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Landgericht Bonn·5 S 18/00·06.06.2000

Reiseveranstalter haftet nicht für Passagierverweis bei Ausübung der Bordgewalt

ZivilrechtReisevertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Ausfalls einer Reise geltend, nachdem er vom Flugzeug verwiesen wurde. Streitfrage war, ob der Verweis Erfüllungsstörung des Reisevertrags oder Ausübung der Bordgewalt (§29 LuftVG) war. Das Landgericht verneint Veranstalterhaftung und qualifiziert den Verweis als hoheitliche Maßnahme; etwaige Rechtswidrigkeiten begründen allenfalls Staatshaftung nach Art.34 GG/§839 BGB.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Veranstalterhaftung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für Mängel der Beförderungsleistung, wenn die ausführende Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfe handelt.

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Maßnahmen des Luftfahrzeugführers zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord sind Ausübung der Bordgewalt nach §29 LuftVG und nicht Bestandteil der vertraglichen Reiseleistung.

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Eine rechtswidrige Ausübung der Bordgewalt führt nicht zur Haftung des Reiseveranstalters; insoweit kommen allenfalls Staatshaftungsansprüche nach Art.34 GG in Betracht.

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Bei der Abgrenzung zwischen Bordgewalt und privatrechtlich relevanten Maßnahmen ist auf den Schwerpunkt des Verhaltens und das Schutzinteresse der öffentlichen Sicherheit abzustellen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 651f BGB§ 651a BGB§ 29 Abs. 1 und 3 LuftVG§ Art. 34 GG§ 839 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 7 C 250/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. Dezember 1999, Az. 7 C 250/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

Ohne

Tatbestand

3

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Haftung der Beklagten für den Ausfall der Reise abgelehnt. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus § 651 f BGB oder dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Reisevertrages stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte für die Verweigerung der Transportleistung nicht einzustehen hat. Das Verhalten des Flugkapitäns bzw. der Flugzeugbesatzung im übrigen fällt in den Bereich der sog. Bordgewalt und ist damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten entzogen.

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Es ist grundsätzlich anerkannt, dass eine Fluggesellschaft bzw. deren Personal Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sein können. Der Reiseveranstalter bedient sich nämlich der Fluggesellschaft zur Erfüllung der Beförderungsleistung als einen Teil der geschuldeten Reiseleistung. Soweit die Beförderungsleistung Mängel aufweist, hat der Reiseveranstalter hierfür im Grundsatz einzustehen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 651 a, Rdn. 6). Von dieser Erfüllung der vertraglich geschuldeten Reiseleistung ist jedoch die sogenannte Bordgewalt des Flugzeugführers zu unterscheiden. Nach § 29 Abs. 1 und 3 LuftVG hat er während des Fluges Gefahren für die Sicherheit und Ordnung an Bord abzuwenden und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Luftverkehrs Sorge zu tragen. Dem Flugzeugführer stehen insoweit als Beliehenem hoheitliche Befugnisse zu. Hier geht es nicht mehr um die Erfüllung einer Leistung aus dem Reisevertrag, sondern um eine dem allgemeinen Interesse sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Aufgabe. Es handelt sich um eine luftpolizeiliche Hoheitsgewalt, innerhalb derer der Kapitän die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen treffen kann (Giemulla/Schmid, LuftVG, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 29, Rdn. 51 ff.).

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Macht der Luftfahrzeugführer von dieser Bordgewalt in rechtswidriger Weise Gebrauch, so zieht dies eine Haftung des Staates gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB nach sich. Den Reiseveranstalter trifft darüber hinaus keine Verantwortung, denn die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs ist kein Leistungsmerkmal des Reisevertrages (BGH NJW 1983, 448 f.; AG Bad Homburg NJW-RR 1997, 821; Staudinger-Schwerdtner, BGB, § 651 a, Rdn. 26; Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdn. 71). Zur Beurteilung der Haftungsfrage kommt es mithin im Einzelfall darauf an, ob die Anordnung in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Reisevertrag oder in Ausübung der Bordgewalt erfolgte.

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Der Verweis des Klägers aus dem Flugzeug ist hiernach als Maßnahme zu werten, die in Ausübung der Borgewalt nach § 29 Abs. 3 LuftVG erfolgte. Der Verweis erfolgte nicht im Zusammenhang mit dem reisevertraglichen Beförderungsanspruch. Soweit ein Flugzeugführer einen Passagier wegen Alkoholisierung des Flugzeuges verweist, dient dies der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs. Ein alkoholisierter Passagier stellt eine Gefahr für den Luftverkehr dar. Während des Fluges ist der Körper besonderen Belastungen ausgesetzt, die sich insbesondere aus der Flughöhe und den dadurch beeinträchtigten Luft- und Sauerstoffverhältnissen ergeben. Eine erhebliche Alkoholisierung erhöht die Gesundheitsgefahren und steigert die Wahrscheinlichkeit des Kollabierens. Dies stellt nicht nur eine Gefahr für den betroffenen Passagier, sondern darüber hinaus auch für die übrigen Fluggäste und die Besatzung dar. Bei einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung kann sich der Flugzeugführer sogar zu einer außerplanmäßigen Landung veranlasst sehen. Wenn der Flugkapitän den dadurch gegebenen Gefahren für den Luftverkehr entgegenwirkt, stellt dies die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe im Rahmen des § 29 Abs. 3 LuftVG dar.

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Die Kammer verkennt nicht, dass die Grenze zwischen Ausübung der Bordgewalt und privatrechtlich einzuordnenden Maßnahmen der Flugbesatzung fließend sein kann. So dient etwa der Verweis alkoholisierter Personen· auch dazu, andere Passagiere vor Belästigungen zu schützen und diesen einen entspannten Flug zu ermöglichen. Zur Abgrenzung von der Bordgewalt ist deshalb nach dem Schwerpunkt des Verhaltens zu fragen. Dieser Schwerpunkt liegt beim Verweis des Klägers aber eindeutig in der luftpolizeilichen Gewalt. Dass es nicht in erster Linie um die Verhinderung von Belästigungen anderer Passagiere ging, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien. Belästigungen anderer Passagiere waren unstreitig nicht zu verzeichnen. Soweit der Kläger den Eindruck erwecken will, man habe ihn als "unliebsamen" Passagier entfernt, weil er vernehmbar negativ über die Verspätung gesprochen habe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage. Verspätungen kommen im Luftverkehr immer wieder vor und es ist auch üblich, dass Passagiere sich hierüber beklagen. Die Annahme, allein deshalb werde eine Person des Flugzeuges verwiesen, ist in jeder Hinsicht lebensfremd.

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Da der Verweis des Klägers in seiner Zielrichtung der Ausübung der Bordgewalt diente, sind auch die übrigen Einwände des Klägers gegen die amtsgerichtliche Entscheidung unmaßgeblich. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 448 f.) abstellt, verkennt er, dass hier eine gerade nicht durch die Bordgewalt gedeckte Verhaltensweise des Flugkapitäns vorlag. Die· Sicherheit des Luftverkehrs konnte in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in keiner Weise zur Rechtfertigung des Verhaltens des Flugkapitäns herangezogen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob der Kläger wirklich in erheblicher Weise betrunken war. Sollte man sich über diesen Umstand tatsächlich geirrt haben, so mag die Maßnahme rechtswidrig gewesen sein. Dies würde jedoch nur zu einer Haftung des Staates aus Art. 34 GG, § 839 BGB führen, aber nach wie vor keine Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters nach sich ziehen. In gleicher Weise kann deshalb dahinstehen, ob die Anordnung tatsächlich vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer kam und ob diese bereits während der Startphase erfolgte. Die Anordnung durch eine unzuständige oder noch nicht zuständige Person betrifft allein die Rechtmäßigkeit des Hoheitsaktes. Das Handeln in Ausübung einer vermeintlichen Bordgewalt führt auch hier allenfalls zu einer Haftung des Staates. Mit der Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten des Veranstalters hat dies nichts zu tun.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:4.051,25 DM