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Landgericht Bonn·5 S 127/12·05.03.2013

Berufung: Werkvertrag, Kündigungsausschluss unwirksam – Zahlungsverurteilung 142,80 EUR

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung aus einem am 14.02.2011 geschlossenen Vertrag, den das Landgericht als Werkvertrag qualifiziert. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit eines fünfjährigen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung und die Folgen einer Kündigung des Beklagten. Das Gericht erklärt den Kündigungsausschluss wegen AGB-Rechtsmängeln für unwirksam, setzt den Anspruch auf 142,80 EUR (5% nach §649 S.3 BGB) fest und weist die übrigen Forderungen zurück. Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden nicht zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 142,80 EUR verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Vertrag mit überwiegen werkvertraglichen Elementen finden die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) Anwendung.

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Der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Werkverträgen ist nur wirksam, wenn der Unternehmer ein besonderes, über das reine Vergütungsinteresse hinausgehendes Interesse an der Fortsetzung des Vertrags substantiiert darlegt.

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Kündigt der Auftraggeber nach § 649 S.1 BGB, behält der Werkunternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung; nach § 649 S.2, S.3 BGB ist pauschal eine Vergütung in Höhe von 5 % der nicht erbrachten Leistung anzunehmen; für einen darüber hinausgehenden Anspruch trägt der Unternehmer Darlegungs- und Beweislast.

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Eine vorgerichtliche Rechnung, die den geschuldeten Betrag erheblich übersteigt und den tatsächlich geschuldeten Betrag für den Schuldner nicht erkennbar macht, begründet regelmäßig keinen Verzug nach § 286 BGB und damit keine Verzugszins- oder erstattungsfähigen Anwaltskosten.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 649 S. 2, 3 BGB§ 631 BGB§ 631 ff. BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 106 C 42/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24.07.2012 – 106 C 42/12 – abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten lediglich in Höhe von 142,80 EUR aus § 649 S. 2, 3 BGB zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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1. Entgegen der Annahme des Beklagten haben die Parteien am 14.02.2011 wirksam einen Vertrag geschlossen, der nicht durch Anfechtung untergegangen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kammerbeschlusses vom 16.10.2012 Bezug genommen.

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2. Bei dem zwischen den Parteien am 14.02.2011 geschlossenen Vertrag handelt es sich im Ergebnis um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Wenngleich der Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen in sich vereinigt, überwiegen die werkvertraglichen Elemente mit der Folge, dass die §§ 631 ff. BGB Anwendung finden. Die Klägerin schuldet nämlich nicht nur die Herstellung des Werbebanners nach einer Druckvorlage des Beklagten, sondern darüber hinaus die Bereitstellung der Fahrzeug-Werbefläche für einen Zeitraum von 5 Jahren (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, NJW 1984, 2406 (2407)).

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3. Der Beklagte hat den am 14.02.2011 geschlossenen Werkvertrag mit Schreiben vom 15.03.2011 wirksam gekündigt.

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a) In dem Schreiben des Beklagten vom 15.03.2011 wird zwar der Begriff der Kündigung nicht verwendet. Der Inhalt des Schreibens lässt jedoch aus der Sicht eines objektiven Dritten deutlich erkennen, dass es dem Beklagten darauf ankam, dass seiner Auffassung nach gar nicht erst wirksam entstandene Vertragsverhältnis jedenfalls zu beenden.

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b) Diese Kündigung ist mit deren Zugang bei der Klägerin wirksam geworden. Die in dem Vertrag enthaltene Befristung der Laufzeit auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die zu einem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für diesen Zeitraum führt, steht dem nicht entgegen, denn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist unwirksam.

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aa) Das als Anlage K1 mit der Klageschrift vorgelegte Vertragsformular ist zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt. Gestaltung und Inhalt des Formulars lassen keinen abweichenden Schluss zu. Es handelt sich deshalb um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die die Klägerin gestellt und zum Bestandteil des Vertrags mit dem Beklagten gemacht hat.

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bb) Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers bewirkt die Befristung der Vertragslaufzeit auf einen Zeitraum von fünf Jahren den Ausschluss des Rechts des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb dieser Laufzeit, §§ 133, 157 BGB. Dass die Klägerin selbst dem Vertragsinhalt diese Bedeutung beimisst, ergibt sich aus dem vom Beklagten als Anlage B5 vorgelegten Schreiben vom 18.03.2011.

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cc) Bei einem Werkvertrag ist der Ausschluss des freien Kündigungsrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig unwirksam und nur unter sehr engen Voraussetzungen zu akzeptieren (vgl. dazu bereits den Kammerbeschluss vom 16.10.2012). Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses durch AGB ist ein besonderes Interesse des Werkunternehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags. Das bloße Vergütungsinteresse genügt nicht, denn dieses ist durch § 649 S. 2 BGB hinreichend geschützt. Es muss ein darüber hinausgehendes Interesse gerade an der Herstellung des Werks existieren, wobei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich derjenigen Tatsachen ist, die die Annahme eines ausreichenden Interesses rechtfertigen. Hier fehlt es bereits an hinreichendem Sachvortrag.

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Mit Beschluss vom 16.10.2012 hatte die Kammer zwar in den Raum gestellt, dass es für das Geschäftsmodell der Klägerin existenziell sein könnte, das Werk tatsächlich herzustellen und Werbeflächen zu füllen. Nachdem der Beklagte dies in Abrede gestellt hatte, hat sich die Klägerin damit jedoch nicht mehr weiter auseinandergesetzt. Der Schriftsatz vom 03.12.2012 enthält keinerlei substanziellen Sachvortrag, der einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugänglich wäre. Das besondere Interesse wird dort lediglich behauptet, aber nicht durchgreifend begründet. Insbesondere der Hinweis, im Falle einer Kündigung müssten an Dritte ausgelieferte Fahrzeuge jeweils zur Neugestaltung der Werbeflächen vorübergehend zurückgefordert werden, ist unerheblich. Dabei geht es nämlich nicht um ein besonderes Interesse gerade an der Herstellung des Werks, sondern lediglich um ein sich möglicherweise stellendes Problem im praktischen Umgang mit Kündigungen im Geschäftsablauf.

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dd) An die Stelle des unwirksamen Ausschlusses des Rechts zur ordentlichen Kündigung treten die gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. Gemäß § 649 S. 1 BGB kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer jederzeit ohne die Angabe von Gründen kündigen.

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4. Die Kündigung des Werkvertrags nach § 649 S. 1 BGB hat jedoch nicht zur Folge, dass der mit dem Abschluss des Werkvertrags entstandene Werklohnanspruch ex tunc entfällt. Vielmehr behält der Werkunternehmer grundsätzlich seinen Werklohnanspruch trotz der Kündigung. Er muss sich nur dasjenige anrechnen lassen, was er aufgrund der Kündigung erspart hat oder in Folge der Kündigung anderweitig erwirbt, § 649 S. 2 BGB. Gemäß § 649 S. 3 BGB wird vermutet, dass dem Unternehmer auf dieser Grundlage im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses nach § 649 S. 1 BGB fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dies entspricht hier fünf Prozent der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung und mithin dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 142,80 EUR. Für die Annahme eines über die Pauschale nach § 649 S. 3 BGB hinausgehenden Vergütungsanspruchs wäre die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet gewesen. Sie hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines über die Pauschale hinausgehenden Vergütungsanspruchs gerechtfertigt hätten. Die Klägerin hat sich vielmehr überhaupt nicht mit einem Vergütungsanspruch nach § 649 BGB auseinandergesetzt. Die Kammer hatte deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch keine Werkleistungen von der Klägerin erbracht worden waren. Dies liegt auch nahe, denn die Klägerin hatte erst mit Schreiben vom 14.03.2011 und damit einen Tag vor Abgabe der Kündigungserklärung eine Auftragsbestätigung erstellt. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergibt sich überdies, dass die Klägerin – handelnd in der Annahme der Unwirksamkeit der Kündigung des Beklagten – erst  im Juni 2011 einen Korrekturabzug für die Werbeanzeige erstellte und im Oktober 2011 das Fahrzeug an das L C e.V. auslieferte.

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5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Rechnung der Klägerin vom 11.10.2011 war auch vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 BGB nicht geeignet, den Verzugseintritt und damit einen sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Der mit der Rechnung geforderte Betrag übersteigt den tatsächlich geschuldeten Betrag erheblich, ohne dass der tatsächlich geschuldete Betrag damals von dem Beklagten hätte ermittelt werden könne und ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin zur Annahme des erheblich geringeren Betrags bereit gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen des Verzugseintritts im Falle der Zuvielforderung Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rdnr. 20). Andere Anspruchsgrundlagen, die die geltend gemachten Nebenforderungen als berechtigt erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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III.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.856,00 EUR.