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Landgericht Bonn·43 T 14/23·12.07.2023

Verworfen: Beschwerde gegen Erinnerung zur Vermögensauskunft als unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin richtete eine Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft; das Amtsgericht wies diese kostenpflichtig zurück. Gegen diese Entscheidung legte sie sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der angegriffene Termin am 29.03.2023 bereits stattgefunden hatte und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfiel; eine Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits beendeter Vollstreckungsmaßnahmen nach § 766 ZPO ist nicht möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Erinnerung als unzulässig verworfen, da das Rechtsschutzbedürfnis durch Durchführung des Termins entfallen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist grundsätzlich statthaft und richtet sich gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

2

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung entfällt, wenn die konkret angegriffene Vollstreckungsmaßnahme bereits durchgeführt und damit endgültig beendet ist.

3

§ 766 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit bereits beendeter Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen.

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Ist ein Rechtsmittel von vornherein chancenlos, kann es kostenpflichtig zurückgewiesen werden; die Kostenfolge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 766ZPO§ 793 ZPO§ 766 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 22 M 673/23

Tenor

    Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

3

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin.

4

Im Zuge dessen lud die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin mit Schreiben vom 02.03.2023 zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 29.03.2023. Mit Schreiben vom 20.03.2023 (Bl. 6 ff. d.A.) erklärte sie gegenüber dem Amtsgericht gegen „gegen den oben genannten Bescheid vom 02.03.2023, zugestellt am 11.03.2023 in vollem Umfang Widerspruch“ einzulegen. Sie rügte, es werde „ein Anspruch einer beliebigen Summe gefordert“. Aus diesem Grund sei diese Zwangsvollstreckungssache unbillig und unberechtigt.

5

Mit Beschluss vom 01.06.2023, der Schuldnerin am 10.06.2023 zugestellt, hat das Amtsgericht die Eingabe als Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgelegt und diese kostenpflichtig zurückgewiesen (Bl. 40 f d.A.).

6

Mit Schreiben vom 20.06.2023, am 22.06.2023 bei Gericht eingegangen, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

7

Mit Beschluss vom 26.06.2023 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin beigezogen und eingesehen.

8

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO statthaft, jedoch zwischenzeitlich unzulässig geworden.

10

Zwar kann sich die Schuldnerin im Grundsatz mit einer Erinnerung gegen eine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden. Die diesbezügliche Ladung ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit Teil der Zwangsvollstreckung. Die Erinnerung war daher insoweit (zunächst) nicht unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2016, I ZB 58/15). Allerdings fand der streitgegenständliche Termin ausweislich der vorliegenden Sonderakte der Gerichtsvollzieherin wie geplant am 29.03.2023 statt. Das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin für die Erinnerung ist mit der Beendigung dieser konkret angegriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme daher entfallen (BGH NZM 2005, 193). Der Termin kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme sieht § 766 ZPO nicht vor (BGH NJW-RR 2010, 785). Der Schuldnerin steht es frei, sich nunmehr gegen eine etwaige Eintragung ins Schuldnerverzeichnis oder einen hiernach erlassenen Haftbefehl zu wenden.

11

Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge zurückzuweisen, vgl. § 97 Abs. 1 ZPO.

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Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht nicht.