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Landgericht Bonn·5 S 146/12·14.05.2013

Berufung wegen Erstattungsanspruchs aus Reiseversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtReiseversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (Versicherungsnehmer und Mitversicherte) focht die Abweisung ihres Erstattungsanspruchs aus einer Reiseversicherung wegen verspäteter Stornierung an. Streitpunkt war, ob und ab wann die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung bestand und ob die Mitversicherte klagebefugt ist. Das Landgericht bestätigte das Kürzungsrecht des Versicherers wegen schuldhafter Unterlassung der Stornierung und sah die Mitversicherte als nicht aktivlegitimiert an. Eine ärztliche Prognose, die eine Genesung bis zum Reiseantritt gesichert hätte, fehlte.

Ausgang: Berufung der Kläger auf Erstattung aus Reiseversicherung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei schuldhaft verspäteter Stornierung kann der Versicherer die Leistung gemäß den Versicherungsbedingungen bzw. § 82 VVG entsprechend kürzen; zum Kürzungsanspruch genügt der Nachweis der objektiven Verletzung der Obliegenheit.

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Die Pflicht des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Stornierung beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr verlässlich mit der planmäßigen Durchführung der Reise gerechnet werden kann; "unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).

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Nur der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich klagebefugt; mitversicherte Personen sind nicht aktivlegitimiert, sofern die AVB nicht überraschend oder unangemessen i.S.v. §§ 305c, 307 BGB sind.

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Bei unklarer Diagnose darf der Versicherte nicht ohne ärztlichen Rat von einer Genesung bis zum Reiseantritt ausgehen; ein Nachweis geringeren Verschuldens setzt eine ausdrückliche ärztliche Prognose voraus, dass komplikationsfrei bis zum Reiseantritt geheilt wird.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 82 Abs. 1, Abs. 3 VVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 104 C 163/12

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2).

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 8. August 2012 (Az.: 104 C 163/12) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

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II.

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Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage auf Leistungserstattung aus einem Versicherungsvertrag zu Recht und mit zutreffender Begründung unter sorgfältiger und äußerst ausführlicher Darlegung aller entscheidungstragenden Gesichtspunkte abgewiesen. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

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1.

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Dem mit der Berufung weiter geltend gemachten Klageanspruch auf Versicherungsleistungen steht das Recht der Beklagten entgegen, die Versicherungsleistung wegen schuldhaft verspäteter Stornierung der Reise zu kürzen. Vorliegend bestand das Kürzungsrecht der Beklagten in vollem Umfang. Ob dieses Recht aus § 19 der Versicherungsbedingungen der Beklagten oder aus § 82 Abs. 1, Abs. 3 VVG folgt, bedarf hier keiner Entscheidung.

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Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass lediglich dem Kläger zu 2) als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag Klagebefugnis zukommt, während die Klägerin zu 1) als mitversicherte Person bereits nicht aktivlegitimiert ist und die zugrundeliegenden Vertragsklauseln weder überraschend noch unangemessen im Sinne der §§ 305c, 307 BGB sind. Schließlich geht das Amtsgericht auch zu Recht davon aus, bei der Klägerin zu 1) habe bereits mit Beginn der ärztlichen Behandlung am 14. November 2011 und nicht erst mit der Verschlechterung der Symptomatik am 12. Dezember 2011 eine unerwartet schwere Erkrankung vorgelegen, die zur Stornierung der Reise Anlass gab.

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a)

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Eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne von § 13 Nr. 1a), Nr. 2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten liegt vor, wenn die Erkrankung der Gestalt ist, dass die Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist und ihr der Antritt der Reise objektiv nicht zugemutet werden kann. Der Reiseantritt muss dabei aus der Sicht eines verständigen Dritten nicht mehr zumutbar sein (vgl. nur LG München, Urteil vom 5. Februar 2003, Az. 15 S 4319/02, in juris; Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch FA VersR, 4. Auflage 2011, 18. Kapitel Rn. 57).

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Dies war hier bereits am 14. November 2011 der Fall, da die Klägerin zu 1) an diesem Tag einen Arzt aufsuchte, weil ihr Allgemeinzustand schlecht war, sie sich schlapp fühlte und unter hohem Blutdruck litt. Ausweislich des Attestes der behandelnden Ärztin Frau Dr. K vom 22. Februar 2012 sowie der Angaben in der ärztlichen Bescheinigung vom 16. Januar 2012 waren die Beschwerden der Klägerin zu 1) schon zu diesem Zeitpunkt auf eine Infektion an der Sonde ihres Herzschrittmachers zurückzuführen und eine Reisefähigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Dies entspricht den Angaben im Attest vom 22. Februar 2012, wonach eine langfristige antibiotische Therapie bzw. unter Umständen sogar eine Operation erwogen wurde.

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b)

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Aufgrund der vorliegenden Erkrankung war der Kläger zu 2) als Versicherungsnehmer gehalten, die Reisen unverzüglich zu stornieren. Unverzüglich bedeutet dabei in Übereinstimmung mit § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen.

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Die Beklagte muss für ein Leistungskürzungsrecht nach § 19 Satz 2 der Versicherungsbedingungen nur die objektive Verletzung der Obliegenheit nachweisen (vgl. LG München, Urteil vom 5. Februar 2003, Az. 15 S 4319/02, in juris; LG Osnabrück, Urteil vom 6. November 2003, Az. 9 S 463/03, RuS 2004, 156). Die grobe Fahrlässigkeit der Obliegenheitsverletzung wird hingegen nach § 19 Satz 2 und 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (der § 82 VVG entspricht) vermutet (vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch FA VersR, 4. Auflage 2011, 18. Kapitel Rn. 80). Ein geringerer Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit ist seitens der Kläger zu 1) und 2) nicht dargetan.

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Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der Buchung der Reisen an, sondern maßgeblicher Zeitpunkt für die Pflicht des Versicherungsnehmers, den Reisevertrag zu stornieren, ist derjenige, ab dem er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr verlässlich mit der planmäßigen Durchführung der Reise rechnen kann (AG München, Urteil vom 30. Juni 1999, Az. 155 C 11095/99, RuS 2000, 32; Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch FA VersR, 4. Auflage 2011, 18. Kapitel Rn. 80). Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dies schon zum Zeitpunkt des ersten Arztbesuches der Klägerin zu 1) im November 2011 der Fall gewesen ist, denn bereits seitdem ging es ihr nach eigenen Angaben schlecht, weshalb sie einen Arzt aufsuchte. Unerheblich ist, dass eine eindeutige Diagnose damals noch nicht gestellt wurde (vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch FA VersR, 4. Auflage 2011, 18. Kapitel Rn. 80).

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Eine andere Bewertung ist durch den klägerischen Berufungsvortrag, die im November 2011 vorhandenen Krankheitssymptome hätten nach Erfahrung der Klägerin zu 1) die Einschätzung gerechtfertigt, dass mit ihrer Genesung bis zum Reisetermin zu rechnen sei, weil das gesundheitliche Befinden in der Vergangenheit wechselhaft gewesen, aber sie sich immer verhältnismäßig schnell erholt habe, nicht angezeigt.

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Die Klägerin zu 1) konnte auch unter Berücksichtigung ihres bisherigen Gesundheitszustandes nicht verlässlich davon ausgehen, sie würde bis zum Reiseantritt wieder genesen sein. Denn selbst wenn sie sich in der Vergangenheit verhältnismäßig schnell von Erkrankungen erholt haben sollte, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich im November 2011 um eine Situation bei unklarer Diagnose handelte. In einem derartigen Fall kann die Bewertung des Gesundheitszustandes und seiner Entwicklung nicht alleine dem Versicherungsnehmer überlassen bleiben. Zudem lagen bei der Klägerin zu 1) auch keine Krankheitssymptome nur dergestalt vor, dass von einer nach allgemeiner Lebenserfahrung binnen kurzer Zeit vollständig ausgeheilten Erkrankung auszugehen war. Vielmehr wurde ihr trotz unklarer Diagnose aufgrund der hohen Entzündungswerte ein Antibiotikum verschrieben. Angesichts der langjährigen gesundheitlichen Beschwerden hoffte die Klägerin zu 1) zwar möglicherweise auf eine zeitnahe Erholung, verlässlich davon ausgehen durfte sie jedoch nicht.

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Ein Nachweis geringeren Verschuldens wird hingegen nur angenommen, wenn ärztlicherseits ausdrücklich die Auskunft erteilt worden ist, dass bei komplikationsfreiem Heilungsverlauf mit der Wiederherstellung bis zum geplanten Reiseantritt gerechnet werden kann und andererseits bestätigt wird, dass mit komplikationslosem Heilungsverlauf sicher gerechnet werden kann (LG Osnabrück, Urteil vom 6. November 2003, Az. 9 S 463/03, RuS 2004, 156; OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 1990, Az. 5 U 8/90, in juris Rn. 5,  zur Vorhersehbarkeit im Zeitpunkt der dort maßgeblichen Reisebuchung). Vorliegend indes hat sich die Klägerin zu 1) unstreitig bei ihrer damaligen Untersuchung weder nach den Genesungsaussichten erkundigt noch die geplante Reise überhaupt erwähnt.

19

2.

20

Die Obliegenheitsverletzung des Klägers zu 2) führt gemäß § 19 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (der § 82 Abs. 1, Abs. 3 VVG entspricht) auch zu einem Leistungskürzungsrecht der Beklagten in vollem Umfang.

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Der Versicherer hat das Recht, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades ist zu berücksichtigen, in welchem Maße die Obliegenheit offenkundig war, wie leicht das Ergreifen der gebotenen Maßnahme gewesen wäre und welche Motive den Versicherten bei Absehen von der Maßnahme geleitet haben (Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 82 Rn. 29). Dies führt vorliegend zu der Bewertung, dass ein so erhebliches Verschulden vorliegt, dass eine vollständige Leistungskürzung seitens der Beklagten gerechtfertigt erscheint.

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Der Kläger zu 2) durfte angesichts der unklaren Diagnose bei der Klägerin zu 1) keinesfalls einfach von einer vollständigen Genesung bis zum Reiseantritt ausgehen. Es mag sein, dass die Kläger aufgrund der Erfahrungen mit dem bisherigen Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) darauf vertrauten. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit allein ihre Interessen zu beachten waren. Indessen musste der Kläger zu 2) die Belange seiner Vertragspartnerin, also der Beklagten, ebenfalls wahren. Diese hatte er in erheblichem Maße vernachlässigt, indem er sich schlicht über naheliegende Bedenken hinweggesetzt hat. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, er habe - wie die Klägerin zu 1) - gar keine Bedenken gehabt, denn solche hätten sich angesichts des schlechten Gesundheitszustandes und der Verordnung des Antibiotikums angesichts der hohen Entzündungswerte ohne Feststellung der konkreten Ursache aufdrängen müssen. Unter den gegebenen Umständen durfte ohne die Einholung ärztlichen Rates nicht von einer Stornierung der Reise abgesehen werden. Daher kann an dieser Stelle dahin stehen, ob der Kläger zu 2) zur weitergehenden Information der Beklagten in Form eines Ausdruckes der Patientenakte der Klägerin zu 1) für das IV. Quartal 2011 verpflichtet war. Mangels Anspruchs dem Grunde kommt es ebenfalls nicht weiter auf die Frage der Substantiierung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs - insoweit ist seitens der Beklagten wie auch des Amtsgerichts hingewiesen worden, dass ohne Vorlage der Reisebedingungen nicht festgestellt werden kann, welche Kosten bei einer Stornierung der Reisen schon am 14. November bzw. 17. November 2011 entstanden wären - nicht an.

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3.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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III.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 4.150,00 €