Betreuung: Wegfall Aufenthaltsbestimmungsrecht und Einwilligungsvorbehalt Vermögenssorge
KI-Zusammenfassung
Gegen die Erweiterung einer Betreuung einschließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten legte der Betroffene Beschwerde ein. Das Landgericht bestätigte die Erforderlichkeit der Betreuung und des Aufgabenkreises Vermögensangelegenheiten wegen krankheitsbedingter kognitiver Defizite. Einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB hielt es jedoch mangels hinreichender Gefährdungsprognose für derzeit nicht sicher feststellbar. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht entfiel, da aktuell kein konkreter Regelungsbedarf erkennbar war; im Gefahrenfall könne per einstweiliger Anordnung reagiert werden.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Einwilligungsvorbehalt aufgehoben, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt eine psychische Erkrankung oder Behinderung voraus, die die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Besorgung eigener Angelegenheiten ganz oder teilweise aufhebt, und sie muss erforderlich sein.
Widerspricht der Betroffene der (Erweiterung der) Betreuung, steht dies der Anordnung nicht entgegen, wenn sein Wille aufgrund der Erkrankung nicht frei im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB gebildet werden kann.
Der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ ist erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund nachhaltiger kognitiver Defizite seine finanziellen Angelegenheiten nicht verantwortlich ordnen und laufende Verpflichtungen nicht zuverlässig erfüllen kann.
Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB darf nur angeordnet werden, wenn mit der notwendigen Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene ohne den Vorbehalt durch eigene Vermögensverfügungen eine erhebliche Gefahr für seine Person oder sein Vermögen herbeiführt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nur anzuordnen, wenn ein konkreter gegenwärtiger oder absehbarer Regelungsbedarf für Aufenthaltsmaßnahmen besteht; eine bloß abstrakte Möglichkeit künftiger Gefahren genügt nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 37 XVII O 277
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge entfallen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der heute ## Jahre alte Betroffene lebt allein in einem Einfamilienhaus, das seiner Ehefrau und ihm zu je ½ gehört. Seit März 1993 leben die Eheleute dauerhaft getrennt. Die Ehefrau verließ gemeinsam mit ihrer Tochter in einer „Nacht- und Nebel-Aktion“ den Familienwohnort. Nach eigenen Bekundungen war ihnen das Zusammenleben mit dem Betroffenen nicht länger möglich. Am 15.12.1994 schlossen die Eheleute vor Notar Dr. L in C zu UR-Nr. ####/#### den Ehevertrag mit scheidungserleichternden Vereinbarungen, wie er sich Bl. ## ff d.A. 37 XVII O 236 befindet. Dort sind Zahlungen für die seinerzeit noch unterhaltsberechtigten Kinder sowie für die Ehefrau und eine Nutzungsentschädigung für das Haus geregelt. Bis 2002 lebte der Sohn des Betroffenen alleine mit dem Betroffenen. Er hat inzwischen eine eigene Familie gegründet und lehnt, ebenso wie seine Schwester und seine Mutter, jeglichen Kontakt zu dem Betroffenen ab. Hintergrund hierfür ist dessen Erkrankung, die sich bereits früh zeigte. Der Betroffene war bis zum Jahre 1992 Oberstudienrat an einem Cer Gymnasium und ist krankheitsbedingt frühpensioniert worden.
Nach der in diesem Verfahren erstatteten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B vom 03.09.2010 (Bl. ## ff d.A.) sowie vom 31.07.2011 (Bl. ### ff d.A.), die durch diverse ärztliche und fachärztliche Stellungnahmen gestützt werden, leidet der Betroffene an einer schizoaffektiven Störung sowie – jedenfalls bis zum vergangenen Sommer – an einer Benzodiazepinabhängigkeit. Die Erkrankung besteht seit Jahrzehnten und hat dazu geführt, dass die Familie sich durchgängig von dem Betroffenen distanziert hat. Für die Familie äußerte sich die Erkrankung in Verfolgungsideen, völlig desorganisiertem Verhalten, Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit.
Der Betroffene vermag offenbar nicht zu akzeptieren, dass sich seine Familie gänzlich von ihm losgesagt hat. Im Laufe der Jahre gab es immer wieder einmal Situationen, in denen er intensiv versuchte, um jeden Preis den Kontakt zu erzwingen. So kam es zu Tag- und Nachtzeiten zu serienweisen Telefonanrufen, die die Familienmitglieder auch dokumentierten. Nachdem der Betroffene im Sommer 2007 in einem solchen Anruf seiner Ehefrau angedroht hatte, er werde sich eine Pistole besorgen, sich töten und auch sie mit in den Tod reißen, kam es zur Einleitung eines Strafverfahrens. Nach Ermittlungen der Polizei, der gegenüber der Betroffene darlegte, seine Äußerungen seien nicht ernst gemeint gewesen, wurde eine „Gefährderansprache“ durchgeführt. Bei den Ermittlungen vor Ort stellten die Polizeibeamten fest, dass nicht nur das Innere des Wohnhauses einen gänzlich ungepflegten und vollkommen unordentlichen Eindruck machte, sondern auch alle Rolläden heruntergelassen waren. Der Betroffene, der den Beamten verwirrt erschien, meinte, man habe versucht, bei ihm einzubrechen. Einbruchsspuren wurden indes von den Beamten nicht festgestellt.
Ein nach diesem Vorfall eingeleitetes Verfahren auf Prüfung der Notwendigkeit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung wurde nach Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen durch den Betroffenen, dass es einer solchen Betreuung nicht bedürfe, eingestellt (37 XVII O 236 AG Bonn). Eines dieser Atteste stammte von dem Hausarzt, der indes sodann unter dem 27.08.2009 das nunmehr vorliegende Betreuungsverfahren anregte. Der Arzt, der den Betroffenen am 12.08.2009 im Rahmen eines Hausbesuches aufsuchte, fand ihn einem völlig verwahrlosten Umfeld in komplett vermüllter Wohnung vor. Die Betreuungsbehörde der Stadt wurde eingeschaltet; der zuständige Beamte berichtete über seine Erkundigungen vor Ort unter dem 25.09.2009 (Bl. # ff d.A.).
Unter dem 25.03.2010 berichtete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B über seinen Versuch, den ihm erteilten Gutachtenauftrag des Amtsgerichts C zur Frage der Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung umzusetzen. Nach zahlreichen vergeblichen Versuchen, einen Untersuchungstermin mit dem Betroffenen zu vereinbaren – der Betroffene äußerte wiederholt, er sei derzeit krank und könne daher keinen Besuch empfangen – suchte der Sachverständige den Betroffenen am 10.10.2009 unangekündigt auf. Der Betroffene ließ ihn aber nicht ins Haus, sondern sprach nur durch das mit Rolläden verschlossene Fenster mit ihm und forderte ihn auf, umgehend das Grundstück zu verlassen. Der Sachverständige wandte sich sodann an den weiter Beteiligten, der auch seinerzeit bereits den Betroffenen anwaltlich vertrat. Als auch dies zu keiner Terminvereinbarung zwecks Untersuchung des Betroffenen führte, gab der Sachverständige den Gutachtenauftrag zunächst an das Amtsgericht zurück.
Am 12.07.2010 hörte der Amtsrichter den Betroffenen bei Gericht an. Auf die Niederschrift (Bl. ## f d.A.) wird verwiesen. Unter dem 03.09.2010 erstattete sodann der Psychiater B das fachärztliche Gutachten, das sich Bl. ## ff d.A. befindet, nachdem er am 07.08.2010 den Betroffenen in seinem Haus exploriert hatte.
Am 28.09.2010 hörte der zuständige Amtsrichter den Betroffenen in Gegenwart seines Verfahrensbevollmächtigten persönlich an. Letzterer erbat sich eine längere Stellungnahmefrist. Am 10.10.2010 wurde der Betroffene notfallmäßig ins K-Krankenhaus in C eingeliefert. Er war wach und ansprechbar, aber mit verwaschener Sprache auf der Straße sitzend hilflos aufgefunden worden. Vom 11.10.2010 an befand er sich dann auf der Grundlage des PsychKG in der M-Klinik. Auf Bl. ## ff d.A. wird verwiesen. Die behandelnden Ärzte der Klinik hielten die Einrichtung einer vorläufigen umfassenden gesetzlichen Betreuung für zunächst sechs Monate für notwendig.
Mit Beschluss vom 21.10.2010 richtete das Amtsgericht daher eine rechtliche Betreuung für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und „damit zusammenhängender finanzieller und behördlicher Angelegenheiten“ ein und bestellte Rechtsanwalt S zum Berufsbetreuer des Betroffenen.
Mit Schreiben vom 09.11.2010 regte der (damalige) Betreuer die Erweiterung der Betreuung an. Es bestehe erheblicher Regelungs- und Unterstützungsbedarf (Bl. ## f d.A.). Hierzu wird zudem verwiesen auf das Schreiben des Betreuers vom 15.11.2010 (Bl. ## ff d.A.).
Mit Beschluss vom 07.12.2010 erweiterte das Amtsgericht die rechtliche Betreuung für den Betroffenen in dem aus dem Beschluss ersichtlichen Umfang im Wege einstweiliger Anordnung bis zum 06.06.2011 (Bl. ### f d.A.).
Dem Betreuer gelang es erst mit der Zeit, einen Überblick über bereits laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betroffenen, dessen sonstige Zahlungsverpflichtungen und dessen Vermögen zu erlangen. Hierzu wird auf den Bericht vom 07.04.2011 (Bl. ### ff d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 15.06.2011 bat der Betreuer um die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten, für die Gesundheitssorge und für Aufenthalt. Wegen der Begründung des Antrags im Einzelnen wird auf Bl. ### f d.A. verwiesen, in dem von erheblichen Verwirrtheitszuständen des Betroffenen berichtet wird.
Unter dem 31.07.2011 erstattete der Psychiater B zur Frage der weiteren Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung das Gutachten, das sich auf Bl. ### ff d.A. befindet und auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 26.08.2011 bat der Betroffene um einen Betreuerwechsel (Bl. ### d.A.). Am 06.09.2011 hörte der Amtsrichter den Betroffenen in Gegenwart der Rechtsanwälte I und S zur Frage der Verlängerung/Erweiterung der Betreuung sowie zu dem von dem Betroffenen beantragten Betreuerwechsel an. Auf Bl. ### ff d.A. wird insoweit verwiesen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 07.09.2011 nahm das Amtsgericht den von dem Betroffenen gewünschten Betreuerwechsel vor. Der weiter Beteiligte ist ein früherer Schüler des Betroffenen und nimmt die Betreuung ehrenamtlich wahr. Zugleich erweiterte das Betreuungsgericht den Aufgabenkreis für die Betreuung in dem aus dem Beschluss ersichtlichen Umfang und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an (Bl. ### ff d.A.).
Mit Faxschreiben vom 14.10.2011 ließ der weiter Beteiligte Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen, die mit Schriftsatz vom 22.12.2011 begründet wurde. Mit der Beschwerde wird die Herausnahme der Vermögensangelegenheiten (einschließlich des Einwilligungsvorbehalts) und des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus der Betreuung begehrt. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. ### ff d.A.) verwiesen.
Der Amtsrichter half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.
Am 27.01.2012 hörte die Berichterstatterin den Betroffenen persönlich an. Die Kammer hat desweiteren Stellungnahmen der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes des Betroffenen eingeholt, die sie dem Betroffenen und dem weiter Beteiligten auch übersandt hat. Wegen des Ergebnisses der Anhörung im Einzelnen wird auf die Niederschrift (Bl. ### ff d.A.) verwiesen.
Der Betroffene hat über den Verfahrensbevollmächtigten Stellung genommen. Hierzu wird auf Bl. ### ff d.A. verwiesen. Der Betroffene beruft sich insbesondere darauf, alle Zahlungsrückstände seien inzwischen getilgt, seine Vermögensangelegenheiten geordnet und sein Gesundheitszustand habe sich deutlich verbessert, seitdem er die Tabletten weitgehend weglasse.
Aufgrund des Beschlusses vom 14.02.2012 (Bl. ### d.A.) holte die Kammer ein weiteres Gutachten des Sachverständigen B ein, das unter dem 29.03.2012 erstattet wurde und auf welches wegen aller Einzelheiten verwiesen wird (Bl. ### ff d.A.).
Am 15.05.2012 hörte die Kammer den Betroffenen in Gegenwart seines Verfahrensbevollmächtigten zu dem Gutachten an, welches im selben Termin von dem Sachverständigen B erläutert wurde. Auf die Niederschrift vom 15.05.2012 (Bl. ### ff d.A.) wird verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 58, 59 FamFG statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache in dem Umfang Erfolg, wie dies aus dem Beschlusstenor ersichtlich ist.
Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Kammer geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bei dem Betroffenen nach wie vor gegeben sind. Dies wird letztlich von dem Betroffenen auch nicht in Abrede gestellt.
Dieser hat mit Begründungsschriftsatz vom 22.12.2011 (Bl. ### ff d.A.) das Rechtsmittel darauf beschränkt, dass die Bereiche der Vermögensangelegenheiten (einschließlich des Einwilligungsvorbehalts) und des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus den Aufgabenkreisen des Betreuers wieder herausgenommen werden sollen. Dies bedeutet zugleich – und dies ist auch bei beiden Anhörungen zur Sprache gekommen –, dass der Betroffene die Betreuung im Übrigen akzeptiert.
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund u.a. einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, die Betreuerbestellung erforderlich ist und der Wille des Betroffenen nicht entgegensteht, soweit dieser frei gebildet werden kann (§ 1896 Abs. 1, 1 a BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, namentlich an einer schizoaffektiven Störung. Ob außerdem noch eine Benzodiazepinabhängigkeit vorliegt – wie dies im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung im letzten Sommer der Fall war – kann derzeit nicht beurteilt werden, ist aber auch für das Ergebnis der Anordnung einer Betreuung letztlich nicht von Relevanz. Weitere gesundheitliche Einschränkungen des Betroffenen liegen in einer cerebralen Mikroangiopathie und einem Zustand nach Apoplex; beides macht eine engmaschige internistische Kontrolle nötig. Die Krankheit führt bei dem Betroffenen zu deutlichen Auffassungs-, Konzentrations-, Gedächtnis- sowie Zeitgitterstörungen. In Kritik- und Urteilsfähigkeit ist der Betroffene deutlich eingeschränkt, Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehen nicht. Der formale Gedankengang ist sprunghaft und weitschweifig.
In seinem Gutachten vom 31.07.2011 stellte der Psychiater B fest, der Betroffene sei gerade bezüglich seiner finanziellen Situation vollkommen überfordert. Im letzten Sommer waren Berge von Post unbearbeitet geblieben; unbeglichene Rechnungen und Vollstreckungsmaßnahmen waren an der Tagesordnung. Hohe Barbeträge wurden abgehoben und gerieten bisweilen in Verlust. Aus der Aufstellung, die der vormalige Betreuer, Rechtsanwalt S, dem Amtsgericht vorgelegt hat, ergab sich eine unübersichtliche Vielzahl von Konten. Ein Schließfach mit einer angeblich wertvollen Goldmünzensammlung kann nicht mehr geöffnet werden, weil der Betroffene den Schlüssel zu dem Schließfach verloren hat.
Bei den anlässlich der Explorationen durch den Sachverständigen deutlich sichtbar gewordenen kognitiven Defiziten handelt es sich auch keineswegs um einen situativen Befund. Dies belegt schon der Umstand, dass der Betroffene sowohl bei dem Sachverständigen, als auch bei allen richterlichen Anhörungen ein gleichwertiges Zustandsbild gezeigt hat.
Infolge der Krankheit sind dem Betroffenen mithin auch nach Auffassung der Kammer die lebenspraktischen Fähigkeiten in den angesprochenen Bereichen weitgehend genommen.
Soweit er sich gegen die Einrichtung einer Betreuung im Bereich der Vermögensverwaltung ausgesprochen hat, beruht dies nicht auf einem freien Willen, § 1896 Abs. 1a BGB. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, der Betroffene könne den Sinn und Zweck der gesetzlichen Betreuung nicht mehr ausreichend verstehen und befinde sich in einem die freie Bestimmung erheblich eingeschränkten Zustand; die Betreuung müsse daher auch gegen seinen Willen erweitert werden.
Auch nach dem aktualisierten Gutachten des Sachverständige B vom 29.03.2012, das dieser nach einer weiteren Untersuchung des Betroffenen erstattete, ändert sich an diesem Befund nichts. Auch danach ist der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten noch dringend erforderlich, weil der Betroffene diese Angelegenheiten keinesfalls selbst verantwortlich wahrzunehmen imstande ist.
In diesem Bereich benötigt der Betroffene Hilfestellung. Dies ist die einheitliche und auch nach Auffassung der Kammer nach ihrem persönlichen Eindruck aus der Anhörung des Betroffenen vollkommen nachvollziehbare Stellungnahme des Gutachters sowie des langjährigen Bekannten, des Herrn X, der im vergangenen Jahr im engagierten Zusammenwirken mit dem damaligen Betreuer versucht hat, Ordnung in das Chaos von ungeöffneter Post, Rechnungen, Mahnungen und Zwangsvollstreckungen gegen den Betroffenen zu bringen.
Die Kammer hält es nach allem für ausgeschlossen, dass der Betroffene seine Vermögensangelegenheiten allein wahrzunehmen im Stande ist. Hierzu gehören auch mündelsichere Anlagen des Geldes, Beihilfeanträge, Arbeitsverhältnisse mit Bediensteten, die ihm in der Haushaltsführung etc. zur Seite stehen müssen. Dass er solche nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat, hat er bei der Anhörung selbst einräumen müssen; hier besteht dringend Handlungsbedarf für den Betreuer. Diesem ist unbenommen, in Bereichen, in denen er glaubt, den Betroffenen verantwortlich handeln lassen zu können, dieses zu versuchen. Unerlässlich ist indes, dass eine Kontrolle stattfindet, damit es nicht einmal mehr zu den Zuständen wie vor einem Jahr kommen kann.
Hingegen vermag die Kammer – jedenfalls derzeit – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1903 BGB nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit festzustellen. Denn derzeit ist nichts dafür erkennbar, dass der Betroffene sich selbst durch unsinnige finanzielle Verfügungen selbst erheblich schädigen wird.
Jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Dinge hält die Kammer den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ebenfalls nicht für regelungsbedürftig. Der Zustand des Betroffenen legt es – jedenfalls derzeit – nicht nahe, dass ein anderer Aufenthalt als der augenblickliche in näherer Zukunft angeordnet werden müsste. Es scheint so, dass der Betroffene sich aus seiner Tablettensucht – jedenfalls vorläufig – hat lösen können. Bereits bei der Anhörung vom 27.01.2012 waren die von dem Sachverständigen festgestellten ausgeprägten Verwirrtheitszustände, unartikulierte Sprechweise (Lallen) sowie sonstige körperliche Beeinträchtigungen in dem im Gutachten aufgeführten Sinne nicht mehr feststellbar.
Die Kammer hat daher den Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung aufgehoben. Dies erscheint schon deshalb vertretbar, weil bei Gefahrenlage immer durch eine einstweilige Anordnung reagiert werden kann. Eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen mit einer womöglich zwangsweise durchgeführten medikamentösen Behandlung in einer Klinik steht jedenfalls derzeit nicht (mehr) in Rede.
Dem Beschwerdebegehren des Betroffenen konnte die Kammer daher nur zum Teil entsprechen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Für die Gerichtskosten gilt §§ 131 Abs. 5 KostO; außergerichtliche erstattungsfähige Kosten sind nicht erstanden.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 €