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Landgericht Bonn·5 S 114/02·24.09.2002

Haftung bei Autowaschanlage: Keine Ersatzpflicht für abgerissenen Heckspoiler

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Betreiber einer automatischen Waschanlage, nachdem während des Waschvorgangs sein Heckspoiler abgerissen wurde. Das Landgericht Bonn weist die Klage ab, weil der Kläger keine objektive Pflichtverletzung des Betreibers nachgewiesen hat. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht, da der Spoiler als besondere Fahrzeugausstattung eigenes Risiko begründet. Allgemeine Haftungsausschlussklauseln sind mangels differenzierendem Inhalt nach § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam, ändern aber nichts am fehlenden Nachweis eines Verschuldens des Betreibers.

Ausgang: Klage auf Ersatz des beim Waschen abgerissenen Heckspoilers abgewiesen; Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreiber einer automatischen Waschanlage haftet nicht als Garant; Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung setzt das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung voraus, die der Betreiber zu vertreten hat.

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Für einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung hat der Geschädigte zunächst die objektive Pflichtverletzung und deren Kausalität darzulegen und zu beweisen; sodann obliegt es dem Schuldner, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu die im Urteil genannte Beweislastverteilung).

3

Eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten (Lehre von den Gefahrenbereichen) kommt nur in Betracht, wenn die Schadensursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gegners liegen kann; besteht ein eigenes Gefährdungsrisiko des Geschädigten (z. B. durch besonderes Fahrzeugzubehör), scheidet die Umkehr aus.

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Undifferenzierte Haftungsausschlussklauseln für Zubehörteile sind nach § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz nur wirksam, wenn sie die Haftung für leichte von der für grobe Fahrlässigkeit (bzw. Vorsatz) unterscheiden; fehlt diese Differenzierung, ist die Klausel insgesamt unwirksam und nicht ohne weiteres inhaltswahrend zu erhalten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 11 Nr. 7 AGB-Gesetz§ 282 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO, analog i.V.m. §§ 711, 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 13 C 555/00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Bonn vom 29.05.2002 - 13 C 555/00 AG Bonn - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Abfassung eines

2

Tatbestands

3

wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts vom 29.05.2002 abgesehen.

Entscheidungsgründe

5

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten keinen Ersatz für die Schäden an seinem Fahrzeug verlangen, die bei der Benutzung der automatischen Waschanlage des Beklagten dadurch entstanden sind, dass während des Waschvorgangs der Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen wurde.

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Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Schadensersatz kommt allein der Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung des Reinigungsvertrages zwischen den Parteien in Betracht.

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Dieser Anspruch entfällt vorliegend zwar nicht bereits aufgrund des von dem Beklagten vorgetragenen Haftungsausschlusses für Zubehörteile in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Berücksichtigung dieses Haftungsausschlusses scheitert - wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - daran, dass der Beklagte den genauen Inhalt der Ausschlussklausel nicht vorgetragen hat. Insoweit ist ihm zwar einzuräumen, dass die Klausel unstreitig "sinngemäß" die Haftung für Zubehörteile wie Dachspoiler ausschloss. Eine solche Ausschlussklausel wäre aber nach § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz nur dann wirksam, wenn sie nicht auch die Haftung bei grobem Verschulden oder gar Vorsatz ausschließen würde. Hierzu hat der Beklagte jedoch nichts näheres vorgetragen. Wenn der Haftungsausschluss aber nicht die notwendige Differenzierung zwischen leichtem und groben Verschulden enthielt - und davon ist mangels anders lautendem Vortrag des Beklagten auszugehen - war er insgesamt unwirksam und kann auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion als Haftungsausschluss für nur leichte Fahrlässigkeit aufrechterhalten werden (vgl. LG Köln NJW-RR 1988, 801 f.). Auf die Unwirksamkeit eines generellen Haftungsausschlusses hatte der Kläger in seiner Replik unter Verweis auf die Regelung des § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz bereits ausdrücklich hingewiesen (Bl. 59 d. Gerichtsakte), so dass es eines nochmaligen Hinweises durch das Gericht nicht mehr bedurfte.

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Der geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert jedoch unabhängig davon daran, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung nicht nachzuweisen vermochte.

9

Wie der Bundesgerichtshof dazu grundlegend ausgeführt hat, trifft den Betreiber einer Waschanlage keine Garantiehaftung (vgl. NJW 1975, 684 f.), so dass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung zunächst eine objektive Pflichtverletzung des Schuldners und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen. Gemäß § 282 BGB obliegt es sodann dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Zwar kann in bestimmten Konstellationen zu Gunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr nach der sog. Lehre von den Gefahrenbereichen in Betracht kommen. Danach kann von dem Eintritt eines Schadens auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann. Dies würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass der eingetretene Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage zurückzuführen sein kann. Hiervon ist hier jedoch deshalb nicht auszugehen, weil es sich bei dem beschädigten Fahrzeugteil um ein Außenteil handelte, das eine zusätzliche Ausstattung gegenüber der standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellte und durch seine Beschaffenheit einen eigenen, besonderen Risikofaktor begründete. Bei besonders hervorstehenden Außenteilen besteht generell und auch für den Benutzer erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt sind, beschädigt werden, wenn sie nicht mehr ausreichend befestigt oder auf Grund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet bzw. an einer ungeeigneten Stelle angebracht sind. Diese Gefahr stellt aber ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers dar. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche - ggf. auch serienmäßig ab Werk erstellte - Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. Im Falle der Beschädigung derartiger Außenteile können sich daher zwei Gefahrenbereiche verwirklicht haben, so dass nicht der alleinige Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers gegeben sein muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg DAR 1984, 147; LG Essen NJW-RR 2001, 912; LG Köln NJW-RR 1988, 801 f.; LG Hanau DAR 1984, 26).

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Der Kläger vermochte auch nicht nachzuweisen, dass die Beschädigung des Heckspoilers jedenfalls nicht auf eine Ursache aus seinem eigenen Gefahrenkreis zurückzuführen ist. Ein entsprechender Nachweis hätte ggf. den Umkehrschluss ermöglicht, dass die Schadensursache in einer Pflichtverletzung des Beklagten liegen muss. Die Beweisaufnahme in erster Instanz hat zwar ergeben, dass der Heckspoiler ordnungsgemäß ab Werk und ausreichend fest befestigt gewesen ist. Dies wurde durch den sachverständigen Zeugen T glaubhaft und nachvollziehbar anhand der Schadensphotos bestätigt. Die Beweisaufnahme hat aber zugleich auch ergeben, dass die nächstliegendste Ursache des Schadens in der Beschaffenheit des Spoilers lag: da dieser nur an drei Punkten an der Karosserie auflag, konnten die langen rotierenden Borsten ihn umschlingen und sich untereinander so verfangen, dass sie beim Weiterdrehen einen Zug auf den Spoiler ausübten und diesen schließlich zerbrachen. Die in der Konstruktion des Spoilers liegende Beschädigungsgefahr liegt aber - wie oben ausgeführt - im Verantwortungsbereich des Klägers. Auch wenn der Spoiler serienmäßig ab Werk an dem Fahrzeugmodell angebracht war, handelte es sich doch um eine von der üblichen, standardmäßigen Fahrzeuggestaltung abweichende Konstruktion. Der Benutzer einer automatisierten Waschanlage kann sich nicht darauf verlassen, dass solche Anlagen auch auf derartige abweichende Konstruktionen ausgelegt sind.

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Der demnach für eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage weder bewiesen noch unter Beweis gestellt. Vielmehr hat der Zeuge S bekundet, dass es während seiner Tätigkeit in der Waschanlage zu keinem vergleichbaren Vorfall gekommen sei. Auch eine objektive Verletzung einer Hinweispflicht durch den Beklagten ist nicht feststellbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten eine besondere Gefährdung des Fahrzeugtyps des Klägers bekannt war oder bekannt gewesen sein müsste. Dass hervorstehende Außenteile, die nicht bündig an den Fahrzeugkörper anschließen, generell ein besonderes Schadensrisiko in automatischen Waschanlagen in sich tragen, ist hingegen allgemein bekannt. Außerdem hat der Beklagte durch seinen Haftungsausschluss für Außenteile - unabhängig davon, ob er nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes wirksam war - auf dieses allgemeine Beschädigungsrisiko hingewiesen.

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Da der Kläger den Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu führen vermochte, war die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO analog i.V.m. §§ 711, 713 ZPO.

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Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.612,90 EUR