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Landgericht Bonn·5 S 163/93·28.12.1993

Berufung zu Schadensminderungspflicht bei Restwertangebot zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 2.564 DM aus Verkehrshaftung; das Landgericht Bonn weist die Berufung zurück. Zentrales Problem war, ob der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB genügt hat, nachdem er das Fahrzeug vor Eingang eines Restwertangebots veräußerte. Das Gericht bewertete das Angebot von 3.500 DM als verbindlich und hielt das vom Kläger vorgelegte Gutachten für nicht marktgerecht. Nutzungsausfall wurde nach Gruppe B bemessen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn zurückgewiesen; Anspruch abgewiesen wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte hat bei der Geltendmachung von Schadensersatz die Pflicht zur Schadensminderung; er muss zumutbare Restwertangebote des Schädigers prüfen und diesem Gelegenheit zur Überprüfung geben (§ 254 BGB).

2

Die Berufung auf eine vom Sachverständigen ermittelte Restwertschätzung setzt voraus, dass diese Schätzung sich am allgemeinen Markt orientiert und nicht lediglich technische Mindestwerte wiedergibt.

3

Ein schriftlich dokumentiertes Restwertangebot eines Aufkäufers ist vom Geschädigten zu berücksichtigen; eine bloße pauschale Bestreitung der Verbindlichkeit genügt nicht, vielmehr sind substantiiert Umstände vorzubringen, die dessen Unverbindlichkeit belegen.

4

Ist dem Geschädigten ein Restwertangebot des Gegners bekannt geworden, ist eine Frist von zehn Tagen ab Zugang des Sachverständigengutachtens in der Regel angemessen, um dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme oder Annahme zu geben.

5

Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung ist das Alter des Fahrzeugs zu berücksichtigen; eine Rückstufung in eine niedrigere Tarifgruppe ist insoweit zulässig.

Relevante Normen
§ 9 StVG§ 254 Abs. 2 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB i. V. m. § 3 Ziffer 1 PflVersG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 7 C 115/93

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 3. August 1993 - 7 C 115/93 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Rubrum

1

Ohne

Tatbestand

3

gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Der Kläger kann von den Beklagten nicht nach §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 3 Ziffer 1 PflVersG die Zahlung von insgesamt 2.564,-- DM verlangen.

7

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.000,-- DM nicht lediglich ein Betrag von 1.000, -- DM, sondern ein Betrag von 3.500, -- DM in Abzug zu bringen ist, da der Kläger durch die Veräußerung seines Fahrzeugs am 4. September 1992 ohne Berücksichtigung des von der Beklagten zu 3) am 15. September 1992 übermittelten Restwertangebots der Firma L seiner ihm nach § 9 StVG, § 254 Abs. 2 BGB obliegenden schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Zwar muss sich der Geschädigte in der Regel nicht auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen, sondern darf die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat ( vgl. BGH, VersR 1993, 769 ). Das setzt jedoch voraus, dass die gutachterliche Schätzung des Restwerts sich am allgemeinen Markt orientiert; insbesondere dürfen keine Umstände vorliegen, die die Unrichtigkeit des Gutachtens nahelegen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen vom 28. August 1992 sich bei der Schätzung des Restwerts nicht am allgemeinen Markt orientierte. Zwar hat der Sachverständige in dem Gutachten hinsichtlich der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts die formelhafte Wendung "nach Prüfung der derzeitigen regionalen Marktlage" benutzt. Hinsichtlich der Schätzung des Restwerts ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige sich auch insoweit an dem am allgemeinen Markt zu erzielenden Restwerterlös orientiert hat. Vielmehr hat der Sachverständige lediglich technische Gesichtspunkte - nämlich die gravierenden Berührungsschäden - als Grundlage seiner Schätzung angegeben. Von dem durch den Sachverständigen geschätzten Betrag von 1.000,-- DM konnte der Kläger zudem bereits deshalb nicht ausgehen, weil der Sachverständige ausdrücklich nur einen Mindestrestwert ermittelt hat, so dass nicht ausgeschlossen war, am allgemeinen Markt einen höheren Restwerterlös zu erzielen.

8

Der Kläger hätte daher - um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen - der Beklagten zu 3 ) Gelegenheit zur Überprüfung der Schadenshöhe geben und auf das ihm unterbreitete verbindliche Restwertangebot in Höhe von 3.500,-- DM eingehen müssen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entfällt auch nicht deshalb, weil das Restwertangebot von der Beklagten zu 3) - wie der Kläger meint - verspätet übermittelt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn man die Behauptung des Klägers als zutreffend unterstellt, das Sachverständigengutachten sei der Beklagten zu 3) bereits am 5. September 1993 zugegangen. Denn eine Frist von 10 Tagen ab Eingang des Sachverständigengutachtens zur Beschaffung eines Restwertangebots ist angemessen; eine schnellere Reaktion ist nur dann geboten, wenn der Geschädigte dem Schädiger eine Frist gesetzt hat. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger das Restwertangebot der Beklagten zu 3) erst gar nicht abgewartet, sondern das Fahrzeug bereits am 4. September 1992 verkauft.

9

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Angebot der Firma L über den Ankauf des Fahrzeugs für einen Betrag von 3.500,-- DM sei nicht verbindlich gewesen. Denn er hat die Verbindlichkeit des Angebots nicht hinreichend substantiiert bestritten. Im Hinblick darauf, dass die Firma L auf der letzten Seite des der Beklagten zu 3) übersandten Exemplars des Sachverständigengutachtens ein Restwertangebot schriftlich fixiert hat, durfte der Kläger sich - jedenfalls mit der Berufung - nicht darauf beschränken, die Verbindlichkeit des Angebots einfach zu bestreiten. Vielmehr hätte er Umstände vortragen müssen, aus denen sich die Unverbindlichkeit des Angebots nachvollziehbar ergeben konnte. In diesem Zusammenhang genügt das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Telefonats am 15. September 1992 mit Frau L ersichtlich nicht. Denn wie dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte zu 3) zu entnehmen ist, hat Frau L sich in dem Telefonat lediglich für nicht zuständig erklärt, nicht jedoch die Erteilung eines verbindlichen Restwertangebots abgelehnt.

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Das Amtsgericht ist auch zutreffend von einer Nutzungsausfallentschädigung von 35,-- DM pro Tag nach Gruppe B der Tabelle T/E ausgegangen, so dass der Kläger nicht die Zahlung eines weiteren Betrags von 64,-- DM beanspruchen kann. Unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs P M von sechs Jahren zum Zeitpunkt des Unfalls war eine Zurückstufung von Gruppe C auf die Gruppe B vorzunehmen ( vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Anhang zu § 249 Rn. 3 ).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.564,-- DM.