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Landgericht Bonn·43 T 2/23·09.07.2023

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung im Zwangsvollstreckungsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin betrieb Zwangsvollstreckung; das Amtsgericht erließ Haftbefehl und wertete eine Eingabe des Schuldners als Erinnerung, die zurückgewiesen wurde. Der Schuldner rügte Immunität und eingeschränkte Prozess-/Haftfähigkeit, legte Strafanzeige und Befangenheitsablehnung vor. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde mangels substanziierter Belege zurück und verurteilt den Schuldner zu den Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Schuldner trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist statthaft, kann aber mangels substanziierter Darlegung erfolglos bleiben.

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Behauptungen einer staats- oder völkerrechtlichen Immunität entbinden von der Zwangsvollstreckungspflicht nur, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte oder Belege vorgelegt werden.

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Vorträge zur eingeschränkten Prozess- oder Haftfähigkeit erfordern zur Begründung medizinische bzw. geeignete Nachweise; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO sind nur solche Einwendungen erfolgreich, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen; das Gericht ist nicht befugt, über bereits abgeschlossene Rechtsbehelfsverfahren anderer Instanzen zu entscheiden.

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Wird eine Beschwerde zurückgewiesen, kann nach § 97 Abs. 1 ZPO der Unterlegene zur Tragung der Kosten verurteilt werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 802g§ 793 ZPO§ 766 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 22 M 333/22

Bundesgerichtshof, I ZB 80/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.

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Am 15.02.2022 erließ das Amtsgericht im Zuge dessen einen Haftbefehl gegen den Schuldner. Unter dem 27.04.2022 fasste es diesen wegen eines zunächst fehlerhaften Aktenzeichens neu. Unter dem 23.05.2022 wandte sich der Schuldner an das Amtsgericht. Er trug im Kern unter Verweis auf verschiedene Aspekte des Völkerrechts vor, der Haftbefehl sei unter Verletzung der dem Schuldner zustehenden Immunität erlassen worden. Er selbst sei nicht uneingeschränkt prozess- und haftfähig. Es sei in keinem ihn betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren jemals verhandelt, noch seien Zeugen vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl.  12 ff d.A. Bezug genommen. Da er mit dem Schreiben auch eine Strafanzeige sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Amtsrichterin einlegte, wurde das Verfahren zunächst zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung des Landgerichts abgegeben. Unter dem 21.08.2022 sowie unter dem 03.09.2022 machte der Schuldner weitere Ausführungen und lehnte die zuständige Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem dieses Gesuch (mutmaßlich abschlägig) beschieden worden war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.01.2023 die Eingabe vom 23.05.2022 als Erinnerung ausgelegt und diese zurückgewiesen (Bl. 121 ff d.A.). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.01.2023, die der Kammer unter dem 17.02.2023 vorgelegt, aber wegen eines vorrangigen Rechtsbeschwerdeverfahrens zunächst von der Kammer nicht bearbeitet werden konnte.

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II.

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Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

7

Sie stützt sich (erneut) auf eine angebliche Immunität. Die Kammer hat aber bereits in anderen Verfahren im Einzelnen ausgeführt, dass der Schuldner diese im Vollstreckungsverfahren nicht genießt. Ein Zusammenhang der vorliegend vollstreckten Forderungen mit einer – mangels irgendwelcher Belege auch nur unterstellten – Tätigkeit des Schuldners beim Europäischen I-amt ist weder erkennbar noch dargelegt.

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Entsprechendes gilt für den Vortrag zu seiner behaupteten eingeschränkten Prozess- und Haftfähigkeit. Auch hierfür fehlt jeglicher medizinischer Beleg.

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Anhaltspunkte für sonstige Einwendungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen und im Erinnerungsverfahren gem. § 766 ZPO erfolgreich geltend gemacht werden könnten, sind nicht zu sehen.

10

Soweit der Schuldner darauf verweist, es sei in den ihn betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren noch nie zur Sache verhandelt oder Beweis erhoben worden, ist die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht befugt, über andere, vorausgegangene Rechtsbehelfsverfahren zu entscheiden. Im hiesigen Verfahren besteht jedenfalls mangels hinreichender Anhaltspunkte keine Veranlassung für eine weitergehende Tatsachenermittlung bzw. Beweisaufnahme.

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Dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge zurückzuweisen, vgl. § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Es bestand keine Veranlassung, die Sache zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen.