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Landgericht Bonn·4 T 64/09·25.02.2009

Block- bzw. Listenwahl ohne satzungsmäßige Grundlage unzulässig

ZivilrechtVereinsrechtSatzungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verein beantragte Eintragung eines neu gewählten Vorstands; der Rechtspfleger beanstandete eine zuvor per Blockwahl erfolgte Wahl, da die Satzung kein Wahlverfahren vorsah. Das Landgericht bestätigt, dass eine Block-/Listenwahl nur mit ausdrücklicher satzungsrechtlicher Ermächtigung zulässig ist. Eine nach Satzung nicht gedeckte Blockwahl ist nichtig und verhindert die Eintragung.

Ausgang: Beschwerde gegen Rechtspflegerhinweis zur Unzulässigkeit der Blockwahl wird abgewiesen; Wahl der vier Vorstandsmitglieder ist nichtig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Block- oder Listenwahl der Vorstandsmitglieder ist nur zulässig, wenn die Satzung eine derartige Wahl ausdrücklich vorsieht.

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Fehlt in der Satzung eine Regelung zum Wahlverfahren, gilt die gesetzliche Einzelpersonenwahl nach § 32 BGB; gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

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Eine Satzungsänderung muss zur Wirksamkeit zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet und eingetragen werden; eine stillschweigende Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

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Ein in satzungswidriger Form zustande gekommener Wahlbeschluss ist nichtig (nicht nur anfechtbar) und stellt ein Eintragungshindernis im Vereinsregister dar.

Relevante Normen
§ 32, 40, 71 BGB§ 26 BGB§ 32 BGB§ 40 BGB§ 71 Abs. 1 BGB§ 33 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 20 VR 2476

Leitsatz

Eine Block- oder Listenwahl ist nur zulässig, wenn Sie in der Vereinssatzung verankert ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der betroffene Verein ist seit dem ##.##.19## im Vereinsregister eingetragen. Der Vereinszweck ist das Betreiben des Altenwohnheims "Q" in C. Der Verein ist Mitglied im E ischen Werk der F ischen Kirche im Rheinland. Die am ##.##.19## errichtete Satzung wurde mehrfach geändert. Sie enthält zum Verfahren bei Wahlen zum Vorstand keine Regelung. Nach § 6 Abs. 3 der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 5 ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für

4

die Wahl... des Vorstandes. ...

  1. die Wahl... des Vorstandes. ...
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l) Satzungsänderungen.

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Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

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Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt.

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In der Mitgliederversammlung vom ##.##.20## stand die Vorstandswahl an, die auch in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angekündigt wurde. Auf das Protokoll der Versammlung wird für die Frage des Ablaufes der Wahl Bezug genommen (Bl. ###ff d.A.). Auf Vorschlag des Wahlleiters, für einen ausscheidenden Beisitzer zunächst eine Beisitzerin und sodann die erneut kandidierenden weiteren vier Vorstandsmitglieder "en bloc" zu wählen, entschied die Mitgliederversammlung einstimmig, die Wahlen in einem einzigen Wahlgang per Akklamation durchzuführen, was – so das Protokoll – auch geschah. Alle fünf Mitglieder wurden einstimmig ohne Enthaltung gewählt.

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Unter dem ##.##.20## (Bl. ### d.A.) wurde der Vollzug der notariellen Urkunde UR-Nr. ####/20## (Bl. ###ff d.A.) im Vereinsregister beantragt.

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Mit Schreiben vom ##.##.20##, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. ### d.A.), wies die zuständige Rechtspflegerin darauf hin, dass die Blockwahl im vorliegenden Fall – weil in der Satzung nicht vorgesehen – nicht zulässig gewesen sei. Vor Eintragung müßte eine entsprechende neue Wahl erfolgen, dies könne "bei Gelegenheit" geschehen, da satzungsgemäß der alte Vorstand bis zur Neuwahl ohnehin im Amt bleibe. Die neue Beisitzerin wurde indes bereits eingetragen, da – wie die Rechtspflegerin meint – diese in einem gesonderten Wahlgang gewählt worden und daher von der Blockwahl nicht betroffen sei.

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Der betroffene Verein wendet sich gegen die im Schreiben der Rechtspflegerin vom ##.##.20## enthaltene Verfügung und vertritt die Auffassung, die Wahl sei sehr wohl ordnungsgemäß durchgeführt worden, da es sich bei dem betreffenden Beschluss der Mitgliederversammlung um einen sog. "satzungsdurchbrechenden Beschluss" gehandelt habe, der jederzeit habe gefaßt werden können, zumal auch die erforderliche Zweidrittelmehrheit gewahrt gewesen sei.

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Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. ### d.A.). Der Vermerk der Rechtspflegerin ist dem Verein von der Kammer zur Kenntnis gebracht worden.

13

II.

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Die statthafte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Das Schreiben der Rechtspflegerin vom ##.##.20## stellt eine sog. Zwischenverfügung dar, mittels derer die Rechtspflegerin die nach ihrer Auffassung bestehenden, aber behebbaren Eintragungshindernisse benannt und gleichzeitig aufgezeigt hat, wie diese zu beseitigen seien (vgl. hierzu: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl., Rdnr. 19ff, 23). In einem solchen Fall kann bereits gegen diese Zwischenverfügung der Rechtsweg mit Hilfe der – einfachen – Beschwerde beschritten werden; es braucht nicht bis zur Ablehnung der Anmeldung zugewartet zu werden (Sauter pp, a.a.O. Rdnr. 24).

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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung der Rechtspflegerin betreffend die Ungültigkeit der Wahl der vier wiedergewählten Vorstandsmitglieder trifft auch nach Auffassung der Kammer zu.

16

Zum näheren Verfahren bei der Durchführung der Wahl der Vorstandsmitglieder schweigt die Satzung des hier betroffenen Vereins. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Regelung gilt. Nach § 32 BGB entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch Beschluss. Denn Wahlen sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung (BGH NJW 1974, 183). Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat (BGH a.a.O.).

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Das bei der hier in Rede stehenden Wahl angewandte Verfahren weicht von der Einzelpersonenwahl des § 32 BGB ab, bei der für jedes zu besetzende Vereinsamt (mindestens) ein Wahlgang durchgeführt wird. Vorliegend handelte es sich um eine "Listenwahl" oder auch "Blockwahl", bei der aus Vereinfachungsgründen eine Reihe von Einzelwahlen zusammengefaßt werden. Sie bedarf einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Zulassung (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 1753; Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 257; juris – PK/Otto, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 60 zu § 32; BGH a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 2001, 537f;), die nach § 40 BGB auch durchaus möglich ist. Ein solches Verfahren ist hier allerdings in der Satzung des betroffenen Vereins nicht vorgesehen.

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Mit der Beschwerde wird zu Unrecht geltend gemacht, die "Blockwahl" sei hier deshalb zulässig gewesen, weil die (wählende) Mitgliederversammlung des Vereins auch das satzungsgebende Gremium sei und daher in einem ersten Tagesordnungspunkt die Satzung hätte ändern und sodann gemäß der Änderung bei der Wahl hätte verfahren können. Bei dieser Argumentation wird indes übersehen, dass eine Satzungsänderung nach § 71 BGB, um wirksam zu sein, zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist und in das Register eingetragen werden muss (Sauter pp, Rdnr. 139). Im übrigen hätte eine solche Satzungsänderung in der Einladung zu der Mitgliederversammlung aufgeführt sein müssen, und zwar auch nicht nur als Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung", sondern mit entsprechender Erläuterung (vgl. Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 135). Eine stillschweigende Satzungsänderung ist angesichts der zwingenden Vorschrift des § 71 Abs. 1 BGB hingegen nicht denkbar (vgl. Sauter pp, a.a.O., Rdnr 134; zur Satzungsdurchbrechung vgl. auch: Juris-PK/Otto, Rdnr. 15 zu § 33 BGB).

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Der somit in dem satzungswidrigen Wahlverfahren erzielte Beschluss der Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins vom ##.##.20## betreffend die Wahl der vier Vorstandsmitglieder ist nichtig und nicht nur anfechtbar (vgl. BayObLG, a.a.O.S. 538). Damit besteht das von der Rechtspflegerin zu Recht aufgezeigte Eintragungshindernis. Der Verein mag nunmehr nach dem Hinweis der Rechtspflegerin in der Zwischenverfügung verfahren.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

21

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 €