Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·5 S 118/08·22.09.2008

Berufung: beabsichtigte Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Akteneinsichtsklage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationsfreiheitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Klage auf Einsicht in Gutachten eines privatrechtlichen Vereins zur Wissenschaftsförderung. Streitpunkt ist, ob § 29 VwVfG, eine analoge Anwendung, § 810 BGB oder ein Einsichtsrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip greifen. Das Landgericht hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; die Normen sind nicht anwendbar und das rechtliche Interesse nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; Parteien zur Stellungnahme aufgefordert.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 29 VwVfG gilt nicht für privatrechtliche Vereine, die Förderaufgaben erfüllen; als Behörde im Sinne des VwVfG kommt nur die Stelle in Betracht, der hoheitliche Befugnisse kraft Gesetzes übertragen sind (Beliehene).

2

Eine analoge Anwendung von § 29 VwVfG auf private Leistungsgewährungen kommt nicht in Betracht, zumal das IFG als ausdrückliche gesetzgeberische Regelungslösung mögliche Regelungslücken geschlossen hat.

3

Ein Anspruch auf Einsichtnahme nach § 810 BGB setzt voraus, dass die Urkunden im Interesse des Antragstellers errichtet sind oder ein beurkundetes Rechtsverhältnis/Verhandlungsinhalt vorliegt; ferner ist ein konkretes rechtliches Interesse substantiiert vorzutragen.

4

Ein allgemeines Einsichtsrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes besteht nur, wenn ohne Einsicht kein effektiver Schutz gegen willkürliche Verteilung staatlicher Mittel erreichbar ist; bloßes Interesse an Lern- oder Prüfzwecken genügt nicht.

Relevante Normen
§ 7 IFG§ 9 IFG§ 810 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ GKG, Ziff. 1222 Verzeichnis§ 29 VwVfG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 9 C 462/07

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben,

binnen zwei Wochen

nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gem. Ziffer 1222 des Verzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

3

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass § 29 VwVfG den vorliegenden Fall nicht erfasst. Die Vorschrift regelt die Einsicht in behördliche Akten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Der Beklagte ist aber kein Behörde, sondern ein privatrechtlicher Verein. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte die öffentliche Aufgabe der Wissenschaftsförderung mit öffentlichen Mitteln erfüllt. Denn nur die private Stelle, der hoheitliche Befugnisse durch oder auf Grund eines Gesetzes übertragen worden ist, also der sogenannte Beliehene, ist als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG anzusehen (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 256, § 29 Rn. 14). Soweit in der Literatur für bestimmte Fallgestaltungen hierzu abweichende Meinungen vertreten werden (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 29 Rn. 5), folgt die Kammer dem nicht. Sie geht vielmehr mit dem Bundesgerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem Verwaltungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden beschränkt und die verfahrensrechtlichen Regelungen ganz auf diese Tätigkeit zugeschnitten hat, so dass die Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen abseits verfassungsrechtlicher Bindungen regelmäßig nicht in Betracht kommt (BGH v. 17.06.2003 – XI ZR 195/02 – NJW 2003, 2451).

4

Auch eine analoge Anwendung von § 29 VwVfG ist nicht angezeigt. Eine Analogiefähigkeit der Norm für den Bereich der privaten Leistungsgewährung hat der Bundesgerichtshof, wenn auch ohne weitere Begründung, bereits für den früheren Rechtszustand abgelehnt (BGH v. 08.04.1981 – VII ZR 98/80 – NJW 1981, 1733). Spätestens seit Geltung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 (Informationsfreiheitsgesetz – IFG - BGBl. I S. 2722) ist auch nach Auffassung der Kammer kein Raum mehr für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Mit diesem Gesetz wurde das Akteneinsichtsrecht in Kenntnis der bisher gültigen Vorschriften grundlegend neu gestaltet und erweitert. Dabei wurde auch der Fall bedacht, dass sich eine Behörde einer juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (§ 1 Abs. 1 S. 3, § 7 Abs. 1 S. 2 IFG) und sich die Gesellschaft im Eigentum der öffentlichen Hand befindet (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Unabhängig von der Frage, ob nach diesen Vorschriften und nach dem dort vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verfahren (§ 7, 9 IFG) im vorliegenden Fall ein Akteneinsichtsrecht gegeben ist, verbietet sich angesichts dieser ausdrücklichen gesetzgeberischen Willensäußerung eine analoge Anwendung von § 29 VwVfG.

5

Ein Anspruch nach § 810 BGB ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die steitgegenständlichen Dokumente sind nicht im Interesse des Klägers, sondern im Auftrag und für die Entscheidung des Beklagten über die Gutachtengewährung errichtet worden. Ein Anspruch nach der ersten Variante dieser Vorschrift scheidet daher aus. Aber auch die zweite und die dritte Variante von § 810 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Weder ist in den streitgegenständlichen Dokumenten ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem Dritten beurkundet noch enthalten die Dokumente Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft. Darüber hinaus hat der Kläger das nach § 810 BGB erforderliche rechtliche Interesse an der Einsichtnahme nicht schlüssig vorgetragen. Trotz mehrfacher Hinweise des Beklagtenvertreters und trotz der Ausführungen in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, dass die Darlegung erforderlich ist, welche Rechtspositionen der Kläger anhand der erhofften Informationen konkret geltend zu machen gedenkt, hat er auch in der Berufungsbegründung nur vage vorgetragen, dass eine Förderung der Arbeit auch jetzt noch "nicht ausgeschlossen sei" und dass die Akteneinsicht "rechtliche Möglichkeiten der Ablehnung" vorbereiten helfen solle. Welche Rechtspositionen der Kläger zu haben meint und zu verfolgen gedenkt, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Das allgemeine Interesse, aus den Gutachten für die Zukunft "positive Lerneffekte zu erzielen", rechtfertigt eine Einsichtnahme nicht. Mit dieser Begründung könnte auch Einsicht in die Gutachten anderer Antragsteller verlangt werden. Das Petitum ist daher dem Bereich der "Neugierde" zuzuordnen, für die ein Akteneinsichtsrecht nicht besteht (BGH a.a.O.).

6

Schon aus dem letztgenannten Grund scheidet auch die Annahme eines Akteneinsichtsrechts als allgemeinem Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus. Insoweit wäre denkbar, dass ein Recht auf Einsichtnahme in den Entscheidungsprozess bestünde, wenn auf andere Weise ein effektiver Schutz gegen willkürliche Verteilung staatlicher Mittel nicht zu erlangen wäre. So liegt der Fall hier indes auch nach dem Klägervortrag nicht. Weder gibt es Anhaltspunkte für willkürliches Vorgehen des Beklagten noch ist der Kläger – der offenbar eine "summarische" Begründung für die Ablehnung der Förderung seiner Forschungsarbeit bereits erhalten hat – durch das Vorgehen des Beklagten an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Insoweit dürfte nämlich nicht die Frage etwaiger Fehlbeurteilungen in den fraglichen Gutachten entscheidend sein, sondern die Frage, ob eine "herausragende Forschungsleistung" nach Nr. 5.2 der Förderrichtlinien vorliegt. Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass, wie aufgezeigt, auch auf anderen Verfahrenswegen keine Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen besteht.