Beschwerde gegen Erinnerung: Kosten für nicht erledigte Amtshandlung und Wegegeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger hatte Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers erhoben und beanstandete eine Gebühr für eine "nicht erledigte Amtshandlung" sowie ein Wegegeld (KV 711 Stufe 2). Das LG Bonn hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass die Prüfung auf pfändbares Vermögen Teil des Pfändungsverfahrens ist und Gebühren auslöst; das Wegegeld war im Ermessen des Gerichtsvollziehers berechtigt.
Ausgang: Beschwerde des Gläubigers gegen Erinnerung gegen Gerichtsvollzieherkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die zur Feststellung pfändbaren Vermögens vorgenommene Überprüfung gehört zum Pfändungsverfahren und kann auch dann einen Gebührentatbestand nach dem GVKostG begründen, wenn eine anschließende Pfändung unterbleibt ("nicht erledigte Amtshandlung").
Ein Gläubiger kann das Entstehen von Gerichtsvollziehergebühren nicht dadurch verhindern, dass er den Vollstreckungsauftrag in einer Weise konditioniert, die das Vorliegen der gesetzlichen Gebührenvoraussetzungen beeinflusst; wer Gebühren vermeiden will, muss seine Aufträge konkret beschränken (z.B. nur Vermögensauskunft verlangen).
Bei der Wahl der Zustellungsart steht dem Gerichtsvollzieher ein Ermessen zu; die Berechnung eines Wegegeldes nach Stufe 2 Nr. 711 KV GVKostG ist zulässig, wenn persönliche Zustellungen aus Gründen der Beschleunigung oder mangelhafter Postrückläufe gerechtfertigt sind.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 11 M 2422/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Wegen des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf den angefochtenen Beschluss, dort unter Ziff. I. verwiesen (Bl. # ff d.A.). Danach wandte sich der Gläubiger mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Rechnung des weiter Beteiligten vom 15.10.2014. Er macht hiergegen geltend, der weiter Beteiligte hätte Kosten in Höhe von 15,00 € für eine „nicht erledigte Amtshandlung KV 604“ sowie ein Wegegeld gemäß KV 711 (10 – 20 km) nicht in Rechnung stellen dürfen; denn die nach der Darstellung des Gerichtsvollziehers nicht erledigte Amtshandlung habe er als Gläubiger nicht beauftragt. Das Wegegeld hätte durch die alternativ mögliche Postzustellung reduziert werden können.
Mit dem angegriffenen Beschluss entschied das Amtsgericht Euskirchen über diese Erinnerung. Wegen aller Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. # ff. d.A. verwiesen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Der Gläubiger legte unter dem 15.02.2015 Beschwerde ein. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben (Bl. ## d.A.) verwiesen.
Mit begründetem Beschluss vom 17.02.2015 half der Amtsrichter der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. Die Kammer hat die Akte des Gerichtsvollziehers DR II #####/#### beigezogen.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) infolge Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Wegen der Begründung nimmt die Kammer Bezug auf den sorgfältigst und zutreffend begründeten Beschluss des Amtsgerichts, dem sie in vollem Umfang beitritt. Insbesondere überzeugt die von dem Amtsrichter eingehend einer Prüfung unterzogene Entscheidung des LG Koblenz (veröffentlicht in DGVZ 2014, 175 ff.) auch die Kammer nicht. Daher ist es auch wenig hilfreich, wenn der Gläubiger sich auf diese Entscheidung mit der Beschwerde beruft, ohne sich indes mit der Argumentation des Amtsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei verkennt auch die Kammer nicht, dass der Gläubiger grundsätzlich Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt und damit seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen beschränken kann (vgl. die bereits vom LG Koblenz zitierte Entscheidung des AG Augsburg (DGVZ 2013, 188 f.) unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 802a ZPO. Damit hat es aber der Gläubiger, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht in der Hand, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt eines Gebührentatbestandes nach dem GVKostG zu beeinflussen bzw. selbst festzulegen (so zutreffend AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17.11.2014, Aktenzeichen 6 M 131/14). Denn sonst könnte es dazu kommen, dass ein Gläubiger durch die Aufstellung von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zur gebührenfreien Ermittlung veranlassen könnte, ob weitere Vollstreckungsaufträge erfolgreich sein könnten oder nicht. Für den „Pfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögensauskunft, wenn diese pfändbares Vermögen ergibt“ gilt: Das Pfändungsverfahren, dass dann mangels entsprechenden Vermögens unterbleibt (= nicht erledigte Amtshandlung), beginnt bereits mit der Überprüfung anhand des Vermögensverzeichnisses, ob pfändbares Vermögens vorhanden ist. Diese Prüfung ist unstreitig beauftragt und als Teil des Pfändungsverfahrens nicht der Disposition des Gläubigers unterworfen.
Will daher ein Gläubiger diese Kosten vermeiden, hat er die Möglichkeit, seine Vollstreckungsaufträge darauf abzustimmen und beispielsweise zunächst ausschließlich eine Vermögensauskunft – und nichts Weiteres – zu verlangen, um dann in eigener Verantwortung das Ergebnis einer Prüfung zu unterziehen, ob weiterer Vollstreckungsauftrag gegeben wird. Auch hierzu und zum Überprüfungsumfang des Gerichtsvollziehers in diesem Fall verweist die Kammer auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg (dort Randziffer 13 – 15).
2. Der weiter Beteiligte durfte auch im Rahmen seines Ermessens das Wegegeld nach Stufe 2 Nr. 711 KV GVKostG ansetzen (10 – 20 km = 6,50 €). Soweit Gerichtsvollzieher im Bezirk Zustellungen persönlich vornehmen, geschieht dies in der Regel, weil die Zustellungsurkunden oft nicht oder mit erheblicher Verspätung zurückkommen. Häufig fällt dabei auch lediglich die Stufe 1 des Wegegeldes an, die preiswerter ist als die Zustellung durch die Post. Dass im Einzelfall das Wegegeld nach Stufe 2 anfällt, zwingt den Gerichtsvollzieher nicht dazu, auf die persönliche Zustellung zu verzichten, wenn er sie im Interesse des Gläubigers unter Beschleunigungsgesichtspunkten als geboten ansieht.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG.