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Landgericht Bonn·5 S 106/08·27.07.2008

Berufungsrückweisung (§ 522 ZPO): Kläger trägt Kosten der Anschlussberufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn weist die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurück. Streitpunkt war die Kostenverteilung nach Zurückweisung der Berufung und die Wirksamkeit einer bereits eingelegten Anschlussberufung. Die Kammer stellt fest, dass die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos wird und der Berufungskläger die Verfahrenskosten trägt. Eine Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, trägt der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

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Eine vor der Zurückweisung eingelegte Anschlussberufung verliert ihre Wirkung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; grundsätzlich hat der Unterliegende die Kosten zu tragen.

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Die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und das Gericht dem Berufungsführer zuvor mit einem Hinweisbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt.

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Eine abweichende Kostenquotelung zugunsten des Anschlussberufungsführers ist bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht geboten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 524 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 13 C 110/07

Leitsatz

Die Kosten der Anschlussbeschwerde trägt nach Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht der Anschlussbeschwerdeführer, sondern der Berufungsführer.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 13 C 110/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Berufungsstreitwert wird auf € 2.197,40 festgesetzt.

Gründe

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Die Kammer weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

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Dass und warum die Berufung unbegründet ist und somit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 20.06.2008 bereits im einzelnen begründet. An dieser Beurteilung hält die Kammer auch in geänderter Besetzung fest.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Kläger hat auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen. Infolge der Zurückweisung der Berufung durch die Kammer nach § 522 Abs. 2 ZPO verliert die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, OLGR Köln 2004, 397-398) an, dass die Kosten in diesem Fall entsprechend den von der Rechtsprechung zur Rücknahme der Berufung aufgestellten Grundsätzen zu verteilen sind. Danach trägt grundsätzlich der Berufungskläger auch die Kosten der durch Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdn. 43 m.w.N.). Zwar wird in der dazu veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs zur Nichtannahme der Hauptrevision (BGHZ 80, 146) vielfach vertreten, dass eine Kostenquotelung vorzunehmen ist. Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch in der zitierten Entscheidung dazu folgendes ausgeführt:

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"Die Gegenmeinung, die bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO die Kosten im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung aufteilt" [Es folgen Rechtsprechungsnachweise] "vermag nicht zu überzeugen. Sie benachteiligt ohne zureichenden Grund den Berufungskläger, der auf den nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Hinweis hin, die Berufung zurücknimmt, gegenüber dem, der es auf eine Entscheidung ankommen lässt. Nicht zwingend ist auch der Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats des BGH zur Kostenverteilung im Falle der Nichtannahme der Hauptrevision nach § 554b ZPO a.F. (BGHZ 80, 146). Dort werden die Kosten der unselbständigen - mit der Nichtannahme der Revision nach § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. wirkungslos werdenden - Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten mit der Erwägung auferlegt, er wisse von vornherein, dass er mit seinem Rechtsschutzbegehren nur dann zum Zuge komme, wenn die Revision nicht abgelehnt werde (BGHZ 80, 146, 150). Es ist schon zweifelhaft, ob diese Entscheidung für das neue Revisionsrecht Gültigkeit beanspruchen kann. In diesem ist die Annahmerevision durch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abgelöst worden (§ 544 ZPO). Danach beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst dann, wenn der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision stattgegeben worden ist (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Da der Revisionsbeklagte die Anschließung erst bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären braucht, hat er vorher keine Veranlassung, eine Anschlussrevision einzulegen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber - anders als in § 556 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. bei der Nichtannahme der Revision - das Schicksal der Anschlussrevision für den Fall, dass sie bereits vor der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, in § 554 Abs. 2 ZPO nicht mehr (ausdrücklich) geregelt. Die Parallelen zwischen dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO und dem Revisionsannahmeverfahren nach früherem Recht vermögen eine Kostenaufteilung jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Dabei besteht ein wesentlicher Unterschied darin, dass der Berufungskläger zuvor auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit einer Frist zur Stellungnahme hinzuweisen ist (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieses für das frühere Revisionsannahmeverfahren nicht geltende Erfordernis der Einräumung einer Stellungnahmefrist soll dem Berufungsführer gerade auch die Möglichkeit eröffnen, aus Kostengründen das Rechtmittel zurückzunehmen, wenn er keine erheblichen Gesichtspunkte mehr vorbringen kann. Davon könnte er jedoch abgehalten werden, wenn durch eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Gegner ein Kostenanteil für die Anschlussberufung auferlegt würde, der die mit der Rücknahme des Berufung verbundene Kostenersparnis überwiegt."

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Dem schließt sich die Kammer im Ergebnis und in der Begründung an.

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Die Rechtssache hat in der Hauptsache auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO). Umstände, die der Kammer Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung der Kammer erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt auch die vorstehend umstrittene Frage zu den Kosten der Anschlussbeschwerde die Revisionszulassung nicht. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Revision nicht zugelassen werden. Da sich die dargestellte Kostenproblematik aber nur dann stellt, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, kann diese Streitfrage auch nicht durch Anberaumung eines Termins und Zurückweisung der Berufung unter Revisionszulassung einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden. Denn dann würde diese Frage sich nicht stellen.