Berufung: Kein Auskunftsanspruch nach § 13a UKlaG — Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Auskunftsanspruch nach § 13a UKlaG verneint. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die schriftliche Versicherung offensichtlich unrichtig ist oder die begehrten Informationen ohne nennenswerten Aufwand öffentlich zugänglich sind. Zweck der Norm ist nicht die Ermöglichung einer allgemeinen Umfeldüberprüfung.
Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch nach § 13a UKlaG setzt zwar die nach § 13 Abs. 1 UKlaG abgegebene schriftliche Versicherung voraus, kann aber nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Versicherung offensichtlich unrichtig ist.
Die begehrten Auskunftsangaben sind nicht geschuldet, soweit sie ohne nennenswerten Aufwand (z. B. durch Internetrecherche oder Telefonbücher) öffentlich zugänglich und damit leicht zu ermitteln sind.
Die Angabe des Namens und der Anschrift des Inhabers einer E-Mail-Adresse ist nicht erforderlich, wenn diese Daten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht benötigt werden; das Gesetz zielt auf die Feststellung des Urhebers unzulässiger Werbung, nicht auf eine umfassende Umfeldüberprüfung.
Wenn der Anspruchsteller selbst vorträgt, dass die behauptete Zuordnung (z. B. Inhaber einer E-Mail-Adresse als Versender) zweifelhaft sein kann, liegt in der Regel eine offensichtlich unrichtige Versicherung vor, die den Auskunftsanspruch entfallen lässt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 9 C 374/07
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlicher Entscheidung gem. Ziffer 1222 des Verzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Auskunftanspruch gegen die Beklagte aus § 13 a UKlaG zusteht.
Zwar ist es zutreffend, dass das Bestehen des Auskunftsanspruchs grundsätzlich allein davon abhängig ist, dass die schriftliche Versicherung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UKlaG abgegeben wird. Anerkannt ist jedoch gleichfalls, dass dem Auskunftsanspruch § 242 BGB entgegen steht, wenn die Versicherung, die der Anspruchsberechtigte nach § 13 Abs. 1 UKlaG abgegeben hat, offensichtlich unrichtig ist (vgl. Schlosser in J. v. Staudingers Kommentar zum BGB, § 13 UklaG Rn. 4; Bassenge in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 13 UKlaG Rn. 2). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Information bei einer gewissen Findigkeit im Internet oder durch einen als harmlos aufgemachten Telefonanruf erlangt werden kann, wobei in Internet und Telefonbüchern leicht erhältliche Informationen als gerichtsbekannt gewertet werden können ( Schlosser, a.a.O.). Vergleichbar liegt es hier:
Zum Einen dürften die vom Kläger begehrten Angaben unschwer dem Internet zu entnehmen sein. Wie der Kläger selbst im außergerichtlichen Schreiben vom 16.01.2007 (Anlage K 3) vorträgt, ist die Mobilfunknummer ###/####### im Internet im Zusammenhang mit einer Firma S zu finden, die als Kontaktadresse die E-Mail-Adresse ####@##.## angibt. Informationen über Inhaber und Adresse der Firma S können aber im Internet bei Eingabe des Firmennamens leicht erlangt werden.
Sollte der Inhaber der E-Mail-Adresse ####@##.## dagegen nicht Versender oder Auftraggeber des Versenders der E-Mail vom 09.01.2007 sein, wie der Kläger selbst im Rahmen des Schriftsatzes vom 11.12.2007 in Erwägung zieht, dann ist die Versicherung des Klägers auch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG unrichtig, weil die Angabe des Namens und der Anschrift des Inhabers der E-Mail-Adresse ####@##.## zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht benötigt wird. Eine "Umfeldüberprüfung" - wie sie der Kläger beabsichtigt - zu ermöglichen, ist nicht Zweck der §§ 13 , 13 a UklaG; diese sollen lediglich verhindern, dass der Urheber verbraucherschutzwidriger Verhaltensweisen bzw. unerbetener Werbung mit vollständiger Anschrift nicht zu ermitteln und deshalb die Erhebung einer Verbands- bzw. Unterlassungsklage nicht möglich ist.