Berufung zurückgewiesen – Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach eingelegt. Das Landgericht Bonn weist die Berufung zurück und verzichtet auf die Darstellung des Tatbestands zugunsten des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Rheinbach als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Überprüfung des Berufungsgerichts die Rügen des Berufungsführers nicht trägt und kein aufhebungsfähiger Rechtsfehler vorliegt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht kann gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO auf eine ausführliche Darstellung des Tatbestands verzichten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug nehmen.
Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nur zugelassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Ein Urteil kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheinbach, 5 C 49/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 03.06.2016 - Az. 5 C 49/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2017 protokollierten Hinweise Bezug genommen, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.436,43 EUR festgesetzt.