Sofortige Beschwerde gegen Abschiebehaft wegen Alias-Personalien zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebehaft wurde abgewiesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen des §57 Abs.2 AuslG als erfüllt, weil der Betroffene unter falschen Personalien auftrat, untergetaucht war und die Ausreisefrist nicht eingehalten hatte. Verzögerungen bei der Beschaffung eines Passersatzes seien seinem Verhalten zuzuschreiben. Die sechsmonatige Sicherungshaft erachtete das Gericht als zulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verhängung von Abschiebehaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebehaft nach §57 Abs.2 AuslG ist gerechtfertigt, wenn Umstände wie Untertauchen, Verwendung alias‑Personalien oder nicht gemeldeter Wohnsitz den begründeten Verdacht erzeugen, der Ausreisepflichtige werde sich der Abschiebung entziehen.
Ein nach Abschluss des Asylverfahrens innerhalb einer gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereister Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig nach §42 Abs.1,2 AuslG.
Die unwiderlegbare Vermutung, daß Abschiebung ohne Sicherungshaft erschwert oder vereitelt wird, kann sich aus einem nicht gemeldeten Wohnsitzwechsel und dem dadurch hervorgerufenen Ermittlungshindernis ergeben.
Die Verlängerung der Sicherungshaft bis zur gesetzlich zulässigen Höchstdauer ist zulässig, wenn die Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen (z.B. Nachforschungen wegen alias‑Personalien, Beschaffung eines Passersatzes) innerhalb von drei Monaten nicht durchgeführt werden kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde am 11.11.1995 festgenommen und zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen (380,00 DM) in die JVA 1 verbracht. Er führte eine Aufenthaltsgestattung mit, die auf den Namen A B lautete. Unter diesen Personalien hatte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt, der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 00.02.1994 abgelehnt worden ist. Hiergegen ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, daß der Betroffene unter den Personalien C D ein Asylverfahren betrieben hat, welches mit Bescheid vom 00.05.1993 abgelehnt worden ist.
Der Betroffene war im Jahre 1993 auch zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung war angedroht worden. Zu einer Abschiebung kam es nicht, da der Betroffene damals untergetaucht war. Er wurde zum 00.08.1993 als unbekannt abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben. Der Betroffene war zuletzt unter den Personalien A B in der Straße 1 in X gemeldet und als Arbeiter bei der Firma E in Y beschäftigt.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1. verhängte das Amtsgericht Rheinbach am 15.11.1995 die Abschiebehaft für die Dauer von
6 Monaten, die nach Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe seit dem 00.12.1995 vollstreckt wird.
In seiner Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Betroffene
eingestanden unter anderen Personalien ein Asylverfahren
betrieben zu haben. Zur Begründung hat er angeführt, er könne aus politischen Gründen nicht nach Z zurück.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Verhängung von Abschiebehaft.
Der Betroffene ist im Beschwerdeverfahren im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Düsseldorf angehört worden. Im Termin vom 01.02.1996 hat er keine weiteren inhaltlichen Erklärungen abgegeben. Mit Schriftsatz vom 18.03.1996 hat er erklärt, das Asylverfahren, welches mit Bescheid vom 00.05.1993 abgeschlossen wurde, tatsächlich nicht betrieben zu haben. Nur das neue Asylverfahren sei maßgebend.
II.
Die gemäߧ 7 FEVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Betroffenen nach § 49 AuslG liegen vor. Er ist nach § 42 Abs. 1 u. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er besitzt keine Aufenthaltsgestattung mehr. Die Ausreise des Betroffenen bedarf gemäß § 49 Abs. 2 AuslG der Überwachung. Er ist nach Abschluß des Asylverfahrens, das er, wie er selbst in der Anhörung vor dem Amtsgericht eingeräumt hat, auf den Namen D geführt hat, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist. Weiter gibt der Umstand, daß er bereits unter falschen Personalien ein Asylverfahren betrieben hat, zu erkennen, daß er freiwillig seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
,
Die Verhängung von Abschiebungshaft ist gemäß § 57 Abs. 2
Ziff. 2 u. 5 AuslG nicht zu beanstanden.
Der Betroffene hat im Jahre 1993, nachdem sein Asylantrag als unbegründet zurückgewiesen und er zur Ausreise aufgefordert worden war, seinen Aufenthaltsort aufgegeben, ohne dies den Ausländerbehörden mitzuteilen. Der damals unter den Personalien C D bekannte Betroffene ist in der Bundesrepublik untergetaucht und hat sich fortan der weiter bekannten Personalien bedient.
§ 57 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG stellt einen zwingenden Haftgrund dar. Der nicht gemeldete Wohnartwechsel begründet die unwiderlegbare Vermutung, daß die Abschiebung ohne Sicherungshaft erschwert oder vereitelt wird (BGH NJW 1993, 3069 [3070], Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 57
Rdn. 15).
Des weiteren läßt die Verwendung von alias -Personalien so wie der Umstand, daß der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist, die Vermutung zu, daß er sich der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG).
Vorliegend ist auch nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht die Sicherungshaft für 6 Monate angeordnet hat. Dies ist zwar nach§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nur zulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht binnen 3 Monaten durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber gegeben.
Für den Betroffenen muß ein Passersatz beschafft werden. Die Vorbereitungen hierfür sind durch die Beteiligten zu 2. eingeleitet worden. Der Beteiligte zu 2. hat das zuständige F-Generalkonsulat auch bereits an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Ein Erschwernis für die Beschaffung des Passersatzpapiers ergibt sich aber bereits da durch, daß der Betroffene alias-Personalien verwendet hat. Es bedarf deshalb der Nachforschung, ob die zuletzt vom Betroffenen angegebenen Personalien tatsächlich die richtigen sind. Eine hierdurch hervorgerufene Verzögerung ist alleine durch das Verhalten des Betroffenen verursacht.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 s. 2 FGG.