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Landgericht Bonn·4 T 70/90·30.01.1990

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Zwangsversteigerung wegen fehlender Vollmachtszustellung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung aus einer notariellen Urkunde, in der die Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung durch einen Vertreter erklärt worden war. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Bevollmächtigung nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und nicht gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt worden war. Das Landgericht bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die sofortige Beschwerde ab.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wird in einer notariellen Urkunde die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch einen Vertreter erklärt, darf die vollstreckbare Ausfertigung gegen den Vertretenen nur erteilt werden, wenn die Bevollmächtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.

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§ 726 ZPO ist entsprechend auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel aus einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anzuwenden; § 750 Abs. 2 ZPO verweist insoweit auf § 726 Abs. 1 ZPO.

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Der Nachweis und die Zustellung der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmacht sind vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich, um die Rechtssicherheit der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.

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Ein Hinweis, die Zwangsvollstreckung werde durch die Erfordernis des Vollmachtsnachweises unverhältnismäßig erschwert, rechtfertigt die Abweichung von der Zustellungspflicht nicht; der Gläubiger kann auf Verbindung der Vollmachtsurkunde gemäß § 12 Beurkundungsgesetz hinwirken.

Relevante Normen
§ 750 Abs. 2 ZPO§ 793 ZPO§ 726 ZPO i.V.m. § 795 ZPO i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 795 i.V.m. § 750 Abs. 2 ZPO§ 726 Abs. 1 ZPO§ 12 Beurkundungsgesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 23 K 258/89

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

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Gem. notarieller Urkunde vom 21.04.1983 - UR-Nr. ###/83 des Notars F in B - haben die Schuldner anerkannt, der Gläubigerin einen Betrag in Höhe von 186.400,00 DM nebst Zinsen zu schulden, sich dieserhalb der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen und der Gläubigerin eine entsprechende Grundschuld an dem o. a. Miteigentumsanteil bestellt. Sie wurden hierbei von der Firma U GmbH in N, diese wiederum durch die Betriebswirtin G vertreten. Der Notar erteilte gleichzeitig eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, die den Schuldnern am 14.07.1989 zugestellt worden ist.

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Am 21.07.1989 hat die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsversteigerung beantragt. Durch Beschluss von 05.01.1990 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin habe nicht die Zustellung der Vollmacht der Schuldner - UR-Nr. ####/82 des Notars A in X -nachgewiesen (§ 750 Abs.2 ZP0).

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

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Sie vertritt die Auffassung, daß die Anwendung des § 750 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil bei Erteilung einer Vollstreckungsklausel eine analoge Anwendung des § 726 ZPO nicht in Betracht komme, wenn der Schuldner die Unterwerfungserklärung nicht selbst, sondern durch einen Vertreter abgegeben habe. Die Voraussetzungen des § 750 Abs. 2 ZPO seien darüberhinaus aber auch deshalb nicht gegeben, weil dem Schuldner nach dem Sinn dieser Vorschrift nur solche Umstände bekannt gemacht werden sollten, die nach Errichtung des Vollstreckungstitels eingetreten seien. Zudem führe die Auffassung des Amtsgerichts dazu, dass die Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig erschwert, in vielen Fällen sogar unmöglich gemacht werde, weil der Gläubiger in der Regel nicht im Besitz der Vollmachtsurkunde sei.

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Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch sonst zulässig sofortige Beschwerde hatte in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung mit Recht zurückgewiesen.

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Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum darf die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde, in der die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch einen Vertreter erklärt worden ist, gegen den Vertretenen nur erteilt werden, wenn die Bevollmächtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. Diese Auffassung, der sich die Kammer anschließt, beruht darauf, daß § 726 ZPO gem. § 795 ZPO auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel aus einer notariellen Urkunde i.S.d.- § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung des § 726 ZPO erfordert, die Vollmacht des Vertreters als eine Tatsache anzusehen, von deren Bestehen die Zulässigkeit der Vollstreckung gegen den Vertretenen abhängt (vgl. OLG Nürnberg MDR 1960, 318; BayObLG MDR 1964, 603; Zöller-Stöber, ZPO, 15. Auf. 1987, § 794 Rdn. 29; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, § 797 Anm. 1 A) Der vereinzelt gebliebenen Gegenmeinung des OLG Köln (MDR 1969, 150) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß der Nachweis der in einer notariellen Erklärung behaupteten Vertretungsbefugnis vor Erteilung der Vollstreckungsklausel aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt erforderlich ist. Der Vertreter braucht dem Notar nämlich seine Vollmacht zum Abschluss des beurkundeten Rechtsgeschäfts und zur Erklärung, daß sich der Vertretene der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, nicht durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachzuweisen. Es besteht deshalb die Gefahr, daß jemand namens eines anderen in einer notariellen Urkunde eine Verpflichtung eingeht und den Gläubiger das Recht der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde einräumt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein (Bay0bLG a.a.0).

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Bedurfte es somit bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Nachweises der Bevollmächtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, so war diese gem. § 795 i.V.m. § 750 Abs. 2 ZPO auch zuzustellen, was unstreitig nicht geschehen ist. § 750 Abs. 2 ZPO enthält seinem Wortlaut nach eine uneingeschränkte Verweisung auf § 726 Abs. 1 ZPO und ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn die vollstreckbare Ausfertigung gleichzeitig mit der Errichtung des Vollstreckungstitels erteilt wird. Dem Hinweis der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung würde bei solcher Gesetzesauslegung unverhältnismäßig erschwert, weil der Gläubiger in der Regel nicht im Besitz der Vollmachtsurkunde sei, ist das Amtsgericht mit der zutreffenden Begründung entgegengetreten, daß die Gläubigerin rechtzeitig auf die Verbindung der Vollmachtsurkunde gem. § 12 Beurkundungsgesetz hätte hinwirken können.

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Nach allem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Beschwerdewert : 186.400,00 DM