Beschwerde gegen Vollstreckung der Einigungsgebühr (Nr.1000 VV RVG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger verlangte die Vollstreckung einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG, nachdem der Gerichtsvollzieher Raten nach §900 Abs.3 ZPO bewilligt hatte. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die Einigungsgebühr nur bei Beilegung von Streit/Ungewissheit durch eine Parteivereinbarung entsteht, nicht bei hoheitlicher Ratenbewilligung. Eine Zwangsvollstreckung der Gebühr nach §788 ZPO wurde verneint.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Ablehnung der Vollstreckung der Einigungsgebühr wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG entsteht nur, wenn durch eine Vereinbarung Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beseitigt wird; reine Regelungen der Vollstreckungsmodalitäten begründen sie nicht.
Bei bestehendem Vollstreckungstitel ist die Bewilligung von Raten durch den Gerichtsvollzieher (§900 Abs.3 ZPO) eine hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs und stellt keine Einigung im Sinne der Nr.1000 VV RVG dar.
Die bloße Zustimmung oder das Schweigen des Gläubigers bzw. eine Mitteilung des Prozessbevollmächtigten zu Ratenzahlungen begründet nicht ohne Weiteres ein 'Mitwirken' des Anwalts, das die Entstehung der Einigungsgebühr rechtfertigt.
Gebühren, die im Zusammenhang mit einer vom Gerichtsvollzieher bewilligten Ratenzahlung entstehen, sind regelmäßig nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. §788 ZPO anzusehen und damit nicht zwangsläufig vollstreckungsfähig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 15 M 2334/ 04
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gründe
Der Gläubiger vollstreckt gegen die Schuldnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts F vom ##.3.20## - AZ: ## C ###/##. Am ##.5.20## erhielt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag; die titulierte Forderung beträgt 242,44 € nebst Zinsen, hinzu kommen die Gerichtsvollzieherkosten und die Gebühren des Rechtsanwalts. Nachdem die Voraussetzungen des § 807 ZPO vorlagen, lud der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, in dem die Schuldnerin indes nicht erschien. Für diesen Fall hatte der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls vorgesehen, der auch erging.
Unter dem #.7.20## stellte der Gläubiger durch seine Verfahrensbevollmächtigten Verhaftungsauftrag, auf den verwiesen wird (BI. ##f d.A.). Darin hatte er sich bereits mit der Zahlung von Raten in Höhe von 100.- € einverstanden erklärt. Als die Vollstreckung des Haftbefehls drohte, bot die Schuldnerin die Zahlung von Raten an und vereinbarte zu einer entsprechenden Absprache den ##.7.20## als Termin mit dem Gerichtsvollzieher. Dieser bewilligte sodann der Schuldnerin Ratenzahlung gem. § 900 Abs. 3 ZPO, nachdem diese 100.- € gezahlt und im übrigen weitere Ratenzahlung glaubhaft versichert hatte.
In der Forderungsaufstellung des Gläubigers vom ##.8.20##, auf die Bezug genommen wird (BI. ## d.A.), ist nunmehr eine Gebühr nach Nr. 1000 VV zum RVG in Höhe von 93,96 € enthalten, deretwegen der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher gem. § 788 ZPO Vollstreckung begehrt. Er ist der Auffassung, sehr wohl an dem Zustandekommen der Ratenzahlungsvereinbarung mitgewirkt zu haben, indem er von vornherein bei Beantragung der Vollstreckungsmaßnahme bereits sein Einverständnis mit einer evtl. Ratenzahlung bekundet habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei der Einigungsgebühr des neuen RVG ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr. Der Gerichtsvollzieher vertritt demgegenüber die Auffassung, es liege kein Fall einer sog. "Einigungsgebühr" gem. Nr. 1000 VV des RVG vor; vielmehr sei er als Gerichtsvollzieher gem. §§ 186 Nr. 6, 114a GVGA i.V.m. § 900 Abs. 3 ZPO gehalten, Ratenzahlung zu bewilligen, wenn der Schuldner dies wolle, glaubhaft mache und der Gläubiger nicht widersprochen (oder aber im Vorhinein zugestimmt) habe. Es gehe schon aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes nicht an, daß für eine solche vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit bei dem Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG anfalle. Diese Frage betreffe eine große Vielzahl von Fällen. Es gebe keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber in diesem Fall eine Gebühr bei dem Anwalt habe zur Entstehung kommen lassen wollen, abgesehen davon, daß diese auch keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung darstelle, wegen der nach § 788 ZPO die Vollstreckung mit betrieben werden könne. Insgesamt beruft sich der Gerichtsvollzieher bei seinem Vorgehen auf die Ausführungen von Kessel, DGVZ 2004, 115ff.
Die gegen die Ablehnung der Vollstreckung insoweit vom Gläubiger erhobene Erinnerung gem. § 766 ZPO hat der Amtsrichter mit Beschluss vom ##.1.20##, auf den verwiesen wird (BI. ## d.A.), zurückgewiesen und sich auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom ##.11.20## (BI. ##f d.A.) bezogen, die dem Gläubiger bekannt gegeben worden war. Der Gläubiger hat gem. § 793 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher auch bezüglich der "Einigungsgebühr" zur Vollstreckung anzuweisen.
Die zulässige sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die geltend gemachte "Einigungsgebühr" abgelehnt.
Die "Einigungsgebühr" nach Ziff. 1000 VV des RVG ist an die Stelle der bisherigen Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO getreten. Nach der Formulierung der neuen Vorschrift kommt es auf die früher streitige Frage nicht mehr an, ob ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vorliegt; ein solcher wird nicht verlangt. So entsteht die Gebühr, wenn im Verlauf eines Verfahrens (oder auch schon vorgerichtlich) der Streit über das Bestehen einer Forderung dadurch beigelegt wird, daß eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird. Besteht aber bereits ein Titel, um dessen Vollstreckung es geht, wird nicht "Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis" beseitigt. Vielmehr geht es ausschließlich um eine Modalität der Zwangsvollstreckung, mithin um die Durchsetzung des verbrieften Anspruchs. Die "Ungewissheit" könnte ohnehin erst dann als beseitigt angesehen werden, wenn der Schuldner alles bezahlt hat; hingegen könnte die Einigungsgebühr nicht entstehen, wenn dem Schuldner zwar Raten bewilligt werden, er sich aber nicht daran hält und daher erneut die Vollstreckung eintritt (vgl. Kessel, a.a.O.).
Die "Einigungsgebühr" ist als "Anreiz" bzw. "Entgelt" dafür anzusehen, daß der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vertrages oder bei entsprechenden Verhandlungen mitgewirkt hat und hierdurch Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Bei der Ratenbewilligung von Seiten des Gerichtsvollziehers, wie sie hier vorliegt, ist eine Mitwirkung des Gläubigers indes nicht vonnöten; der Gerichtsvollzieher als staatliches Vollstreckungsorgan trifft diese Entscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen, wobei u.a. dazu gehört, daß der Gläubiger nicht ausdrücklich einer Ratenzahlung widersprochen hat. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob der Anwalt zu dieser Frage in seinem Vollstreckungsauftrag schweigt oder ob er mitteilt, gegen eine solche Vorgehensweise in der Vollstreckung des Titels nichts einzuwenden zu haben: eine Einigungsgebühr wird damit nicht verdient. Die weitere Frage, ob es sich - wäre eine solche Gebühr anzusetzen - dabei um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, die nach § 788 ZPO mit zu vollstrecken sind, handeln würde, kann daher nach Auffassung der Kammer dahinstehen, dürfte aber ebenfalls eher zu verneinen sein (so auch Kessel, a.a.O.).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 100.- €