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Landgericht Bonn·5 S 150/03·23.09.2003

Berufung: Keine Erhöhung des Wiederbeschaffungswerts um fiktive Sachverständigenkosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und focht die Zurückweisung ihrer Klage teilweise durch das Amtsgericht an. Streitpunkt war, ob der Wiederbeschaffungswert zur Vermeidung einer Totalschadensabrechnung um fiktive Sachverständigenkosten zu erhöhen ist. Das Landgericht bestätigt die 130%-Grenze und verneint die Hinzurechnung fiktiver Gutachterkosten; Nutzungsausfall und Schmerzensgeld wurden ebenso geprüft und überwiegend bestätigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen; Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Übersteigen die Reparaturkosten den (korrigierten) Wiederbeschaffungswert deutlich über die 130%-Grenze, kann der Ersatzpflichtige die Auszahlung des Wertinteresses statt der Reparatur verlangen; die Grenze ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen.

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Der Wiederbeschaffungswert ist nicht durch fiktive, noch nicht entstandene Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeugs zu erhöhen; tatsächlich entstandene Sachverständigenkosten können allenfalls als gesondert erstattungsfähiger Begleitschaden gelten.

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Ein Nutzungsausfallschaden ist nur für die zur Ersatzbeschaffung erforderliche Zeit zu ersetzen; der Geschädigte muss innerhalb einer angemessenen Frist die Entscheidung zur Reparatur oder Wiederbeschaffung treffen und darf diese nicht von einer Übernahmeerklärung der Versicherung abhängig machen.

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Bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach § 287 ZPO rechtfertigen nur hinreichend substantiiert vorgetragene körperliche oder alltägliche Beeinträchtigungen eine Erhöhung der Geldziffer; bloße Atteste ohne nähere Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 249 BGB, § 251 BGB§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 7 StVG§ 3 PflVG§ 249 S. 1 a.F. BGB§ 251 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 16 C 357/02

Leitsatz

Bei einem Vergleich zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert ist letzterer nicht um fiktive Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeugs zu erhöhen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.05.2003, 16 C 357/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Abfassung eines

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T a t b e s t a n d e s

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wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO unter Verweis auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.05.2003 abgesehen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen, durch das Amtsgericht zum überwiegenden Teil abgewiesenen Klageantrag weiter. Die Beklagten treten der Berufung unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils entgegen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen hat. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gegen die rechtliche Würdigung des unstreitigen Sachverhalts rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

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a)

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Die Klägerin konnte wegen der Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs aufgrund des Verkehrsunfalls vom 28.06.2002 von den Beklagten Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG verlangen. Der Schaden ist zwar grundsätzlich durch Wiederherstellung, d.h. durch Reparatur auszugleichen, § 249 S. 1 a.F. BGB. Die Reparaturkosten müssen sich jedoch im Rahmen des "Erforderlichen" halten. Sind sie unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB, so darf der Ersatzpflichtige den Geschädigten in Geld entschädigen. So liegt es hier: Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die Klägerin auf Totalschadensbasis abzurechnen hat, weil die Reparaturkosten von 2.879,12 EUR den auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nach oben korrigierten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.000,00 EUR um deutlich mehr als 30 %, nämlich um 43,96 % übersteigen. Bei dieser Vergleichsbetrachtung hat eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert zu unterbleiben (BGHZ 115, 364).

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Die 130-%-Grenze ist zwar keine "starre Grenze", sondern läßt eine Berücksichtigung der "Besonderheiten des Einzelfalles" zu (grundlegend BGHZ 115, 364 ff.; vgl. auch BGH NJW 1992, 1618). Für etwaige Besonderheiten hat die Klägerin indes nichts vorgetragen. Die Tatsache, dass ihr Fahrzeug bereits 13 Jahre alt ist, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer nicht, es einen Oldtimer gleichzustellen, um ein besonders schutzwürdiges Integritätsinteresse zu begründen. Im Unterschied zu Oldtimern, für die ein eigenständiger Markt besteht und deren Liebhaberwert sich auch in objektiven Marktpreisen niederschlägt, hat das Fahrzeug der Klägerin keinen erhöhten Marktwert aufgrund seines Alters. Im Massengeschäft der Kraftfahrzeugunfälle ist die 130-%-Grenze aus Gründen der Praktikablität daher strikt anzuwenden (vgl. Heinrichs in: Palandt, § 251 Rn. 7).

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Nach Auffassung der Kammer ist der Wiederbeschaffungswert nicht um fiktive Sachverständigenkosten für die erforderliche Begutachtung eines Ersatzfahrzeugs zu erhöhen, so dass sich eine Anhebung der 130-%-Grenze auf diesem Wege nicht begründen läßt. Zwar können tatsächlich aufgewendete Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeugs als Begleitschaden ersatzfähig sein (vgl. OLG Frankfurt NJW 1990, 3212; LG Wiesbaden NJW 1974, 150; AG Albstadt VersR 1977, 385). Daraus läßt sich aber nicht zwingend folgern, dass sie auch als fiktiver Posten in die Vergleichsberechnung einzubeziehen seien. Dem Affektions- und dem Integritätsinteresse des Geschädigten wird durch die 130-%-Grenze ausreichend Rechnung getragen, ohne dass diese Grenze durch Hinzurechnen fiktiver, bei tatsächlicher Entstehung ersatzfähiger Begleitschäden wie An- und Abmeldekosten, Finanzierungs- oder Sachverständigenkosten in die Wiederbeschaffungskosten zu erhöhen wäre.

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b)

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Das Amtsgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass ein Nutzungsausfallschaden, der über die bereits von der Beklagten angesetzten und ersetzten 16 Tage hinaus geht, nicht besteht.

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Der Gebrauchsvorteil eines privat genutzten Kraftfahrzeugs ist eine vermögenswerte Rechtsposition, so dass der Verlust einen erstattungsfähigen Schaden darstelt (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, vor § 249 Rn. 20 ff.). Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Da die Klägerin - wie oben dargelegt - verpflichtet war, auf Totalschadensbasis abzurechnen, kommt es hier auf die zur Wiederbeschaffung erforderliche Zeit an. Diese beträgt hier ausweislich des DEKRA-Gutachtens vom 04.07.2002 8 Werktage. Der geschädigte Kfz-Eigentümer muß innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden, ob er seinen Schaden durch Reparatur oder durch Ersatzbeschaffung beseitigen will, und darf diese Entscheidung nicht von einer Übernahmeerklärung der Versicherung abhängig machen (vgl. Heinrichs in: Palandt, § 254 Rn. 41; OLG Hamm MDR 1984, 490). Die Klägerin hätte daher spätestens nach Erhalt des DEKRA-Gutachtens vom 04.07.2002 zur Wiederbeschaffung entschließen, so dass die im Gutachten genannte Frist am 13.07.2002 ablief. Hieraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Nutzungsausfallschaden für den Zeitraum von insgesamt 16 Tagen vom Unfall an gerechnet, der von der Beklagten bereits vorprozessual erstattet wurde.

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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin ein konkretes Kaufangebot nachzuweisen, sondern durfte gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB das Wertinteresse ersetzen. Ihre Antwort auf eine entsprechende Aufforderung der Klägerin zum Nachweis eines Kaufangebots schob daher den Fristablauf nicht hinaus.

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c)

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Das Amtsgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO mit 500 EUR bewertet. Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die knappen Angaben der Klägerin zum Umfang ihrer Beeinträchtigungen. Es lag insoweit lediglich ein ärztliches Attest vor. Da die Klägerin zu ihrer konkreten Einschränkung im Alltag oder zur verordneten Therapie nicht näher vorgetragen hat, ist eine Heraufsetzung des Schmerzensgeldbetrags nicht geboten.

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2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO in entsprechender Anwendung, 711, 713 ZPO.

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Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert der Berufungsinstanz: 2.869,12 EUR