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Landgericht Bonn·41 OH 1/23·22.10.2023

Hinweis- und Auflagenbeschluss: Beweisverfahren zu Arbeits- und Berufsunfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSelbständiges BeweisverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die 21. Zivilkammer des LG Bonn erließ im selbständigen Beweisverfahren einen Hinweis- und Auflagenbeschluss. Sie hält das Verfahren zur Feststellung von Arbeits- und Berufsunfähigkeit grundsätzlich für zulässig, sieht jedoch Beweisfragen 1 und 2 als unzulässig bzw. nicht greifend an. Die Beweisfragen 3 und 4 sind zeitlich und inhaltlich zu konkretisieren; den Parteien wird binnen zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte wird zur Vorlage der Versicherungsbedingungen nach § 142 Abs. 1 ZPO aufgefordert.

Ausgang: Hinweis- und Auflagenbeschluss: Verfahren als grundsätzlich zulässig angesehen, einzelne Beweisfragen für unzulässig bzw. zu konkretisieren; Vorlage der Versicherungsbedingungen und Stellungnahme binnen 2 Wochen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Arbeits- oder Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig, sofern die Beweisfragen hinreichend konkretisiert sind.

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Beweisfragen mit ausforschendem Charakter sind unzulässig; der Antrag muss konkrete Tatsachen benennen, über die Beweis erhoben werden soll.

3

Eine Beweisfrage muss einen ‚Zustand der Person‘ iSv. § 485 Abs. 2 ZPO betreffen, damit diese Vorschrift einschlägig ist.

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Das Gericht kann den zeitlichen Umfang der zu untersuchenden Sachverhalte festlegen und den Parteien Fristen zur Konkretisierung des Antrags sowie zur Vorlage relevanter Urkunden (z.B. Versicherungsbedingungen) setzen.

Relevante Normen
§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 142 Abs. 1 ZPO

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536).

Rubrum

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Az.: 41 OH 1/23 erlassen am 23.10.2023
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Landgericht Bonn

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Hinweis- und Auflagenbeschluss

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In dem selbständigen Beweisverfahrenin pp.

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Spruchkörper: 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn

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werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536).

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Indes dürften die Beweisfragen zu 1 und 2 unzulässig sein. Die Beweisfragen zu 3 und 4 bedürfen aus Sicht der Kammer ebenfalls einer Konkretisierung.

8

Die Beweisfrage zu 1 hat ausforschenden Charakter und ist daher unzulässig. Der Antrag enthält nicht die konkreten Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Vielmehr ist er so allgemein gehalten, dass ein Sachverständiger eigenständig alle denkbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst suchen und begutachten müsste (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 3.6.2019 – 12 W 17/19, BeckRS 2019, 11799 Rn. 9, 10).

9

Die Beweisfrage 2 dürfte keinen „Zustand der Person“ iSv § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO betreffen. Auch dürften § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ersichtlich nicht einschlägig sein.

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Im Hinblick auf Beweisfrage 3 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller seine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 20.01.2022 bis einschließlich 31.12.2022 behauptet. Insofern beabsichtigt die Kammer, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen.

11

Zur Beweisfrage 4 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller bestreitet, dass bezogen auf den 07.09.2022 oder später Berufsunfähigkeit eingetreten sei, sodass die Kammer beabsichtigt, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen.

12

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und Konkretisierung des Antrags binnen 2 Wochen.

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Der Beklagten wird gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben, die vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen binnen 2 Wochen vorzulegen.