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Landgericht Bonn·4 T 71/02·31.01.2002

Beiordnung von Rechtsanwalt in PKH für Forderungspfändung wegen Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerinnen beantragten Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin zur Durchführung einer Forderungspfändung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen. Das Amtsgericht bewilligte PKH, lehnte die Beiordnung jedoch ab; hiergegen erhoben die Gläubigerinnen Beschwerde. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss dahingehend ab, dass die Anwältin beigeordnet wird, weil bei Unterhaltspfändungen besondere Vollstreckungsschwierigkeiten und ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung bestehen und konkrete Umstände (häufige Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel des Schuldners) dargelegt wurden.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Beiordnung der Rechtsanwältin im Wege der PKH angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe ist bei der Durchführung einer Forderungspfändung grundsätzlich nicht regelmäßig erforderlich.

2

Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten sein, weil besondere Vollstreckungsschwierigkeiten auftreten und ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung besteht.

3

Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für erschwerte Vollstreckung (z. B. häufiger Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel des Schuldners) rechtfertigen die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH.

4

Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind die praktischen Vollstreckungserfordernisse und das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 22 M 9704 / 01

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe abgeändert , daß den Gläubigerinnen für die im Beschluß bezeichneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwältin U im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet wird.

Gründe

2

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt, die Beiordnung der Rechtsanwältin jedoch mit der Begründung abgelehnt, eine solche sei vorliegend nicht erforderlich. Dem treten die Gläubigerinnen, die die Vollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen bei ihrem Vater durchführen wollen, mit ihrer nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften und auch ansonsten zulässigen Beschwerde entgegen, mit der sie geltend machen, die Vollstreckung bereite zusätzliche Schwierigkeiten, da der Schuldner häufig Wohnsitz und Arbeitsstelle wechsle und sich jeglicher Unterhaltszahlung entziehe.

3

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

4

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Zwar ist auch die Kammer der Ansicht, daß bei der Durchführung einer Forderungspfändung in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ( vgl. hierzu: Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2.Aufl., Rdnr. 567; LG I, RPfl 1991, 208; LG B JurBüro 1993, 688, 689; a.A. (keine RA-Beiordnung): LG N2 JurBüro1993 , 360 ), bei der zum einen besondere Schwierigkeiten auftreten können, die aber zum anderen auch insoweit von einem gewissen "öffentlichen Interesse" ist, als es im Interesse der Gesellschaft ist, wenn Unterhaltsschuldner den geschuldeten Unterhalt zahlen, und sei es im Wege der Vollstreckung, da andernfalls häufig die Gemeinschaft dafür aufkommen muß. Vorliegend kommt hinzu , daß nach Darstellung der Gläubigerinnen bei der Vollstreckung Schwierigkeiten zu erwarten sind, weil der Schuldner häufig Arbeitsstelle und Wohnsitz wechselt, so daß eine in diesen Dingen versierte Anwältin vonnöten erscheint.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.