Antrag auf selbständiges Beweisverfahren wegen unbestimmter Beweistatsachen unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt ein selbständiges Beweisverfahren wegen eines Hundeangriffs. Das Landgericht Bonn hält den Antrag nach § 487 ZPO für unzulässig, weil die zu beweisenden Tatsachen nicht hinreichend bezeichnet und nur pauschale, ausforschende Fragen gestellt wurden. Zudem fehlen taugliche Beweismittelangaben (§ 487 Nr.3). Der Antrag wird verworfen; die Kosten trägt der Antragsteller (§ 91 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mangels hinreichender Bezeichnung beweisbedürftiger Tatsachen als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 487 ZPO ist unzulässig, wenn die behaupteten zu beweisenden Tatsachen nicht hinreichend bezeichnet werden.
Die Formulierung des Beweisthemas kann in Frageform erfolgen, muss aber einen erkennbaren tatsächlichen Kern aufweisen, etwa durch Schilderung von Symptomen oder konkreten Anknüpfungstatsachen.
Ein selbständiges Beweisverfahren dient nicht der Ausforschung unbekannter Tatsachen; bloße pauschale Fragen ohne Tatsachenbezug sind unzulässig.
Behauptungen, für deren Überprüfung ein Beweis beantragt wird, müssen nach § 487 Nr. 3 ZPO mit der Benennung tauglicher Beweismittel versehen sein; fehlt diese, ist der Antrag unzulässig.
Für die Kosten eines unzulässig zurückgewiesenen Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ist mangels Bezeichnung der beweisbedürftigen Tatsachen unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen.
§ 487 ZPO bestimmt den notwendigen Inhalt eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens. Nach § 487 Nr. 2 ZPO sind die Tatsachen vorzutragen, über die Beweis erhoben werden soll. Im Ausgangspunkt muss der Antragsteller deshalb eine bestimmte zu beweisende Tatsache oder einen bestimmten festzustellenden Zustand behaupten (vgl. Kratz in: Vorwerk/Wolf BeckOK ZPO, 52. Ed. 2024, 487, Rn. 3). Eine im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung ist auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nicht gerechtfertigt (BGH Beschl. v. 29.11.2016 - VI ZB 23/16). Zwar können auch erst noch festzustellenden Tatsachen auch in Frageform formuliert werden, sodass an die Substantiierung des Beweisthemas keine hohen Anforderungen zu stellen ist, andererseits muss der Antrag bzw. müssen die gestellten Fragen aber, um nicht auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinauszulaufen, einen tatsächlichen Kern aufweisen. Hierfür muss der Antragsteller zumindest die Symptome schildern, die aus dem festzustellenden Zustand herrühren oder die auf der unbekannten Ursache beruhen mögen und einen konkreten Bezug zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt darstellen (BGH Beschl. v. 10.11.2015 – VI ZB 11/15). Andernfalls ist die bloße Frage ohne Tatsachenbezug unzulässig (OLG Nürnberg Beschl. v. 13.12.2000 – 4 W 4247/00). Fehlt es an einem der von § 487 ZPO festgehaltenen Erfordernisse, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Letzteres ist hier der Fall. Die von dem Antragsteller gestellten Fragen weisen über den allgemein geschilderten Sachverhalt hinaus keinen Tatsachenbezug auf. Noch im Ansatz erkennbar will der Antragsteller Verletzungen und deren Folgen bezüglich eines Hundeangriffs vom 28.05.2022 in B behaupten. Der Antragsteller schildert sodann aber weder konkrete Verletzungen noch die daraus resultierenden Beeinträchtigungen. Es werden insoweit nur pauschal oberflächliche und innerliche Schäden und schmerzhafte Beschwerden beschrieben (vgl. Seite 5 der Antragsschrift, Bl. 8 der Akte). Es geht dem Antragsteller in dieser Hinsicht in Verbindung mit den im Antrag formulierten Fragen einzig darum, die entsprechende Tatsachengrundlage zu schaffen. Die konkreten gesundheitlichen Beschwerden, der Gesundheitszustand heute, die bereits erfolgten Therapiemaßnahmen wie auch die Konsequenzen für den Alltag des Antragstellers entstammen sämtlichst seiner Wahrnehmung und können somit von ihm ohne Weiteres vorgetragen werden. Ohne diesen Vortrag stellen die dahingehenden Fragen im Antrag eine reine Ausforschung dar, ohne dass dies Ausnahmsweise wegen einer Ungewissheit gerechtfertigt wäre. Auf das Vorstehende ist der Antragsteller mit Verfügung vom 02.05.2024 auch hingewiesen worden (Bl. 201 der Akte), ohne dass weiter ergänzend bzw. entscheidungserheblich vorgetragen worden ist.
Im Übrigen - unabhängig von dem Vorstehendem - sind die Fragen 2a, 3a und 4 auch deshalb unzulässig, da die dahinterstehenden Behauptungen nicht durch Benennung eines tauglichen Beweismittels unter Beweis gestellt worden sind, § 487 Nr. 3 ZPO. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird diese Fragen nicht beantworten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.