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Landgericht Bonn·5 S 174/07·21.04.2008

Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn ein. Das Landgericht verweist auf seinen Kammerbeschluss vom 07.03.2008 und hält nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung an den dortigen Gründen fest. Die Berufung wird mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei Zurückweisung der Berufung trägt der unterliegende Berufungsführer die Kosten des Rechtszugs.

3

Das Gericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf einen vorangegangenen Beschluss verweisen und diesen nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung bestätigen.

4

Die Festhaltung an der Begründung eines früheren Kammerbeschlusses ist zulässig, wenn die erneute Erörterung keine andere rechtliche Bewertung ergibt.

Relevante Normen
§ 13 a UKlaG, 242 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 9 C 374/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.10.2007 - 9 C 374/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil seine Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 07.03.2008 - 5 S 174/07 -, an dem die Kammer auch nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung festhält und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.

Rubrum

1

Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.03.2008 verwiesen.