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Landgericht Bonn·4 T 52/02·24.01.2002

Abschiebungshaft aufgehoben; PKH bewilligt, Kosten dem Kreis auferlegt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft ein und beantragte Prozeßkostenhilfe. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluß auf, wies den Haftantrag zurück und bewilligte PKH mit Beiordnung eines Anwalts. Die Anordnung der Sicherungshaft war mangels feststellbarer Entziehungsabsicht und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt; daher wurden dem Kreis die außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft wird stattgegeben; Haftantrag abgewiesen, PKH bewilligt und Kosten dem Kreis auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung von Abschiebungshaft ist nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 FEVG i.V.m. § 103 Abs. 2 AuslG statthaft und zulässig.

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Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auch ihre Verhältnismäßigkeit voraus; bloße Verweigerung freiwilliger Ausreise genügt hierfür nicht.

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Für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG sind konkrete Tatsachen erforderlich, die einen hinreichenden Verdacht begründen, dass sich der Betroffene der Kontrolle der Ausländerbehörde und einer Abschiebung entziehen will.

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Werden die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nicht objektiv begründet, kann nach § 13a Abs. 1 FGG i.V.m. § 16 FEVG die Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen auf die zuständige Gebietskörperschaft erfolgen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 FEVG i.V.m. § 103 Abs. 2 AuslG§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG§ 16 Satz 1 FEVG§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 16 FEVG§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 AuslG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 15 XIV 3.B

Tenor

Dem Betroffenen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C2 in C4 bewilligt.

Der angefochtene Beschluß wird mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.

Der Haftantrag des Beteiligten zu 2) vom 10.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die dem Beteiligten zu 1) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen werden dem Kreis auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Betroffene reiste am 03.05.2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Durch Bescheid vom 13.06.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Betroffenen ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats zu verlassen. Nach erfolglos betriebenem Klageverfahren ist der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seit dem 26.09.2001 bestandskräftig. Am 10.01.2001 sprach der Beteiligte zu 1) aufgrund einer Vorladung des Beteiligten zu 2) vom 21.12.2001 bei der Ausländerbehörde vor. Im Rahmen dessen gab er an, er wolle keinesfalls freiwillig ausreisen. Daraufhin wurde er festgenommen.

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Mit Schreiben vom 10.01.2002 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung auf die Dauer von drei Monaten anzuordnen.

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Der Richter des Amtsgerichts hat den Betroffenen am selben Tag im Beisein eines Dolmetschers und eines Mitarbeiters des Beteiligten zu 2) angehört. Wegen der im Rahmen der Anhörung abgegebenen Erklärungen wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 3 d.A.).

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Mit Beschluß vom 10.01.2002, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 4 f. d.A.), hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft längstens bis zum 09.04.2002 angeordnet.

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Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2002 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt C2 in C4 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sowie seine außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen.

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Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 24.1.2002 zur Beschwerde Stellung genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 2. Halbsatz FEVG i.V.m. § 103 Abs. 2 AuslG statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG liegen nicht vor.

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Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Vorliegend kann bereits nicht festgestellt werden, daß der ausreisepflichtige Betroffene unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist, weil der Beteiligte zu 2) hierzu keine Angaben gemacht hat. Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die allein die Sicherung der Abschiebung bezweckt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen. Dies bedeutet, daß allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreicht, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn der Betroffene sich im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen will, weil die Haft in derartigen Fällen zur Sicherung der Abschiebung nicht erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 12.09.2001 - 16 Wx 205/01 -). Vorliegend sind Umstände, die auf eine Entziehungsabsicht des Betroffenen schließen lassen, weder von dem Beteiligten zu 2) vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hierfür reicht die Erklärung des Betroffenen, er wolle nicht freiwillig ausreisen, allein nicht aus. Denn dadurch hat der Betroffene nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er sich dem Beteiligten zu 2) nicht zum Zwecke der Abschiebung zur Verfügung stellen wird. Dem Beteiligten zu 2) ist zuzugeben, daß es vielfach in denjenigen Fällen, in denen die betroffenen Ausländer zur freiwilligen Ausreise nicht willens sind, auch an der Bereitschaft, sich abschieben zu lassen, fehlen wird. In concreto kann dies aber für den hier Betroffenen nicht festgestellt werden. Gegen eine Entziehungsabsicht des Betroffenen spricht zudem, daß er der Vorladung des Beteiligten zu 2) vom 21.12.2001 Folge geleistet und am 10.01.2002 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat, obwohl sein Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig zu seinem Nachteil abgeschlossen war und er aufgrund dessen damit rechnen mußte, daß der Beteiligte zu 2) aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen würde.

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Auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG sind nicht erfüllt, da das Verhalten des Betroffenen aus den vorstehenden Gründen nicht den an konkrete Tatsachen anknüpfenden hinreichenden Verdacht begründet, daß er sich der Kontrolle der Ausländerbehörde und einer Abschiebung entziehen will.

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Auch der Antrag des Betroffenen, dem Beteiligten zu 2) seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, der bei sachgerechter Würdigung dahin auszulegen ist, daß eine Kostenentscheidung gemäß bzw. entsprechend § 16 Satz 1 FEVG begehrt wird, also die Auferlegung der ihm in beiden Instanzen dieses Abschiebungshaftverfahrens entstandenen Auslagen auf den Kreis als diejenige Gebietskörperschaft, der der Beteiligte zu 2) angehört, ist begründet.

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Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 16 FEVG sind die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Gebietskörperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört, wenn das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung ablehnt oder sich die Hauptsache im Laufe des Verfahrens erledigt und das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags nicht bestanden hat. Eine Überwälzung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, insbesondere seiner Anwaltskosten, auf den Antragsteller ist gerechtfertigt, wenn die Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des zur Zeit der Antragstellung vorliegenden Sachverhalts keinen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung hatte. Ein begründeter Anlaß zur Antragstellung war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da - wie bereits dargelegt - nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 AuslG vorlagen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht T, dem Landgericht C4 oder dem Oberlandesgericht L einzulegen ist. Die weitere Beschwerde kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der sich der Betroffene befindet. Zur Wahrung der Frist ist erforderlich, daß die Beschwerde bis zum Ablauf der vorgenannten Frist bei einem der bezeichneten Gerichte eingeht.

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Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

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