die Befassung mit Schallproblemen. Die Hinzuziehung des Sachverständigen durch den Rechtsanwalt hatte zwar ihren Anlass in einem konkreten Symptom, nämlich dem Riss. Der dem Sachverständigen erteilte Auftrag mag auch zunächst darauf beschränkt gewesen sein, die Rissbildung zu untersuchen. Der Auftrag wurde jedoch im Rahmen des Baustellentermins am 11.09.2009 auf Schallschutzprobleme ausgedehnt. Anlässlich der Besichtigung des Objekts am 11.09.2009 hat der Sachverständige im Beisein des in erster Instanz vernommenen Zeugen A und des Klägers mögliche Schallschutzprobleme angesprochen und anschließend mit den übrigen Besprechungsteilnehmern thematisiert. Mit dem Amtsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass der zunächst auf die sachverständige Beurteilung entstandener Risse beschränkte Auftrag später ausgedehnt worden ist. Im Lichte des § 286 ZPO beachtliche Mängel der dahingehenden Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts sind weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden.
d) Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Zwar hat das Amtsgericht die Höhe des Anspruchs rechtsfehlerhaft ermittelt. Die von der Kammer nachgeholte Beweisaufnahme dazu hat das amtsgerichtliche Ergebnis jedoch bestätigt.
aa) Der Beklagte hat bestritten, dass der unter dem 02.08.2010 in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand tatsächlich angefallen ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Klägerin als Unternehmerin.
Das Amtsgericht hat den von der Klägerin angegebenen Aufwand auf der Grundlage eigener Sachkenntnis, deren Grundlage nicht weiter erläutert worden ist, als zutreffend erachtet und ausgeführt, dass insofern keine Bedenken bestünden. Voraussetzung für die Anwendung des § 287 ZPO ist jedoch das Vorhandensein einer verlässlichen Schätzgrundlage, zu der sich auch das Urteil verhalten muss. Daran fehlt es hier.
Eine Vernehmung des zu der Frage des entstandenen Aufwands benannten Bausachverständigen T kam nicht in Betracht. Herr Dipl.-Ing. T ist geschäftsführender Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft, §§ 6 Abs. 2, Abs. 3 PartGG, 114 Abs. 1 HGB. Dementsprechend ist er Partei und kann nicht Zeuge sein.
Weitere Beweise für den in Rechnung gestellten Aufwand hat die Klägerin nicht angeboten.
Allerdings hat die Klägerin als Minus zu dem Anspruch auf Vergütung des tatsächlich entstandenen Aufwands einen Anspruch auf Vergütung des mindestens angefallenen Aufwands. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Schadensersatzklage nicht abgewiesen werden darf, sondern ein Mindestschaden zu ermitteln ist, wenn die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach feststeht und der Gläubiger lediglich die Schadenshöhe nicht hinreichend konkret darzulegen oder zu beweisen vermag (vgl. BGH, NJW 1994, 663; NJW-RR 2000, 1340; NJW 2005, 3348 (3349)). Das ist auch sachgerecht, will man nicht einen dem Grunde nach sicher bestehenden Anspruch allein aus formalen Gründen zurückweisen und dadurch prozessualen Anforderungen Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit einräumen. Dieselben Erwägungen treffen jedoch auch dort zu, wo unstreitig oder bewiesen ist, dass ein Werkunternehmer auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung Leistungen erbracht hat und es ihm nunmehr lediglich nicht gelingt, den dabei entstandenen Zeitaufwand nachzuweisen (ähnlich BGH, NJW-RR 2004, 1384 (1385)). Auch hier ist im Interesse der materiellen Gerechtigkeit der mindestens entstandene Aufwand zugrunde zu legen.
Den Mindestaufwand hat der von der Kammer hinzugezogene Sachverständige Dipl.-Ing. F überzeugend und nachvollziehbar ermittelt und auf 6,3 Stunden beziffert. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist der von der Klägerin in Rechnung gestellte Aufwand nicht zu beanstanden, § 287 ZPO. Dass der abgerechnete Aufwand marginal über den von Herrn Dipl.-Ing. F ermittelten Mindestaufwand hinausgeht, ist unerheblich. Es liegt in der Natur der Sache, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige den entstandenen Aufwand rückblickend nur näherungsweise beziffern kann.
Entgegen der Annahme des Beklagten besteht auch kein Anlass, den Aufwand für die Anfertigung von Fotos abzuziehen.
Die Anfertigung von Fotos war geboten, um die tatsächlichen Gegebenheiten, die Grundlage für die sachverständigen Ausführungen sind, festzuhalten und später gegebenenfalls etwaige Veränderungen gegenüber dem damaligen Zustand nachzuweisen.
bb) Auch der abgerechnete Stundenverrechnungssatz von 100,00 EUR begegnet keinen Bedenken.
Leistungen, die ein Bausachverständiger in seinem beruflichen Tätigkeitsfeld erbringt, sind Leistungen, deren Erbringung üblicherweise nur gegen Vergütung zu erwarten ist, § 632 Abs. 1 BGB. Mangels anderweitiger Vereinbarung und einer einschlägigen Vergütungsordnung schuldet der Beklagte die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss (vgl. BGH, NJW 2006, 2472; 2004, 3484 (3486)). Diesen Betrag hat der Sachverständige Dipl.-Ing. F auf 100,00 EUR beziffert und dies plausibel erläutert. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen hat der Beklagte auch nicht mehr angegriffen.
2. Insoweit das Amtsgericht Nebenforderungen zugesprochen hat, begegnet das Urteil keinen Bedenken. Die dahingehenden Ausführungen des Amtsgerichts werden auch vom Beklagten nicht angegriffen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 902,97 EUR.